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Informationen zum Dokument  BGer 8C_589/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_589/2014 vom 16.06.2015
 
{T 0/2}
 
8C_589/2014
 
 
Urteil vom 16. Juni 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern,
 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Verwaltungsverfahren),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 26. Juni 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Vorbescheid vom 20. September 2013 stellte die IV-Stelle Bern der 1973 geborenen A.________ in Aussicht, dass die bisher ausgerichtete Invalidenrente rückwirkend per 31. Dezember 2009 aufgehoben werde, da der Invaliditätsgrad seit 1. Januar 2010 unter 40 % liege und A.________ ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Gleichzeitig gewährte sie ihr die Möglichkeit, innert 30 Tagen schriftlich Einwand zu erheben oder telefonisch einen Besprechungstermin zu vereinbaren, um die Einwände persönlich vorzubringen. Dabei wies sie darauf hin, dass sie ihr nach Ablauf der nicht erstreckbaren Frist eine beschwerdefähige Verfügung zustellen werde. A.________ holte dieses Einschreiben vom 20. September 2013 nicht ab, weshalb die IV-Stelle ihr am 7. Oktober 2013 mit normaler Post eine Informationskopie zustellte und im Begleitschreiben festhielt, dass diese Sendung keinen neuen Fristenlauf auslöse. Am 18. Oktober 2010 erhob A.________ schriftlich "Einspruch" gegen den Vorbescheid und teilte mit, sie habe auf ihre jeweiligen Saläre keinen Einfluss gehabt, der IV-Stelle alles wahrheitsgemäss angegeben und "nichts Unrechtmässiges" verdient. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 hob die IV-Stelle die Rente ankündigungsgemäss auf und stellte eine Rückforderungsverfügung in Aussicht. In der Verfügungsbegründung ging sie auch auf die Einwände von A.________ ein. Nach Erhalt des Verwaltungsaktes vom 23. Oktober 2013 mandatierte A.________ einen Rechtsanwalt, welcher mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 Einwände gegen den Vorbescheid erhob und beantragte, der Vorbescheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, eventualiter sei auf eine Rückforderung zu verzichten, und die Verfügung, welche den Vorbescheid bestätige, sei aufzuheben, da sie vor Ablauf der Frist für Einwände erlassen worden sei. Die IV-Stelle leitete diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter.
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nahm die Eingabe des Rechtsvertreters von A.________ vom 28. Oktober 2013 als Beschwerde entgegen. A.________ liess dem kantonalen Gericht am 22. November 2013 zudem eine formelle Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2013 zukommen. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels wies das Verwaltungsgericht das Rechtsmittel mit Entscheid vom 26. Juni 2014 ab (Dispositiv-Ziffer 1); die Verfahrenskosten von Fr. 700.- auferlegte es der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziffer 2) und es sprach dieser keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziffer 3).
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der vorinstanzliche Entscheid vom 26. Juni 2014 und die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Oktober 2013 seien aufzuheben; eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid über die Entschädigungs- und Kostenfolgen im kantonalen Beschwerdeverfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 137 II 313 E. 1.4 S. 317 f. mit Hinweis). Trotzdem obliegt es der Beschwerde führenden Partei, sich in ihrer Beschwerde sachbezogen mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden.
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2. Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Satz 2). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 IVV). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106). Die IV-Stelle darf sich nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 180 E. 2b S. 183). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 S. 107 mit Hinweisen).
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3. Das kantonale Gericht liess die Frage, ob die IV-Stelle durch Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 2013 vor Ablauf der 30tägigen Frist gemäss Art. 73ter Abs. 1 IVV das rechtliche Gehör verletzt habe, offen. Selbst wenn von einer - hier nicht schwer wiegenden - Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, so hätte diese nach Ansicht der Vorinstanz als geheilt zu gelten. Denn die Versicherte habe sich vor dem kantonalen Gericht umfassend (Eingaben vom 28. Oktober und 22. November 2013 sowie Replik vom 10. Februar 2014) zum Verfügungsinhalt äussern können. Zudem würde eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen. In der Folge prüfte das kantonale Gericht, ob die rückwirkende Renteneinstellung per Ende Dezember 2009 zu Recht erfolgt war, und gelangte zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen sei, weil sie es schuldhaft unterlassen habe, die Behörde über ihre Einkünfte aus ihrer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit zu informieren. Die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2013 sei deshalb nicht zu beanstanden.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Beschwerdeführerin hält letztinstanzlich daran fest, dass die IV-Stelle ihre Verfügung in Verletzung des rechtlichen Gehörs eröffnet habe und diese Verletzung keiner Heilung zugänglich sei. Indem das kantonale Gericht die Frage, ob das rechtliche Gehör verletzt worden sei, offen gelassen habe, verletze es Bundesrecht, denn so habe es auch den Entscheid betreffend Kosten und Parteientschädigung nicht korrekt behandeln können.
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Konkret bemängelt die Versicherte, dass die IV-Stelle sowohl im Begleitschreiben zum Vorbescheid wie auch im Vorbescheid selber darauf hingewiesen habe, sie werde nach Ablauf der 30tägigen Frist eine beschwerdefähige Verfügung erlassen. Es sei jedoch nicht gesagt worden, dass nach Eingang der ersten Einwände direkt eine Verfügung eröffnet werde. Die IV-Stelle habe bereits zwei Wochen nach Eröffnung des Vorbescheids eine Verfügung erlassen, was gegen Treu und Glauben verstossen dürfte und aus verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht akzeptiert werden könne. Wolle eine Behörde weitere Vorbringen einer beteiligten Person nach einer ersten Eingabe nicht mehr berücksichtigen und erlasse sie noch vor Ablauf der Frist eine Verfügung, werde die Möglichkeit auf Mitwirkung im Verfahren erheblich eingeschränkt oder sogar ganz verunmöglicht. Werde der vorinstanzliche Entscheid bestätigt, würde dies dazu führen, dass die Verfahrensbeteiligten sich vor Ablauf der Frist nicht nochmals äussern dürften, was faktisch dazu führe, dass ihnen eine kürzere Eingabefrist zustehe als denjenigen Betroffenen, die ihre Einwände erst am letzten Tag der Frist abgeben würden. In casu sei das Hauptproblem, dass die Versicherte nach ihrer ersten Eingabe an die IV-Stelle den nun mandatierten Rechtsanwalt aufgesucht habe, welcher aufgrund der Gehörsverletzung gezwungen gewesen sei, Beschwerde beim kantonalen Gericht einzureichen, um seiner Mandantin Gehör zu verschaffen und ihren Standpunkt in das Verfahren einzubringen.
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4.2. Die IV-Stelle verweist in ihrer letztinstanzlich eingereichten Stellungnahme auf das Urteil 8C_167/2014 vom 8. August 2014. Wie im vorliegenden Fall hatte dort die IV-Stelle nach Eröffnung des Vorbescheids ebenfalls vor Ablauf der 30tägigen Antwortfrist verfügt. Das Bundesgericht stellte dazu fest, dem Schreiben der Versicherten zum Vorbescheid habe nicht entnommen werden können, dass mit einer weiteren Stellungnahme zur Sache habe gerechnet werden müssen. Deshalb habe die IV-Stelle in der Folge davon ausgehen dürfen, dass sich die Versicherte abschliessend zum Vorbescheid geäussert habe (Urteil 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 2). Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin kann in casu nichts anderes gelten. Selbst wenn jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen sollte, so wäre diese nicht besonders schwer und könne somit als geheilt gelten. Auch bezüglich Kostenauferlegung und Parteientschädigung ändere sich nichts, sei doch die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren vollständig unterlegen.
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Erwägung 5
 
