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Informationen zum Dokument  BGer 8C_35/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_35/2015 vom 08.07.2015
 
{T 0/2}
 
8C_35/2015
 
 
Urteil vom 8. Juli 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
 
Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, Holzikofenweg 36, 3003 Bern,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
A.________ AG, Bauunternehmung,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Grendelmeier,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Bundesverwaltungsgerichts
 
vom 20. November 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die A.________ AG, Bauunternehmung, führt ein Hoch- und Tiefbaugeschäft und handelt mit Baumaterialien. B.________ ist seit dem 27. November 1995 und C.________ ist seit dem 1. November 2004 im Stundenlohn für die Gesellschaft tätig. Die A.________ AG bezog für ihre Mitarbeitenden von Januar bis Februar 2009, von Januar bis Februar 2010, von September bis Dezember 2010, für Januar 2011 und Januar bis April 2012 Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen im Gesamtbetrag von Fr. 270'474.20. Nach einer Arbeitgeberkontrolle forderte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) davon Fr. 90'555.25 wieder zurück mit der Begründung, für C.________ und B.________, welche lediglich teilzeitlich ohne vereinbarte Arbeitszeit und mit schwankenden Arbeitspensen beschäftigt würden, bestehe kein Anspruch auf Schlechtwetter- oder Kurzarbeitsentschädigung, da sich aufgrund der fehlenden normalen Arbeitszeit kein anrechenbarer Arbeitsausfall ermitteln lasse (Verfügung vom 4. Februar 2013). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 27. März 2013).
1
B. In Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an das SECO zurück, damit es den Arbeitsausfall anhand des Durchschnitts der von C.________ und B.________ effektiv geleisteten Arbeitszeit neu ermittle und über die Frage verfüge oder alternativ gänzlich auf die angeordnete Rückerstattung verzichte (Entscheid vom 20. November 2014).
2
C. Das SECO führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben.
3
Die A.________ AG stellt das Rechtsbegehren, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
4
 
Erwägungen:
 
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 140 I 90 E. 1 S. 92; 139 V 42 E. 1 S. 44).
5
1.1. Das SECO ist der Ansicht, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts verletze Bundesrecht und der Streit werfe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weshalb die Voraussetzungen für ein Eintreten des Bundesgerichts auf die Beschwerde erfüllt seien. Demgegenüber stellt sich die A.________ AG auf den Standpunkt, mit Blick auf BGE 136 V 106 fehle eine Bundesrechtsbestimmung, welche eine Beschwerdelegitimation des nicht in Vertretung des Departements, sondern in eigenem Namen handelnden SECO in der vorliegenden Angelegenheit zu begründen vermöchte. Zudem handle es sich beim angefochtenen Entscheid um einen nicht selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid.
6
1.2. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).
7
Unmittelbar gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG beschwerdebefugt sind die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
8
1.2.1. Das Bundesgericht hat in BGE 136 V 106 entschieden, dass sich weder aus Art. 89 Abs. 1 BGG (BGE 136 V 106 E. 3.1 S. 108) noch aus Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG (BGE 136 V 106 E. 3.2.1 ff. S. 109 ff.) eine Befugnis des SECO zur Führung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung ableiten lasse. In Art. 102 Abs. 2 AVIG, wonach gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts auch das SECO, die kantonalen Amtsstellen und die Kassen zur Beschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) berechtigt sind, wird das Bundesverwaltungsgericht nicht genannt. Dies ist gemäss BGE 136 V 106 nicht auf eine einfache Unachtsamkeit zurückzuführen (BGE 136 V 106 E. 3.2.5 S. 110). In der Vergangenheit suchte man vergeblich nach einer Regelung im Bundesrecht, worauf sich die Beschwerdelegitimation des SECO hätte stützen können, weshalb das Bundesgericht damals im konkreten Fall auf das Rechtsmittel des SECO nicht eintreten konnte (BGE 136 V 106 E. 4 S. 111 f.).
9
 
