VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_531/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_531/2015 vom 18.06.2015
 
{T 0/2}
 
2C_531/2015
 
 
Urteil vom 18. Juni 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA.
 
Gegenstand
 
Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Verbot einer finanzmarktlichen Tätigkeit, Streichung aus dem Versicherungsvermittler-Register, Publikation,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 11. Mai 2015.
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Urteil vom 11. Mai 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung der FINMA vom 6. Juni 2014 ab, womit diese unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen und einen Verstoss gegen das Bankengesetz (BankG; SR 952.0) festgestellt, A.________ Tätigkeiten und Werbung im betroffenen Finanzmarktbereich für zwei Jahre untersagt, ihn aus dem Versicherungsvermittlerregister gestrichen und die Publikation der Massnahmen angeordnet hatte.
1
2. 
2
2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Bedürfen Eingaben der Schriftform (Rechtsschriften), genügt die Einreichung per Fax zur Fristwahrung nicht (s. etwa Urteil 2C_154/2011 vom 28. Februar 2011 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 II 252 E. 4 S. 255 f. zum Ende 2006 ausser Kraft getretenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz, OG; BS 3 531]); ebenso wenig sind Eingaben per gewöhnliches E-Mail fristwahrend, erfüllen sie doch die Anforderungen von Art. 48 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 4 BGG (elektronische Einreichung mit spezieller Signatur und Zustellbestätigung; s. dazu Urteil 1C_811/2013 vom 13. November 2013) von vornherein nicht (Urteile 8C_759/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 11; 2C_110-112/2014 vom 19. März 2014 E. 2.1; 1C_66/2014 vom 14. März 2014 E. 1; 1C_811/2013 vom 13. November 2013).
3
2.2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2015 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist endigte mithin rechnerisch am 14. Juni 2015; da es sich dabei um einen Sonntag handelte, war letzter Tag der Frist der 15. Juni 2015 (Montag, s. Art. 45 Abs. 1 BGG).
4
2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
5
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Juni 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).