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Informationen zum Dokument  BGer 5A_481/2015  Materielle Begründung
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BGer 5A_481/2015 vom 17.06.2015
 
{T 0/2}
 
5A_481/2015
 
 
Urteil vom 17. Juni 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________,
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde V.________.
 
Gegenstand
 
Übernahme einer Beistandschaft (örtliche Zuständigkeit),
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 20. April 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 20. April 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Beschwerdeverfahren (betreffend die durch den Bezirksrat Hinwil erfolgte Überweisung einer Eingabe der Beschwerdeführerin an die neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde V.________ zwecks Prüfung der Abänderung oder Aufhebung der laufenden Beistandschaft für die Beschwerdeführerin) abgeschrieben hat,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, in Anbetracht der Übertragung der Beistandschaft habe sich die Beschwerdeführerin mit der Abschreibung ihrer Beschwerde einverstanden erklärt, nach Eingang der Zustimmung mit der Übernahme der Beistandschaft durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sei das Beschwerdeverfahren abzuschreiben,
2
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ anficht,
3
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
4
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
5
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
6
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
7
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 20. April 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
8
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
9
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
10
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
11
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden U.________ und V.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Juni 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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