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Informationen zum Dokument  BGer 8C_125/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_125/2015 vom 26.06.2015
 
{T 0/2}
 
8C_125/2015
 
 
Urteil vom 26. Juni 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 22. Dezember 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Die 1961 geboren A.________ erhielt nach einem erlittenen Schleudertrauma der Halswirbelsäule ab 1. Mai 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 23. März 2001). Der entsprechende Anspruch wurde in der Folge u.a. mit Mitteilung vom 4. Juli 2003 bestätigt.
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A.b. Gestützt auf die per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfolgend: SchlBest. IV 6/1) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 26. Juni 2012, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf. Gleichzeitig gewährte sie der Versicherten ab 2. August 2012 Eingliederungsmassnahmen nach Massgabe von lit. a Abs. 2 Satz 1 SchlBest. IV 6/1, während welchen die Rente bis längstens Ende Juli 2014 weiter ausgerichtet werde, und erteilte eine Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung (Mitteilungen vom 26. Juni 2012). Diesen Verwaltungsakten opponierte A.________ nicht. Auf gleichlautenden Vorbescheid hin verfügte die Verwaltung am 29. September 2014 den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen und die Einstellung der Rentenleistungen auf Ende Juli 2014.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Dezember 2014 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
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C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Verfügung vom 29. September 2014 zu bestätigen.
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Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. A.________ lässt auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beantragt deren Gutheissung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Vorinstanz hat die Angelegenheit an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen, damit sie nach durchgeführter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
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1.2. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (vgl. Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1 mit Hinweisen, in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131), um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Dies gilt auch für den Fall, dass damit über materielle Teilaspekte entschieden wird, da diese ebenfalls zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar sind (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 132 III 785 E. 3.2 S. 790 f.; 129 I 313 E. 3.2 S. 316 f.).
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1.2.1. Rechtsprechungsgemäss bewirkt ein Rückweisungsentscheid in der Regel keinen irreversiblen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil der Rechtsuchende ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich allerdings für die Verwaltung bzw. den Versicherungsträger, wenn sie durch den Rückweisungsentscheid gezwungen werden, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Diesfalls kann bereits dieser Entscheid angefochten und braucht nicht der Endentscheid abgewartet zu werden (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 f.; 133 V 477 E. 5.2, 5.2.1-5.2.4 S. 483 ff.).
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1.2.2. Das kantonale Gericht hat festgestellt, nach Abschluss der maximal zwei Jahre dauernden Wiedereingliederungsmassnahmen bleibe es nicht zwangsläufig bei der vorgängig verfügten Rentenaufhebung. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin zu prüfen, ob der Beschwerdegegnerin nach Abschluss der Wiedereingliederungsvorkehren unter Berücksichtigung sämtlicher subjektiver und objektiver Elemente der Schritt zurück in das Erwerbsleben zumutbar sei. Hierfür sei die Angelegenheit an die Verwaltung zurückzuweisen. Der angefochtene Entscheid enthält damit materiellrechtlich verbindliche Anordnungen, welche den Beurteilungsspielraum des Versicherungsträgers wesentlich einschränken. Der Umstand, dass der darauf beruhende Endentscheid praktisch nicht angefochten und das Ergebnis nicht mehr korrigiert werden könnte, stellt nach dem Gesagten einen offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 3
 
3.1. Lit. a SchlBest. IV 6/1 beinhaltet die Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden.
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3.2. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung werden Renten, die bei einem entsprechenden Beschwerdebild gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG entsteht dadurch nicht (Abs. 2). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3).
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Erwägung 4
 
4.1. Im kantonalen Entscheid wurde im Wesentlichen erwogen, die am 26. Juni 2012 verfügte Rentenaufhebung sei zwar unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Hingegen stelle sich die - zu bejahende - Frage, ob die Beschwerdeführerin auf Grund der auch nach Durchführung der Wiedereingliederungsmassnahmen nur teilweise wiederhergestellten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet gewesen wäre, diesem Umstand im Rahmen der angefochtenen Renteneinstellung vom 29. September 2014 Rechnung zu tragen und die Zumutbarkeit des Wiedereintritts der Versicherten in das Erwerbsleben erneut zu prüfen.
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4.2. Die beschwerdeführende IV-Stelle bringt dagegen, unterstützt durch das BSV, zur Hauptsache vor, dass es sich bei den während der Eingliederungsphase erbrachten Rentenleistungen um eine akzessorische Ausrichtung handle. Diese seien auf maximal zwei Jahre beschränkt, weshalb in der Folge kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mehr bestünde. Sodann sei unbestritten, dass die Verfügung vom 26. Juni 2012, mit welcher sie die bisherige Rente der Versicherten nach Massgabe der SchlBest. IV 6/1 aufgehoben habe, unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Eine erneute Prüfung sei deshalb nicht vorzunehmen.
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Erwägung 5
 
