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Informationen zum Dokument  BGer 2C_578/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_578/2015 vom 06.07.2015
 
{T 0/2}
 
2C_578/2015
 
 
Urteil vom 6. Juli 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau,
 
Departement für Inneres und Volkswirtschaft
 
des Kantons Thurgau.
 
Gegenstand
 
Direktzahlungen (Verfügung vom 4. November 2014),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
 
vom 22. Mai 2015.
 
 
Erwägungen:
 
A.________ erhob am 15. Dezember 2014 gegen einen Entscheid des Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau vom 4. November 2014 betreffend Direktzahlungen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2015 wies dieses unter anderem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihm Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--. Auf eine gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_293/2015 vom 9. April 2015 mangels sachbezogener Begründung nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht setzte darauf dem Betroffenen mit Zwischenverfügung vom 17. April 2015 eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses an, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde. Innert Frist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet, und das Bundesverwaltungsgericht trat mit Entscheid des Einzelrichters vom 22. Mai 2015 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein.
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Juli 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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