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Informationen zum Dokument  BGer 9D_1/2014  Materielle Begründung
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BGer 9D_1/2014 vom 19.06.2015
 
{T 0/2}
 
9D_1/2014
 
 
Urteil vom 19. Juni 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 11. Juni 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Geschwister A.________ und B.________ waren von 2008 bis Juli 2011 als Präsidentin bzw. Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der im Juli 2011 gelöschten D.________ AG im Handelsregister eingetragen. Die Firma war der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Nachdem über die Nachfolgefirma E.________ AG im September 2012 der Konkurs eröffnet und im Januar 2013 mangels Aktiven wieder eingestellt worden war, verlangte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen mit Verfügungen vom 11. September 2013 von A.________ sowie von B.________ Schadenersatz für nicht mehr erhältliche Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von je Fr. 12'246.50 (davon Fr. 11'264.30 für bundesrechtliche und Fr. 982.20 für kantonale Beiträge). Die hiegegen erhobenen Einsprachen von A.________ und B.________ wies die Sozialversicherungsanstalt mit zwei Einspracheentscheiden vom 4. Dezember 2013 ab.
1
B. A.________ und B.________ führten gemeinsam Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses trat mit Entscheid vom 12. Februar 2014 darauf nicht ein, soweit es sich um die bundesrechtliche Schadenersatzforderung handelte und überwies die Sache zum Entscheid an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Das Verfahren betreffend die kantonalrechtliche Schadenersatzforderung sistierte es bis zum Entscheid über die bundesrechtliche Forderung.
2
Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden verpflichtete A.________ und B.________ mit Entscheid vom 11. Juni 2014 zur Bezahlung der bundesrechtlichen Beiträge in Höhe von Fr. 11'264.30 und wies die Beschwerde ab.
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C. A.________ und B.________ führen gemeinsam Beschwerde beim Bundesgericht und beantragen sinngemäss die Verfahrensvereinigung. Zudem sei der Haftungsbetrag auf Fr. 644.55 zu beschränken und der angefochtene Entscheid im Übrigen aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie C.________ als Zeuge befrage und hernach neu entscheide.
4
 
Erwägungen:
 
1. 
5
1.1. Die II. sozialrechtliche Abteilung ist zuständig für den Entscheid über die streitige Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG (Art. 82 lit. a BGG und Art. 35 lit. a des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]; Urteil 9C_750/2012 vom 7. Februar 2013 E. 1).
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1.2. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 11. Juni 2014 ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 117 in Verbindung mit Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 114 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 BGG). Weil der Streitwert die erforderliche Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG (Fr. 30'000.--) nicht erreicht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 137 V 51 E. 4 S. 54 ff.). Die Beschwerdeführer rügen aber eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Rechts auf faires Verfahren (Art. 6 EMRK). Das Rechtsmittel ist daher als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 BGG).
7
2. Die Beschwerdeführer beantragen zunächst die Verfahrensvereinigung. Indes hat bereits die Vorinstanz nur einen einzigen Entscheid gefällt, gegen welchen die Beschwerdeführer gemeinsam eine Beschwerde erheben. Es fehlt somit an mehreren Verfahren, die vereinigt werden könnten.
8
 
