VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_304/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_304/2015 vom 07.07.2015
 
{T 0/2}
 
8C_304/2015
 
 
Urteil vom 7. Juli 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Mario Bertschi,
 
c/o CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Hilfsmittel),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 9. März 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1981 geborene A.________ leidet wegen einer Läsion des Nervus peronäus rechts an einem Spitzfuss, weswegen ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich eine Unterschenkel-Orthese rechts und berufliche Massnahmen gewährte (vgl. Mitteilungen vom 11. April, 6. Mai und 23. Mai 2008); einen Anspruch auf Invalidenrente lehnte sie ab (Verfügung vom 22. Juli 2011). Auf Gesuch des Hausarztes vom 27. November 2012 hin sprach die Verwaltung - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - dem Versicherten einen Kostenbeitrag von Fr. 2'206.45 für die beantragte propriozeptive Knöchelorthese rechts zu (Verfügung vom 3. September 2013), hingegen verneinte sie einen Anspruch auf eine Unterschenkel-Ausgleichsorthese (Verfügung vom 2. September 2013).
1
B. Die gegen die Verfügung vom 2. September 2013 gerichtete Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 9. März 2015).
2
C. Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, an die Unterschenkel-Ausgleichsorthese rechts einen Kostenbeitrag von Fr. 4'803.10 zu leisten.
3
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
4
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
5
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
6
1.3. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Diese Grundsätze gelten auch bei der konkreten Beweiswürdigung, bei welcher dem kantonalen Versicherungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn es diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen hat (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; Urteil 9C_1019/2012 vom 23. August 2013 E. 1.2.3). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261; SVR 2013 BVG Nr. 40 S. 174 E. 1.2 [9C_592/2012]; Urteil 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 1.2).
7
 
Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden. Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste zudem nach Art. 21 Abs. 2 IVG ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
8
2.2. Im Rahmen der im Anhang zur HVI aufgeführten Liste besteht gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI (SR 831.232.51) Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nach Art. 2 Abs. 2 HVI nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.
9
2.3. In Anwendung von Ziff. 2.01 Anhang HVI werden Beinorthesen gemäss Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie-Techniker vergütet. Ziff. 2.01 Anhang ist nicht mit (*) bezeichnet.
10
 
Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht erstmals im bundesgerichtlichen Prozess geltend, im Verwaltungsverfahren sei - von der Vorinstanz in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übersehen - nicht geprüft worden, ob es ohne die beantragte Unterschenkel-Ausgleichsorthese zu Fehlstellungen und damit zu weiteren, invalidenversicherungsrechtlich relevanten körperlichen Einschränkungen kommen werde. Dieser allenfalls zutreffende Mangel der vorangegangenen Verfahren ist, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, weder in prozess- noch materiellrechtlicher Hinsicht haltbar.
11
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sozialversicherungsrecht nicht mehr zu überprüfen, wenn die versicherte Person diesen bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte geltend machen können (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz stimmt überein mit Art. 99 Abs. 2 BGG, wonach im bundesgerichtlichen Verfahren keine neuen Begehren mehr zulässig sind.
12
3.3. Die Frage kann aber offen bleiben. Gemäss Art. 1 Abs. 2 HVI gelten die Art. 3-9 sinngemäss für die Abgabe von Behandlungsgeräten, die einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme im Sinne der Art. 12 und 13 IVG bilden und die nicht in der im Anhang enthaltenen Liste aufgeführt sind. Ausweislich der Akten standen - neben den im Jahre 2008 gewährten - keine weiteren medizinischen Eingliederungsmassnahmen zur Diskussion. Sodann übersieht der Beschwerdeführer, dass er gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. Januar 2011 hinsichtlich der schweren Fussheberparese rechts mit Spitzfuss orthopädisch-technisch bereits genügend versorgt gewesen war. Die mit Verfügung vom 3. September 2013 von der IV-Stelle gewährte propriozeptive Knöchelorthese konnte die herkömmliche nicht ersetzen, bot jedoch eine wertvolle Ergänzung für die Versorgung des Hängefusses (vgl. Bilder und Beschreibung im Kostenvoranschlag der Orthopädietechnik B.________ vom 22. November 2012). Hingegen diente die strittige Ausgleichsorthese allein der weitgehenden Wiederherstellung des körperlichen Erscheinungsbildes bei deutlich atrophierter Wadenmuskulatur rechts (vgl. Bilder und Beschreibung im Kostenvoranschlag der Orthopädietechnik B.________ vom 23. November 2012). Wie bereits im Bericht des SAHB Hilfsmittel-Zentrums vom 26. August 2013 korrekt festgehalten wurde, beziehen sich die Ziffern 2009 bis 2011 der KHMI sowohl auf Bein- als auch auf Armorthesen.
13
 
Erwägung 3.4
 
3.4.1. Unter diesen Umständen hat das kantonale Gericht zu Recht einzig geprüft, ob dem nunmehr über 30 Jahre alten Versicherten zugemutet werden konnte, weiterhin ohne die neu beanspruchte Ausgleichsorthese mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben. Es hat dazu erkannt, dass körperliche Asymmetrien ästhetische Beeinträchtigungen darstellen könnten, die im Kontakt mit Mitmenschen unangenehm seien und allenfalls psychische Belastungen zu verursachen vermöchten, welche ihrerseits die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erschwerten. Laut Auskünften des Hausarztes vom 25. Oktober 2010 falle die ausgesprochene Hypotrophie des rechten Unterschenkels und Fusses mit hinkendem Gangbild auf. Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen dieser ästhetischen Beeinträchtigung und der im genannten Bericht erwähnten rezidivierenden depressiven Episoden liessen sich auch dem Verordnungsschreiben des Hausarztes vom 27. November 2012 nicht entnehmen. Mangels behinderungsbedingter Notwendigkeit der strittigen Unterschenkel-Ausgleichsorthese erübrigten sich Ausführungen zur Zulässigkeit der Abgabe von Orthesen ohne Funktionalität, welche rein kosmetischen Zwecken dienten.
14
3.4.2. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzlichen Erwägungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht in Frage zu stellen vermöchte, weshalb auf den nicht zu beanstandenden Entscheid des kantonalen Gerichts verwiesen wird, welchem nichts beizufügen ist.
15
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens als unterliegende Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
16
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 7. Juli 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).