5.1. Der Begründung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat mit Urteil 9C_64/2015 vom 27. April 2015 (E. 4.1) unter Verweis auf die einschlägigen Materialien erkannt, dass, wenn ein unklares, nicht invalidisierendes Beschwerdebild im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1 vorliegt, die Rente herabgesetzt bzw. aufgehoben wird. 
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5.2. Der Entscheid über die Rentenreduktion bzw. -aufhebung gemäss den SchlBest. IV 6/1 ergeht demnach Zusammenfassend ist nach gescheiterten Wiedereingliederungsmassnahmen eine gestützt auf lit. a SchlBest. IV 6/1 verfügte Rentenaufhebung nicht erneut zu prüfen.
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6. Die Beschwerdegegnerin macht letztinstanzlich ferner geltend, auf die am 26. Juni 2012 basierend auf lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1 verfügte Aufhebung der bisherigen ganzen Rente sei nach Massgabe von Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) zurückzukommen.
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6.1. Im Verfahren vor Bundesgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
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6.2. Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG sind Tatsachen, die weder im vorangegangenen Verfahren vorgebracht noch von der Vorinstanz festgestellt worden sind. Eine Tatsache, die sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, ist nicht neu. Das gilt auch dann, wenn die Vorinstanz diese Tatsache in ihrem Entscheid nicht ausdrücklich festgestellt hat, wäre andernfalls doch die Rüge von vornherein unzulässig, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unter Missachtung vorhandener Akten festgestellt (BGE 136 V 362 E. 3.3.1 S. 364 f. mit Hinweisen).
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In diesem Sinne ist die sachverhaltliche Basis für den Antrag der Beschwerdegegnerin, es sei auf die rechtskräftige Verfügung vom 26. Juni 2012 zurückzukommen, kein unzulässiges Novum. Die für die Aufhebung der bisherigen Rente entscheidrelevanten Unterlagen, namentlich die für die Beurteilung der Anwendbarkeit von lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1 erforderlichen medizinischen Grundlagen, befinden sich in den IV-Akten.
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6.3. Fraglich ist indessen, ob ein unzulässiges neues Begehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG vorliegt.
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6.3.1. Ein Rückkommen auf die am 26. Juni 2012 rechtskräftig verfügte Einstellung der bisherigen Rentenleistungen unter den Rechtstiteln der Abs. 1 und 2 von Art. 53 ATSG war bis anhin nicht Gegenstand des Verfahrens. Erst in ihrer Vernehmlassung vor Bundesgericht bringt die Beschwerdegegnerin Entsprechendes vor.
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6.3.2. Die Neuheit eines Begehrens bezieht sich auf den Streitgegenstand: Dieser kann vor Bundesgericht nur noch eingeschränkt (minus), aber nicht ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365 mit Hinweisen). Der vorinstanzlich beurteilte Streitgegenstand bestimmt sich dabei durch das Dispositiv des angefochtenen Entscheids. Im Falle der Zusprechung bzw. Aufhebung einer Rente ist Streitgegenstand die Versicherungsleistung als solche. Wird deren Aufhebung beanstandet, muss dies auch unter Rechtstiteln möglich sein, die bisher nicht thematisiert worden sind. Damit findet keine Veränderung des Streitgegenstands statt, sondern es handelt sich um ein anderes rechtliches Argument im Rahmen desselben (BGE 136 V 362 E. 3.4.3 und 3.4.4 S. 365 f. mit Hinweisen).
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Erwägung 7
 
7.1. Neue rechtliche Begründungen sind vor Bundesgericht im Rahmen des Streitgegenstands zulässig (Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG). Da das Bundesgericht seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde legt (Art. 105 Abs. 1 BGG), wird die Zulässigkeit neuer rechtlicher Argumentation grundsätzlich an die Voraussetzung geknüpft, dass sie sich auf einen im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt stützt. Das Bundesgericht kann aber als Ausnahme von der Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auch selber eine Sachverhaltsfeststellung ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG), dies namentlich dann, wenn die Vorinstanz einen Sachverhalt mangels Relevanz gar nicht zu beurteilen hatte, dieser aber infolge einer anderen rechtlichen Betrachtung des Bundesgerichts rechtserheblich wird. Unzulässig ist dies nur, wenn dazu neue Tatsachen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG festgestellt werden müssten. Hingegen kann eine neue rechtliche Begründung jedenfalls dann erfolgen, wenn sie sich auf aktenkundige Tatsachen stützt (BGE 136 V 362 E. 4.1 S. 366 f. mit diversen Hinweisen).
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7.2. Die Neuheit eines Begehrens bemisst sich im Verhältnis zu den vorinstanzlich gestellten Begehren (BGE 136 V 362 E. 4.2 S. 367 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hatte vor der Vorinstanz um Aufhebung der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 29. September 2014 und Zusprechung der gesetzlichen Leistungen ersucht. Wenn sie vor Bundesgericht ein Rückkommen auf die Verfügung vom 26. Juni 2012 unter den Titeln der prozessualen Revision bzw. der Wiedererwägung beantragt, so liegt darin keine Veränderung des Streitgegenstands und kein unzulässiges neues Begehren, sondern eine andere rechtliche Begründung für das vorinstanzlich gestellte Begehren (BGE 136 V 362 E. 4.2 S. 367 mit Hinweis). Der auf aktenkundige Tatsachen gestützte Antrag der Beschwerdeführerin, von einer Einstellung der Rentenleistungen sei abzusehen, ist deshalb zulässig.
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7.3. Zieht das Bundesgericht ein vom vorinstanzlichen Streitgegenstand erfasstes, jedoch im kantonalen Verfahren nicht beurteiltes Element des streitigen Rechtsverhältnisses auf Grund des Rechtsbegehrens in die materielle Beurteilung ein, so hat es das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei zu beachten. Diese muss sich zu der neu aufgeworfenen Streitfrage äussern können (BGE 136 V 362 E. 4.3 S. 367 mit Hinweisen). Vorliegend wurde die Vernehmlassung der Versicherten der Beschwerdeführerin im Rahmen des Schriftenwechsels zugestellt. Diese hatte somit Gelegenheit, sich zur neuen rechtlichen Argumentationslinie der Beschwerdegegnerin zu äussern.
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Erwägung 8
 