Erwägung 1.2.2
 
1.2.2.1. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung verschafft keine Beschwerdebefugnis im Rahmen der allgemeinen Beschwerdelegitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG; insbesondere ist die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht berechtigt, gegen den sie desavouierenden Entscheid an das Bundesgericht zu gelangen (BGE 140 V 321 E. 2.1.1 S. 323 mit Hinweisen). Soweit das über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügende SECO in casu somit im Zusammenhang mit der Eintretensfrage geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht verletze mit seinem Entscheid Bundesrecht, kann es daraus allein nach wie vor (vgl. BGE 136 V 106 E. 3.1 S. 108 f.) nichts zu seinen Gunsten ableiten.
10
1.2.2.2. Unmittelbar gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG beschwerdebefugt sind die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. Eine Verordnung des Bundesrates oder eines Departements reicht dafür aus (BGE 140 V 321 E. 2.2 S. 323 mit Hinweisen).
11
Die Organisationsverordnung des Bundesrates vom 14. Juni 1999 für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (OV-WBF; SR 172.216.1) stützt sich auf Art. 43 Abs. 2 und Art. 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010). Art. 43 Abs. 2 RVOG bestimmt, dass der Bundesrat durch Verordnung die Gliederung der Bundesverwaltung in Ämter festlegt; er weist den Ämtern möglichst zusammenhängende Sachbereiche zu und legt ihre Aufgaben fest. In Ausübung dieser Regelungsbefugnis legt der Bundesrat in Art. 5 Abs. 5 OV-WBF fest, dass das SECO im Bereich der Arbeitslosenversicherung zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist.
12
Das in BGE 136 V 106 veröffentlichte Urteil des Bundesgerichts datiert vom 13. Januar 2010 und basiert auf einer nun überholten Rechtslage, denn Art. 5 Abs. 5 OV-WBF ist erst am 1. August 2010 in Kraft getreten. Die Beschwerde des SECO in der vorliegenden Angelegenheit datiert vom 15. Januar 2015 und richtet sich gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2014 auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung. Zeitlich und inhaltlich findet deshalb Art. 5 Abs. 5 OV-WBF auf die vorliegende Beschwerdesache Anwendung. Gestützt auf die neue Verordnungsbestimmung ist das SECO demgemäss zur Beschwerde berechtigt.
13
1.3. Zu beachten ist jedoch auch, dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit zudem - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Ist die Beschwerde nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt ein Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
14
1.3.1. Der Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ohne weiteres ausser Betracht.
15
1.3.2. Nach der Rechtsprechung liegt bei einem Rückweisungsentscheid, welcher der Verwaltung Vorgaben für den Erlass einer ihres Erachtens rechtswidrigen Verfügung macht, für diese ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor (BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483; Urteil 8C_682/2007 vom 30. Juli 2008 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 134 V 392, aber in: SVR 2008 UV Nr. 31 S. 115). Das gilt aber nur, soweit der Rückweisungsentscheid materiellrechtliche Anordnungen enthält, welche die untere Instanz bei ihrem neuen Entscheid befolgen muss. Erschöpft sich der Rückweisungsentscheid darin, dass eine Frage ungenügend abgeklärt und deshalb näher zu prüfen ist, ohne dass damit materiellrechtliche Anordnungen verbunden sind, so entsteht der Behörde, an die zurückgewiesen wird, kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Die Rückweisung führt lediglich zu einer das Kriterium nicht erfüllenden Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 f.; 139 V 99 E. 2.4 S. 103 f.; 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483).
16
1.3.3. Das SECO wird durch den vorinstanzlichen Entscheid angewiesen, den Arbeitsausfall von C.________ und B.________ anhand der durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zu berechnen und erneut über die Frage der Rückforderung von Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung zu verfügen; falls das SECO dabei von Arbeit auf Abruf ausgehen wolle, seien die betroffenen Mitarbeiter zu befragen. Ob mit Bezug auf die beiden langjährigen Mitarbeiter der A.________ AG von Arbeit auf Abruf oder von uneigentlichen Teilzeitarbeitsverhältnissen auszugehen ist, lässt die Vorinstanz offen, verlangt aber vom SECO je nachdem weitere Abklärungen. Die Rechts- und Sachlage präsentiert sich somit nicht als unverrückbar. Der angefochtene Entscheid schränkt, indem er die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und erneuten Verfügung an das SECO zurückweist, dessen Entscheidungsspielraum nicht in einem Masse ein, dass nur noch eine Umsetzung des vom Bundesverwaltungsgericht Angeordneten in Frage käme. Auch enthält er keine verbindlichen Anweisungen, in welcher Weise der Fall materiellrechtlich zu behandeln ist.
17
1.3.4. Soweit nicht auf der Hand liegt, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, hat der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz darzutun, inwiefern die besagte Zulässigkeitsvoraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525; 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Das SECO setzt sich allerdings in der dem Bundesgericht eingereichten Beschwerde mit den Eintretensvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gar nicht auseinander.
18
1.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich eine letztinstanzliche Anhandnahme der Beschwerde in Anbetracht dieser Ausgangslage nicht rechtfertigt. Die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit nach Art. 93 Abs. 1 BGG liegen nicht vor. Die Beschwerde ist daher unzulässig.
19
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Das SECO hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
20
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und der Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. Juli 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
 
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