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Informationen zum Dokument  BGer 8C_163/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_163/2015 vom 16.06.2015
 
{T 0/2}
 
8C_163/2015
 
 
Urteil vom 16. Juni 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Integration Handicap,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden,
 
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 25. November 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ meldete sich am 14. November 2012 wegen eines Lymphödems zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab. Laut dem Gutachten der Dr. med. B.________, Fachärztin Innere Medizin und Angiologie, Spital C.________, vom 18. September 2013 litt die Versicherte an einem sekundären Lymphödem der linken unteren Extremität nach erweiterter abdominaler Hysterektomie mit radikaler Lymphonodektomie und Adnexektomie beidseits wegen Adenokarzinoms der Cervix uteri, weswegen die Arbeitsfähigkeit bleibend im Umfang von 30 bis 50 % eingeschränkt war. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. August 2013 eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 22. April 2014).
1
B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab (Entscheid vom 25. November 2014).
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C. Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses bezüglich vermehrtem Pausenbedarf ergänzende Fragen an die Gutachterin Dr. med. B.________ stelle und danach neu entscheide.
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Während die IV-Stelle Beschwerdeabweisung beantragt - wozu sich die Versicherte nochmals vernehmen lässt -, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf Stellungnahme.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]). Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG, die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) Rechtsfragen.
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1.4. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Diese Grundsätze gelten auch bei der konkreten Beweiswürdigung, bei welcher dem kantonalen Versicherungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn es diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen hat (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; Urteil 9C_1019/2012 vom 23. August 2013 E. 1.2.3). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261; SVR 2013 BVG Nr. 40 S. 174 E. 1.2 [9C_592/2012]; Urteil 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 1.2).
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Erwägung 2
 
2.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit auf das in allen Teilen beweiskräftige Gutachten der Dr. med. B.________ vom 18. September 2013 abzustellen sei. Die Sachverständige habe insbesondere nachvollziehbar dargelegt, dass wegen des postoperativ aufgetretenen Lymphödems im Bereich des linken Beines eine bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zwischen 30 und 50 % bestehe. Entgegen der Auffassung der Versicherten habe Dr. med. B.________ dabei den benötigten erhöhten Pausenbedarf vollumfänglich berücksichtigt, was sich zwanglos aus ihren Antworten auf die gestellten Fragen ergebe. Daher sei von den beantragten weiteren Abklärungen abzusehen.
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2.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichte Telefonnotiz des Hausarztes vom 2. März 2015, wonach Dr. med. B.________ angegeben habe, der vermehrte Pausenbedarf schränke die von ihr eingeschätzte Arbeitsfähigkeit zusätzlich ein. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin die beantragten Auskünfte nicht schon früher hätte einholen und ins kantonale Verfahren einbringen können. Im Übrigen legt sie nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig und damit willkürlich festgestellt hat (vgl. E. 1 hievor).
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Erwägung 3
 
 
Erwägung 3.1
 
3.1.1. Die Vorinstanz hat weiter erwogen, dass das hypothetische Invalideneinkommen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik des Jahres 2010 (LSE 2010), Tabelle TA1, Randziffer 47 (Detailhandel), Anforderungsniveau 3 (Tätigkeiten, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen), Frauen, festzulegen sei. Da die Arbeitsfähigkeit für solche Berufe von Dr. med. B.________ in der Bandbreite von 50 bis 70 % eingeschätzt worden sei, müsse rechtsprechungsgemäss (vgl. die in BGE 137 V 71 nicht publizierte E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil I 822/04 vom 21. April 2005 E. 4.4) vom Mittelwert (60 %) ausgegangen werden. Mit Blick auf den zu unterstellenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei anzunehmen, dass der Versicherten im Detailhandel genügend Einsatzmöglichkeiten offen ständen, bei welchen sie in Kombination von Verrichtungen im Verkauf und in der Administration abwechselnd sitzend, stehend und gehend tätig sein könne. Daher habe die IV-Stelle zu Recht eine Reduktion des Tabellenlohnes gemäss BGE 126 V 75 abgelehnt.
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3.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, gerade bei Tätigkeiten im Detailhandel im Anforderungsniveau 3 wirke sich der vermehrte Pausenbedarf lohnmindernd aus, zumal oft nur eine Verkäuferin für eine Geschäftsstelle verantwortlich sei.
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72; in BGE 135 V 297 nicht publizierte E. 4 des Urteils 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009).
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3.2.2. Bestehen über das ärztlich beschriebe Beschäftigungspensum hinaus zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise oder ein Bedarf nach ausserordentlichen Pausen oder ist die funktionelle Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne weiteres mit den Anforderungen vereinbar, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben, kann dies bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs vom statistischen Tabellenlohn berücksichtigt werden (Urteil 8C_260/2011 vom 25. Juli 2011 E. 5.5 mit Hinweisen). Allerdings ist zu beachten, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen können, weil damit ein- und derselbe Gesichtspunkt bei der Bestimmung des Invalideneinkommens doppelt angerechnet würde. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass Dr. med. B.________ die Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer anderen adaptierten Erwerbstätigkeit in der Bandbreite von 50 % - 70 % angab, wobei aus der (mehrfachen) Unterstreichung des höheren Niveaus (70 %) zu schliessen war, dass die Versicherte eher in diesem Umfang ohne Leistungseinschränkung arbeiten könnte. Unter diesen Umständen hat das kantonale Gericht zu Recht erkannt, dass kein triftiger Grund bestand, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen, zumal auch sonst kein abzugsbegründendes Merkmal gemäss BGE 126 V 75 vorlag, welches die Vorinstanz, auf deren Entscheid im Übrigen verwiesen wird, nicht berücksichtigt hätte.
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3.2.3. Die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird ansonsten zu Recht nicht in Frage gestellt, weshalb der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist.
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4. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens als unterliegende Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 16. Juni 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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