VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_487/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_487/2015 vom 22.06.2015
 
{T 0/2}
 
5A_487/2015
 
 
Urteil vom 22. Juni 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland West.
 
Gegenstand
 
Beendigung des Beistandsamtes,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Feststellung der Beendigung des Amtes des bisherigen Berufsbeistandes der Beschwerdeführerin (Art. 421 Ziffer 3 ZGB) samt Aufforderung zur Amtsübergabe an die neue Berufsbeiständin nicht eingetreten ist,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, die Beistandschaft als solche bilde nicht Verfahrensgegenstand, soweit die Beschwerdeführerin deren Aufhebung beantrage, fehle es an einem Anfechtungsobjet, für die Behandlung dieses Antrags wäre die Vorinstanz zuständig, im Übrigen setze sich die Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander, insoweit erweise sich die Beschwerde mangels Begründung als unzulässig,
2
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
3
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
4
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
5
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
6
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die Aufhebung der Beistandschaft zu verlangen,
7
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 3. Juni 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
8
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
9
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
10
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
11
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland West und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Juni 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).