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Informationen zum Dokument  BGer 6B_511/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_511/2015 vom 23.06.2015
 
{T 0/2}
 
6B_511/2015
 
 
Urteil vom 23. Juni 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
2. A.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Hausfriedensbruch, Diebstahl usw.),
 
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. April 2015.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls nicht an die Hand. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz am 1. April 2015 ab. Die eingetretene Verfolgungsverjährung bezüglich der angezeigten, zwischen dem 11. Oktober und dem 1. November 2000 angeblich begangenen Straftaten bilde ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO, welches der Eröffnung einer Strafuntersuchung endgültig entgegenstehe.
1
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
2
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
Gemäss den dazumal geltenden Verjährungsbestimmungen verjährte Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB nach fünf Jahren bzw. bei damals möglichen Unterbrechungen der Verjährungsfrist absolut nach 7 ½ Jahren, Diebstahl verjährte gemäss Art. 139 StGB nach 10 Jahren bzw. bei damals möglichen Unterbrechungen der Verjährungsfrist absolut nach 15 Jahren.
3
 
Erwägung 4
 
 
Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Juni 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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