5.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in Fällen, in welchen eine eingeschriebene Postsendung nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen abgeholt wird, ein zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung durch die betroffene Person für die Frage der Fristwahrung grundsätzlich nicht erheblich ist. Die Zustellung wird auf das Datum des Ablaufs der Abholfrist fingiert. Im vorliegenden Fall lief die Abholfrist am 28. September 2013 ab. Im Begleitschreiben zur zweiten Zustellung des Vorbescheids mit A-Post wurde dazu noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein neuer Fristenlauf ausgelöst werde. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die IV-Stelle habe die Verfügung vom 23. Oktober 2013 bereits zwei Wochen nach Eröffnung des Vorbescheids erlassen, ist deshalb nicht korrekt. Dies ist aber mit Blick auf die konkreten Umstände nicht zentral. Es kann nämlich in casu offen bleiben, wann die 30tägige Frist zur Erhebung eines Einwands abgelaufen ist.
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Ausschlaggebend ist allein, dass die Versicherte in ihrem Einwandschreiben vom 18. Oktober 2010 nicht erwähnte, sie oder gegebenenfalls ein von ihr noch zu mandatierender Rechtsvertreter werde sich zu einem späteren Zeitpunkt nochmals zum Vorbescheid äussern wollen. Bei dieser Ausgangslage gehen ihre sämtlichen Argumentationen zur geltend gemachten Gehörsverletzung ins Leere:
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Erwägung 5.1.1
 
