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Informationen zum Dokument  BGer 2C_552/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_552/2015 vom 26.06.2015
 
{T 0/2}
 
2C_552/2015
 
 
Urteil vom 26. Juni 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Zürich,
 
Dienstabteilung Recht.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern 2012,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 22. Mai 2015.
 
 
Erwägungen:
 
1. A.A.________ ist Eigentümer zweier Liegenschaften in U.________ (Kanton Zürich). Im Jahr 2009 verlegte er seine Schriften nach V.________ (Kanton Zug). Die Steuererklärung 2012 reichten er und seine Ehefrau B.A.________ im Kanton Zug ein; die Zürcher Steuerbehörde bedienten sie mit einer Kopie. Mit Veranlagungsverfügung vom 30. Oktober 2013 beanspruchte die Zuger Steuerverwaltung die Steuerhoheit über die Pflichtigen, unter Ausklammerung der im Kanton Zürich gelegenen Liegenschaften. Mit Einschätzungsentscheid vom 16. Januar 2014 ging auch die Zürcher Veranlagungsbehörde von der unbeschränkten Steuerpflicht der Betroffenen im Kanton Zürich aus. Die gegen die entsprechende Veranlagung zu den Staats- und Gemeindesteuern 2012 erhobene Einsprache wies das Kantonale Steueramt Zürich am 14. August 2014 ab. Den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich am 13. März 2015 ab. Auf die gegen dessen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung des Einzelrichters vom 22. Mai 2015 nicht ein. Dagegen gelangten A.A.________ und B.A.________ am 25. Juni 2015 mit einer vom 28. Juni 2015 datierten Beschwerde an das Bundesgericht.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat die Beschwerde führende Partei sich mit den das Nichteintreten rechtfertigenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie zur Kenntnisnahme der Steuerverwaltung des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Juni 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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