Erwägung 3
 
3.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Es gilt eine qualifizierte Rügepflicht, indem das Bundesgericht nur präzise, d.h. klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG; vgl. auch BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG), was in der Beschwerde präzise (E. 3.1 hievor) geltend zu machen ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis).
10
3.3. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Verweisen), ebenso wenig wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre. Der angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 135 V 2E. 1.3 S. 4 f.; 134 II 124E. 4.1 S. 133; 132 III 209E. 2.1 S. 211).
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4. Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323; 128 III 271E. 2a/aa S. 273 mit Hinweisen). Erachtet das kantonale Gericht in Würdigung der vorhandenen Beweise eine rechtserhebliche Tatsache als bewiesen oder als widerlegt, handelt es sich um Beweiswürdigung und eine Verletzung von Art. 8 ZGB, der an die Beweislosigkeit anknüpft, fällt ausser Betracht ( BGE 130 III 591E. 5.4 S. 601 f.). Art. 8 ZGB regelt die Beweiswürdigung nicht und schliesst auch die antizipierte Würdigung von Beweisen nicht aus ( BGE 130 III 591E. 5.4 S. 602; 122 III 219E. 3c S. 223 f.). Es ist dem Gericht somit nicht verboten, einem beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder Tauglichkeit abzusprechen oder auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen zu verzichten, wenn es aufgrund der abgenommenen Beweise seine Überzeugung bereits gebildet hat und willkürfrei (vgl. vorangehende E. 3.3) davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werden ( BGE 130 III 591E. 5.4 S. 602; 129 III 18E. 2.6 S. 24 f.). Eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung verletzt weder den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) noch auf faires Verfahren (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweisen; Urteil 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 4.2.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 132 III 209E. 2.1 S. 211; 129 I 8E. 2.1 S. 9; 120 Ia 31E. 4b S. 40; 118 Ia 28E. 1b S. 30).
12
5. 
13
5.1. Die Vorinstanz erwog, sowohl von einer Parteieinvernahme als auch von einer Zeugeneinvernahme des C.________ seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Es könne davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführer und ihr Vater würden den Rücktritt der Beschwerdeführer aus dem Verwaltungsrat per Ende Dezember 2010 bestätigen, wie sie dies bereits im Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 8. Juli 2011 festgehalten hätten. Für einen faktischen Austritt der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2010 sprächen deren eigene Aussagen, die anzunehmende Aussage des Vaters, der seine Kinder aller Wahrscheinlichkeit nach nicht belasten würde, und die Ziffern 6 und 7 des Generalversammlungsprotokolls vom 8. Juli 2011.
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Gegen einen Austritt per Ende 2010 sprächen folgende Gründe:
15
-  die Einträge im Handelsregister,
16
-  die Bezeichnung der Beschwerdeführer als Präsidentin bzw. Mitglied  des Verwaltungsrates im Generalversammlungsprotokoll vom 8. Juli  2011,
17
-  der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Protokollführerin die  Verantwortlichkeiten im Generalversammlungsprotokoll leicht hätte  anders darstellen können, als dies der Wirklichkeit entsprochen habe,
18
-  das Fehlen eines Rücktrittsschreibens per Ende 2010 (wobei nicht  einmal eine entsprechende Aktennotiz vorhanden sei),
19
-  die unbekannten Umstände des Rücktritts (Zeitpunkt, Gründe,  Adressat der Willenserklärung),
20
-  der fehlende Nachweis einer Entschädigung für die Verwaltungsrats-  tätigkeit ab 1. Januar 2011,
21
-  der fehlende Nachweis, die Beschwerdeführer hätten aus besonderen  Gründen keinen Einfluss mehr auf die Geschäftstätigkeit gehabt.
22
Bei einer kleinen Familienaktiengesellschaft könnten - grundsätzlich - ein rückwirkender Rücktritt oder eine Monate später erfolgende schriftliche Kenntnisnahme eines angeblich früheren Rücktritts durch die Generalversammlung ohne weiteres zur Haftungsumgehung benutzt werden, wenn eine Erklärung in einem Protokoll oder eine Aktennotiz als genügende Nachweise zugelassen würden. Insgesamt bleibe die Situation zumindest verworren. Mit Sicherheit aber sei der Rücktritt per Ende 2010 nicht überwiegend wahrscheinlich dargetan. Die Folgen der Beweislosigkeit wirkten sich zu Lasten der Beschwerdeführer aus. Es sei somit von einer Organstellung bis mindestens 8. Juli 2011 mit entsprechender Haftungsfolge auszugehen.
