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Informationen zum Dokument  BGer 2C_564/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_564/2015 vom 02.07.2015
 
{T 0/2}
 
2C_564/2015
 
2C_565/2015
 
 
Urteil vom 2. Juli 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern.
 
Gegenstand
 
Kantons- und Gemeindesteuern 2008,
 
direkte Bundessteuer 2008,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 27. Mai 2015.
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern wies am 17. März 2015 Rekurs und Beschwerde von A.________ betreffend die Veranlagungen zu den Kantons- und Gemeindesteuern und zur direkten Bundessteuer 2008 ab, soweit sie darauf eintrat. Am 4. Mai 2015 gelangte A.________ "vorsorglich" mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, wobei er Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss eines IV-Verfahrens beantragte, mindestens aber bis er gesundheitlich und finanziell wieder in der Lage sei, einen Anwalt zu suchen. Die Beschwerdeerhebung erfolgte nicht innert 30 Tagen seit der am 20. März 2015 erfolgten Eröffnung des Entscheids der Rekurskommission (vgl. Art. 81 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG] und Art. 201 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes [StG] bzw. Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG); der Pflichtige war offenbar davon ausgegangen, es gelte der Oster-Friststillstand gemäss Art. 22a Abs. 1 lit. a VwVG.
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2. 
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2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, vgl. Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; sie hat sich auf den durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen Verfahrensgegenstand zu beziehen und zu beschränken. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
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2.2. Das angefochtene Urteil kommt zum Schluss, dass kein entschuldbarer Grund für die verspätete Beschwerdeerhebung gegeben sei. Es verweist dazu auf die gesetzlichen Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung nach kantonalem Recht (Art. 161 Abs. 3 StG und Art. 43 Abs. 2 VRPG) sowie nach Bundesrecht (Art. 140 Abs. 4 und Art. 133 Abs. 3 DBG). Es hält dafür, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Hinderungsgründe einerseits mit drei Jahren zurückliegenden ärztlichen Zeugnissen nicht dokumentiert werden könnten und andererseits gegen das Vorliegen derartiger Gründe Art und Inhalt der Rechtsschrift vom 4. Mai 2015 sprechen würden. Die Beschwerdeschrift vom 28. Juni 2015 lässt jegliche Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen vermissen.
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2.3. Die Beschwerdeschrift enthält in keinerlei Hinsicht eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4. Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
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Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, hatte die Beschwerde keine ernsthaften Erfolgsaussichten; schon darum ist das Gesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dass ohnehin die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ausser Betracht fiel, ist bereits erläutert worden (vgl. E. 2.1).
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2.5. Damit sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Juli 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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