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Informationen zum Dokument  BGer 1C_327/2015  Materielle Begründung
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BGer 1C_327/2015 vom 22.06.2015
 
{T 0/2}
 
1C_327/2015
 
 
Urteil vom 22. Juni 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
 
Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Warnungsentzug des Führerausweises,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Juni 2015 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Polizei sprach mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 gegenüber A.________ einen Warnungsentzug des Führerausweises für drei Monate aus. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 20. Januar 2015 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde und ersuchte sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft forderte ihn am 3. Februar 2015 und 10. März 2015 auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einschliesslich der erforderlichen Belege innert Frist einzureichen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. März 2015 forderte das Kantonsgericht A.________ erneut auf, innert angesetzter Frist seine finanzielle Situation im Einzelnen darzulegen und die entsprechenden Belege - insbesondere die letzten Steuerveranlagungen und die letzte Steuererklärung - einzureichen. Die mit eingeschriebener Post versandte Verfügung wurde nach unbenutzter Abholfrist mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Kantonsgericht zurückgesandt.
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2. Mit Präsidialverfügung vom 13. April 2015 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Dagegen erhob A.________ am 15. April 2015 Einsprache, welche das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 5. Juni 2015 abwies. Das Kantonsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass der Einsprecher es trotz mehrmaliger Aufforderung und klarer Formulierung unterlassen habe, die nötigen Belege einzureichen. Damit habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Die Bedürftigkeit des Einsprechers sei nicht erwiesen, weshalb das Gerichtspräsidium das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu Recht abgewiesen habe.
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3. A.________ reichte am 11. Juni 2015 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft gegen dessen Beschluss vom 5. Juni 2015 eine als "Einspruch" bezeichnete Eingabe ein. Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 überwies das Kantonsgericht die Eingabe dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe nicht mit der Begründung des Kantonsgerichts auseinander, die zur Abweisung der Einsprache führte. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern diese Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Beschluss selbst verfassungs- oder rechtswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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5. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Juni 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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