8.1. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
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8.2. Wie in E. 5 hievor dargelegt, stellen die im Anschluss an die gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1 verfügte Rentenaufhebung durchgeführten Wiedereingliederungsmassnahmen nach lit. a Abs. 2 Satz 1 SchlBest. IV 6/1 eine übergangsrechtliche Unterstützungsvorkehr dar. Damit soll ein mit der sofortigen Einstellung der bisherigen Rentenleistungen allenfalls verbundener Härtefall vermieden und der Wiedereinstieg in das Arbeitsleben erleichtert werden (vgl. auch Urteil 8C_773/2013 vom 6. März 2014 E. 4.3.2, in: SVR 2014 IV Nr. 17 S. 65). Deren Durchführung und der daraus resultierende Wiedereingliederungserfolg oder -misserfolg ändern jedoch nichts am Umstand, dass mit der Verfügung vom 26. Juni 2012 rechtskräftig und abschliessend eine nicht mehr rentenbegründende Invalidität festgestellt worden war. Eine erhebliche neue Tatsache, die eine (prozessuale) Revision der Verfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermöchte, ist darin entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht zu erblicken.
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Erwägung 9
 
9.1. Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügung oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Als in diesem Sinne qualifiziert unrichtig erweist sich eine Verfügung zum einen dann, wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind (vgl. Urteil 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Weiter ist zweifellose Unrichtigkeit in der Regel gegeben, wenn eine Leistungszusprechung auf Grund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (so Urteile 8C_846/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 1.4 und 9C_342/2008 vom 20. November 2008 E. 1, nicht publ. in: BGE 135 I 1, aber in: SVR 2009 IV Nr. 20 S. 52). Soweit indessen ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung bzw. -aufhebung (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389 f.) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil 8C_680/2014 vom 16. März 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).
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Erwägung 9.2
 
9.2.1. Der Versicherten war mit Verfügung der Beschwerdeführerin vom 23. März 2001 rückwirkend ab 1. Mai 2000 gestützt auf die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine ganze Invalidenrente zugesprochen und in der Folge bestätigt worden. Im von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen interdisziplinären Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle B.________ vom 17. Juli 2010 hatten die Ärzte sodann festgestellt, dass neben die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussenden organischen Beschwerden weiterhin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliege. Diese Einschätzung eines - infolge Verneinung der sog. Foerster-Kriterien (dazu BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 49 f.; 130 V 352 E. 2 S. 353 ff.) - nicht invalidisierenden Beschwerdebildes wurde mit ergänzenden Berichten der medizinischen Abklärungsstelle B.________ vom 31. Dezember 2010 und 2. April 2011 bekräftigt. Der beigezogene Regionale Ärztliche Dienst (RAD) schloss sich in seinen Stellungnahmen vom 9. Mai 2011 und 13. Februar 2012 den gutachtlichen Schlussfolgerungen an. Auf dieser Grundlage hob die Beschwerdeführerin, nach entsprechender vorbescheidweiser Ankündigung am 15. März 2012, die Rente gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1 mit Verfügung vom 26. Juni 2012 auf.
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9.2.2. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern die am 26. Juni 2012 verfügte Rentenaufhebung qualifiziert fehlerhaft im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfolgt sein soll. Sie basierte auf den Ergebnissen eingehender fachärztlicher Abklärungen und erging in Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsgrundlagen. Wie sich aus den relevanten medizinischen Akten ergibt, wurde entgegen dem Einwand der Beschwerdegegnerin sehr wohl überprüft, ob auch objektivierbare Gesundheitsstörungen vorlagen. Die Erkenntnisse aus dem im Anschluss während zweier Jahre durchgeführten, Ende Juli 2014 abgeschlossenen Wiedereingliederungsprozess zeigen schliesslich ebenfalls keine zweifellose Unrichtigkeit des damaligen Entscheids auf (so etwa Abschlussbericht Massnahmen bei der Institution C.________ GmbH vom 29. November 2013). Vielmehr bilden sie eine allfällige Grundlage für eine der Versicherten jederzeit offen stehende Neuanmeldung.
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Nach dem Gesagten verletzt der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht und ist daher aufzuheben.
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10. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 29. September 2014 bestätigt.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten (Gerichtskosten, Prozessentschädigung) des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 26. Juni 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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