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Informationen zum Dokument  BGer 8C_121/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_121/2015 vom 18.06.2015
 
{T 0/2}
 
8C_121/2015
 
 
Urteil vom 18. Juni 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Lanz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Gerhard Hauser,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Oberzolldirektion, Kommando Grenzwachtkorps, Rechtsdienst, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Öffentliches Personalrecht,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
 
12. Januar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1963 geborene A.________ arbeitet seit 1989 als Angehöriger des Grenzwachtkorps (GWK) bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZW). Bis Ende September 2000 war er im Betriebsdienst des GWK bei verschiedenen Grenzwachtposten tätig. Am 1. Oktober 2000 wechselte er in den Verwaltungsdienst des GWK. Dort übt er seither Funktionen ohne Verweildauerbeschränkung, aktuell die eines Dienstchefs, aus. Im Juli 2013 erhielt A.________ gestützt auf die Übergangsregelung gemäss Art. 9 der am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP; SR 172.220.111.35) für die geleisteten Betriebsdienstjahre eine einmalige Gutschrift auf seinem Altersguthaben der beruflichen Vorsorge. Im Juni 2014 beantragte er, der Arbeitgeber habe ihm zusätzliche Beiträge gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b VPABP zu bezahlen. Mit Verfügung vom 3. September 2014 lehnte die EZV dies ab.
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B. Beschwerdeweise beantragte A.________, ihm seien ab 1. Oktober 2000 die gleichen übergangsrechtlichen Leistungen wie den anderen Grenzwächtern und ab Inkrafttreten der VPABP die überparitätischen Beiträge gemäss deren Art. 3 zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Januar 2015 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt die Aufhebung des Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts und erneuert sein vorinstanzliches Rechtsbegehren.
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Die EZV schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen:
 
1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG), der ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis und somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG betrifft. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben ist. Der erforderliche Streitwert (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG) ist erreicht. Die übrigen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind ebenfalls erfüllt.
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2. Im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde ist vorab auf die geltend gemachten "überparitätischen" Beiträge gemäss Art. 3 VPABP einzugehen.
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2.1. Nach Art. 3 VPABP bezahlt der Arbeitgeber für Angehörige des Grenzwachtkorps gemäss Art. 2 lit. b Ziff. 1, 2 und 4 VPABP neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge (Abs. 1). Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen unabhängig vom Lebensalter für die nach Absatz 1 berechtigten Angehörigen des Grenzwachtkorps 2.8 Prozent (Abs. 2 lit. b).
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Der Beschwerdeführer zählt aufgrund der seit 1. Oktober 2000 ausgeübten Tätigkeit im Verwaltungsdienst ohne Verweildauerbeschränkung unbestrittenermassen zu den Angehörigen des GWK gemäss Art. 2 lit. b Ziff. 3 VPABP. Das Bundesverwaltungsgericht hat erkannt, demnach bestehe in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 VPABP kein Anspruch auf zusätzliche Beiträge gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b VPABP. Hiegegen wird eingewendet, die Regelung gemäss VPABP verstosse bezüglich der Dienstchefs gegen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV.
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2.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Nach der Rechtsprechung wird das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt, wenn ein Erlass rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 140 I 77 E. 5.1 S. 80 mit Hinweisen).
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2.3. Der Beschwerdeführer begründet seinen Standpunkt im Wesentlichen mit den gleichen Vorbringen wie im vorinstanzlichen Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit diesen Einwendungen umfassend auseinandergesetzt. Es kann auf seine zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, nur die Dienstchefs ohne Verweildauerbeschränkung seien schlechter gestellt. Wie auch die EZV einlässlich darlegt, sind andere Funktionen ebenfalls von der streitigen Regelung betroffen. Ebenso falsch ist der Einwand, die Schlechterstellung der Dienstchefs zeige sich auch aus der mangelnden Berücksichtigung der altrechtlichen Dienstjahre. Der Beschwerdeführer wurde dafür abgegolten. Sodann lässt sich die Regelung gemäss VPABP mit Unterschieden bei Pensionsalter und Beiträgen an die berufliche Vorsorge sehr wohl auf sachliche Gründe stützen. Den Ausschlag für diese Differenzierung gibt die erhöhte physische und psychische Belastung, der die Mitarbeitenden im Betriebsdienst des GWK ausgesetzt sind. Diese Angehörigen des Grenzwachtkorps leisten regelmässig Wochenend- und Nachtdienst, müssen viel Ausrüstung mit sich führen resp. tragen, sind Wind und Wetter ausgesetzt und stehen im direkten, teils gefährlichen Kontakt zu Personen, welche die Einreise- und Einwanderungsvorschriften verletzen. Demgegenüber ist der Verwaltungsdienst viel weniger belastend. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gelegentlich Pikettdienst zu leisten hat, nichts zu ändern. Das Rechtsgleichheitsgebot ist mithin nicht verletzt.
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3. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung dieses Gebots auch bezüglich der übergangsrechtlichen Leistungen geltend. Dies Rüge ist aus den bereits bei den zusätzlichen Beiträgen angeführten, hier ebenfalls massgeblichen Gründen nicht stichhaltig. Was in der Beschwerde vorgebracht wird, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise.
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4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.
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5. Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. Juni 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Lanz
 
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