5.1.1.1. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde, dass sie seine Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweisen; 112 Ia 1 E. 3c).
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In Bezug auf eine laufende Rechtsmittelfrist hat das Bundesgericht festgestellt, dass sich aufgrund dieses allgemeinen verfassungsrechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör keine generelle Regel darüber aufstellen lässt, ob über ein Rechtsmittel vor Fristablauf entschieden werden darf oder nicht (Urteil 1P.3/1996 vom 3. Juni 1996 E. 3c). Diese Frage ist vielmehr mit Blick auf den genannten Zweck des rechtlichen Gehörs und seinen allgemeinen Gehalt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Interessen der Beteiligten zu beantworten. Es sind Fälle denkbar, in denen ein rasches Vorgehen berechtigt ist und sogar im Interesse des Rechtsmittelklägers liegt. Immer aber ist sorgfältig zu prüfen, ob eine als abschliessend verstandene Rechtsmitteleingabe vorliegt oder ob mit einer Ergänzung zu rechnen ist. Trifft das zweite zu, so läuft eine vorweggenommene Erledigung auf eine unzulässige Verkürzung der gesetzlich zwingend geregelten Rechtsmittelfrist hinaus und verletzt damit das rechtliche Gehör. Dies jedenfalls dann, wenn die Rechtsmittelinstanz nicht bereit ist, ihren Entscheid ohne weiteres in Wiedererwägung zu ziehen, falls der Einleger des Rechtsmittels noch frist- und formgerecht eine Ergänzung nachliefert (BGE 112 Ia 1 E. 3c; Urteil 1P.3/1996 vom 3. Juni 1996 E. 3c). Zum andern gibt die verfassungsrechtliche Garantie keinen Anspruch darauf, mehrmals Gelegenheit zur Äusserung und Stellungnahme zu erhalten, soweit sich eine bestimmte Frage immer wieder unverändert gleich stellt; aus Gründen der Verfahrensökonomie erschöpft sich der Gehörsanspruch in der einmaligen Äusserung zu einem bestimmten, unveränderten Problem (Urteile 4P.302/2001 vom 17. April 2002 E. 1a und 5P.182/2001 vom 30. Juli 2001 E. 3; vgl. auch Urteil 1P.150/1994 vom 3. März 1994 E. 2).
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5.1.1.2. Darf somit das Gericht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entscheiden, falls eine als abschliessend zu verstehende Rechtsmitteleingabe vorliegt, so kann für die 30tägige Frist zum Vorbringen von Einwänden im Vorbescheidverfahren im Sinne von Art. 73ter Abs. 1 IVV nach dem Grundsatz "a maiore ad minus" nichts anderes gelten. Der Umstand, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör im Vorbescheidverfahren über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch hinausgeht (vgl. E. 2 hiervor), schafft in dieser Hinsicht keine weitergehenden Rechte. Für die IV-Stellen besteht deshalb gleichermassen kein Anlass und keine Pflicht, mit dem Erlass der Verfügung bis zum Ende der Frist von 30 Tagen zuzuwarten, wenn sich eine versicherte Person in einer ersten Stellungnahme zum Vorbescheid keine weitere Eingabe vorbehält oder wenn sie nicht sonst wie zu erkennen gibt, dass ihre Äusserungen nicht abschliessend sind. Die IV-Stelle verweist deshalb in ihrer im Verfahren vor Bundesgericht eingereichten Vernehmlassung zu Recht auf das Urteil 8C_167/2014 vom 8. August 2014, in welchem bei vergleichbarem Sachverhalt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint wurde, da sich die versicherte Person zur vorgesehenen Verfügung hatte vernehmen lassen können und dies auch getan hatte, ohne dass mit einer weiteren Stellungnahmen zur Sache gerechnet werden musste (Urteil 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 2).
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5.1.2. Die Versicherte verkennt in casu, dass sie oder ihr Rechtsvertreter durchaus die Möglichkeit gehabt hätten, nach ihrem Schreiben vom 18. Oktober 2013 weitere Einwände zu erheben. Es ist allein auf ihr Verhalten zurückzuführen, dass die Verwaltung die Verfügung "bereits" am 23. Oktober 2013, fünf Tage nach dem Einwandschreiben vom 18. Oktober 2013, erlassen hatte. Entgegen ihrer Ansicht hätte sie die Frist bis zum letzten Tag ausschöpfen können, wenn sie eine weitere Stellungnahme in Aussicht gestellt hätte. Auf eine Gehörsverletzung durch die Behörde kann sich die Beschwerdeführerin deshalb nicht berufen. Es erübrigt sich folglich auch, die Angelegenheit zum neuen Entscheid über die Entschädigungs- und Kostenfolgen an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Durch die Kosten- und Entschädigungsregelung hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Versicherten kein Bundesrecht verletzt.
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6. Gegen die vorinstanzlich bestätigte rückwirkende Einstellung der Invalidenrente zufolge Meldepflichtverletzung bringt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeiten vor. Letztinstanzlich erübrigen sich deshalb Weiterungen (vgl. E. 1 hiervor).
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7. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 16. Juni 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Ursprung
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
 
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