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Informationen zum Dokument  BGer 4A_83/2015  Materielle Begründung
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BGer 4A_83/2015 vom 15.06.2015
 
{T 0/2}
 
4A_83/2015
 
 
Urteil vom 15. Juni 2015
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Luczak.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Alain Pfulg,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lukas Wyss,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Haftpflicht,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
 
vom 23. Dezember 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
- aus Betreuungsschaden für die Zeit vom 1. September 2008 bis 31. Mai 2012 Fr. 9'715.-- nebst 5 % mittlerem Schadenszins;
1
- aus Haushaltsführungsschaden für die Zeit vom 1. November 2008 bis 31. Mai 2012 Fr. 29'194.-- nebst 5 % mittlerem Schadenszins;
2
- als Genugtuung (nach Abzug der Integritätsentschädigung) Fr. 14'560.-- nebst 5 % Schadenszins ab 5. September 2006.
3
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 15 f.). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und erheblich sind (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Soweit sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Auf eine Kritik am angefochtenen Urteil, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten.
5
 
Erwägung 3
 
3.1. Das Strassenverkehrsgesetz definiert das Verschulden nicht spezifisch; es gelten die allgemeinen Grundsätze. Als Verschulden gilt der Verstoss gegen Vorschriften, die bezwecken, Unfälle zu verhüten und Sicherheit zu schaffen (Roland Brehm, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, N. 173 zu Art. 41 OR). Die Vorinstanz stellte fest, massgeblich seien die in Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 21 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) enthaltenen Regeln. Das ist zutreffend. Gemäss Art. 37 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge dort nicht anhalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden. Und Art. 21 Abs. 2 VRV bestimmt: "Können Fahrzeuge zum Güterumschlag nicht ausserhalb der Strasse oder abseits vom Verkehr halten, so ist die Behinderung anderer Strassenbenützer möglichst zu vermeiden und die Ladetätigkeit ohne Verzug zu beenden". Dazu führte das Bundesgericht aus, eine Behinderung im Sinn von Art. 37 Abs. 2 SVG liege nur vor, wenn das fragliche Fahrzeug ein erhebliches Hindernis bildet, das trotz der den anderen Strassenbenutzern zuzumutenden Aufmerksamkeit zu Unfällen Anlass geben kann oder andere in besonderem Masse behindert, ihren Weg fortzusetzen (BGE 102 II 281 E. 3a S. 283 mit Hinweis) bzw. dass das Parkieren eines Motorfahrzeuges am Strassenrand für sich allein noch keine Behinderung im Sinn von Art. 27 Abs. 2 SVG darstelle (BGE 77 IV 117 E. 1 S. 119 f.).
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3.2. Der Beschwerdeführer legt ausführlich dar, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei willkürlich und verletze Art. 9 BV, indem diese anders als der erstinstanzliche Richter davon ausgegangen sei, es sei nicht bewiesen, ob der Beschwerdeführer die Ladebordwand tatsächlich gesehen habe oder nicht. Aufgrund der gesamten Umstände kann nach Auffassung des Beschwerdeführers kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass er die in der Horizontalen abgeklappte Ladebordwand nicht gesehen habe. Indem die Vorinstanz bezüglich dieses inneren Vorgangs den vollen Beweis verlange, habe sie in Bezug auf das zugrunde zu legende Beweismass auch Art. 8 ZGB verletzt. In diesem Zusammenhang wirft er der Vorinstanz auch eine ungenügende und damit Art. 29 Abs. 2 BV verletzende Begründung vor. Er legt aber nicht dar, inwiefern die von ihm verlangte Korrektur des angeblich ungenügend begründeten Sachverhalts entscheiderheblich ist. Damit genügt er den Rügeanforderungen nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor). Aber selbst wenn auf die Rüge eingetreten werden könnte, wäre sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer verkennt nämlich, dass die Frage, ob er selber die Ladebordwand gesehen hat oder nicht, gerade nicht entscheiderheblich ist. Massgeblich ist nach den oben dargestellten Grundsätzen zum Verschulden nicht die subjektive Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers, sondern jene - objektivierte - eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers.
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3.3. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass der LKW-Lenker C.________ wegen Widerhandlung gegen Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 21 Abs. 2 und 3 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG rechtskräftig verurteilt worden sei. Die strafrechtliche Beurteilung bindet das Zivilgericht aber nicht (Art. 53 OR), wie der Beschwerdeführer selber ausführt.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Vorinstanz verneinte eine Haftung gestützt auf den Gefahrensatz. Für die im Strassenverkehr typischen Gefahrenlagen habe der Gesetzgeber mit den entsprechenden Normen Regelungen aufgestellt. Eine Haftung gestützt auf den Gefahrensatz käme allenfalls dann in Frage, wenn eine über den geregelten "Normalfall" hinausgehende gefährliche Situation geschaffen würde. Aus dem Umstand, dass das Strassenverkehrsgesetz und die Verkehrsregelverordnung für den Güterumschlag mit einer Ladebordwand nicht generell erhöhte Warnpflichten vorschrieben, könne geschlossen werden, dass dieser nicht als übermässig gefährlich erachtet werde.
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4.2. Der Gefahrensatz besagt, dass wer einen gefährlichen Zustand schafft oder unterhält, die nötigen Massnahmen ergreifen muss, um Schädigungen Dritter zu vermeiden. Er ist geeignet, bei Fehlen einer spezifischen Schutznorm eine Widerrechtlichkeit zu begründen (Urteil 4A_104/2012 vom 3. August 2012 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat namentlich die Verkehrssicherungspflicht für Skipistenbetreiber, wo keine gesetzlichen Schutznormen bestehen, u.a. auf den Gefahrensatz abgestützt (BGE 130 III 193 E. 2.2 S. 195; 126 III 113 E. 2a/aa S. 115; Urteil 4A_206/2014 vom 18. September 2014 E. 3.2). Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei als Massstab insbesondere gesetzliche Sicherheitsvorschriften heranzuziehen sind, wo diese bestehen (Urteil 4A_22/2008 vom 10. April 2008 E. 14 i.V.m. E. 15.1). Diese Grundsätze hat die Vorinstanz mit ihrer Begründung angewendet. Es ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus dem von ihm zitierten BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 65 ableiten will. Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen in Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz Vorgebrachten; darauf ist nicht einzutreten.
10
 
Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 15. Juni 2015
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak
 
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