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5.2. Die Beschwerdeführer rügen, das kantonale Gericht habe zu Unrecht von einer Zeugeneinvernahme ihres Vaters C.________ abgesehen, obwohl eine solche insbesondere hätte erstellen können, dass sie seit 1. Januar 2011 keine Entschädigungen für Verwaltungsratstätigkeiten erhalten und keinen Einfluss mehr auf die Geschäftstätigkeit ausgeübt hätten. Damit sei ihr Gehörsanspruch sowie das Recht auf faires Verfahren verletzt worden. Im Übrigen machen sie insbesondere geltend, die Vorinstanz habe dem Generalversammlungsprotokoll vom 8. Juli 2011 zu Unrecht keine Beweiskraft zuer-kannt sowie ausser Acht gelassen, dass gemäss GV-Protokoll C.________ als Vorsitzender der Versammlung gewirkt habe (2, S. 6) und schliesslich sei der Grundsatz verletzt worden, wonach für das Ende der Organstellung auf das tatsächliche Ausscheiden abgestellt werden müsse.
24
6. 
25
6.1. Das kantonale Gericht hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb es von einer Zeugeneinvernahme des C.________ keine neuen Erkenntnisse erwartet und deswegen davon abgesehen hat. Ebenso hat es in sorgfältiger Abwägung aller relevanter Faktoren ausgeführt, aus welchen Gründen es ein Ausscheiden der Beschwerdeführer aus dem Verwaltungsrat bereits per Ende 2010 nicht für überwiegend wahrscheinlich erachtete (E. 5.1 hievor). Korrekt hat es insbesondere berücksichtigt, dass bei unverändert belassenem Handelsregistereintrag ein höherer Beweisgrad als eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das faktische Ausscheiden als Organ verlangt und das Ausscheiden klar ausgewiesen sein muss (z.B. Urteil 9C_109/2010 vom E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 126 V 61 E. 4b S. 62). Diesen Anforderungen hat es mit Blick auf die familiäre Verbindung der Beteiligten vollkommen zu Recht besonderes Gewicht beigemessen.
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6.2. Inwiefern der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführer verstossen soll, vermögen sie mit ihren - teils in unangebrachtem Ton vorgetragenen - Vorwürfen an die Vorinstanz nicht darzutun. Dass es ihnen komplett unverständlich war, weshalb das kantonale Gericht auf die Zeugenbefragung ihres Vaters verzichtete, genügt ebenso wenig den qualifizierten Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde wie die - haltlose - Unterstellung, die Vorinstanz habe in "voreingenommener Parteinahme zu Gunsten der Beschwerdegegnerin" bzw. indem sie "widerlich" die "Partikularinteressen der Beschwerdeführerin" geschützt habe, auf die Einvernahme verzichtet. Für eine genügende Verfassungsbeschwerde wäre erforderlich gewesen, dass sie hätten darlegen können, aus welchen Gründen der vorinstanzliche Verzicht auf die Zeugenbefragung nicht in pflichtgemässer antizipierter Beweiswürdigung erfolgt sein soll (zu den entsprechenden Voraussetzungen E. 4 hievor; vgl. auch Urteil 9C_906/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 3.2). Soweit die Beschwerdeführer aufzeigen, wie das Verfahren aus ihrer Sicht hätte durchgeführt, die Beweise gewürdigt und das einschlägige materielle Recht hätten ausgelegt werden müssen, um ihre Beschwerde zu schützen, genügen ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG ebenfalls nicht. Ihrer Beschwerde hätte nur Erfolg beschieden sein können, wenn sie - in substantiierter und sachlicher Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - stichhaltige Gründe hätten aufzeigen können, welche zur Annahme von Willkür oder einer Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte berechtigten (statt vieler: Urteil 4D_64/2014 vom 20. Januar 2015 E. 2.3; vorangehende E. 3.2).
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6.3. Nachdem die Beweiswürdigung der Vorinstanz in keiner Weise als verfassungswidrig bezeichnet werden kann, noch die Beschwerdeführer stichhaltige Gründe nennen, welche die Annahme von Willkür erlaubten und sie auch nicht aufzeigen, inwieweit andere verfassungsmässige Rechten verletzt worden sein sollen, erübrigen sich jegliche Weiterungen. Die Beschwerde ist unbegründet.
28
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Juni 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
 
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