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Informationen zum Dokument  BGer 8C_132/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_132/2015 vom 11.06.2015
 
8C_132/2015
 
{T 0/2}
 
 
Urteil vom 11. Juni 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Frésard, Maillard,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 12. Januar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1963 geborene A.________ meldete sich am 10. August 2010 unter Hinweis auf Angst- und Panikattacken sowie weitere gesundheitliche Beschwerden (Diabetes, Blutarmut, etc.) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die gesundheitliche, erwerbliche und persönliche Situation ab und liess namentlich ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. März 2013 einholen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 ab.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. Januar 2015 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, subeventualiter sei eine psychiatrische Begutachtung mit konkretem Arbeitsfähigkeitsassessement bei einem geeigneten Institut durchzuführen und die Sache sei an die IV-Stelle zwecks Durchführung von beruflichen Abklärungen zurückzuweisen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Mit Eingabe vom 4. Mai 2015 lässt A.________ den Austrittsbericht der C.________ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. April 2015 nachreichen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG eine Rechtsfrage. Gleiches gilt mit Bezug auf die Beachtung der bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).
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2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheides liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_202/2015 vom 21. Mai 2015 E. 1.3 mit Hinweis). In diesem Sinne ist der nachgereichte Austrittsbericht der C.________ AG vom 23. April 2015, welcher nach Erlass des angefochtenen Entscheids verfasst worden ist, als echtes Novum im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
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3. Streitig und im Rahmen der dargelegten Kognition zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.
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Die hiefür massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Januar 2015 zutreffend dargelegt worden. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) sowie der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) sowie zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 IVG). Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
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Erwägung 4
 
4.1. Nach sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage ist das kantonale Gericht mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung zum Schluss gelangt, dass bei der Beschwerdeführerin ab dem von der IV-Stelle eingeholten Gutachten des Dr. med. B.________ vom 30. März 2013 von einer vollzeitig zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen sei, wohingegen im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns am 1. Februar 2011 eine maximal 20%ige Einschränkung vorgelegen habe. Zu Recht seien daher ein Rentenanspruch und auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint worden.
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4.2. Die Beschwerdeführerin verweist, wie bereits im kantonalen Verfahren, auf medizinische Vorakten, in welchen ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, und rügt im Wesentlichen die mangelnde Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten psychiatrischen Gutachtens vom 30. März 2013.
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4.3. Das kantonale Gericht hat eingehend und überzeugend dargelegt, weshalb es das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 30. März 2013 in allen Teilen als beweiswertig ansieht, deswegen eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit verneint und sich durch andere ärztliche Aussagen, soweit vom Gutachten des Dr. med. B.________ abweichend, zu keiner anderen Betrachtungsweise veranlasst sieht. Die Vorbringen der Versicherten sind nicht geeignet, diese Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig oder in anderer Weise bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Es sind namentlich keine Widersprüche oder andere Mängel im Gutachten des Dr. med. B.________ ersichtlich, welche die fachärztlichen Folgerungen des psychiatrischen Experten in Frage stellen könnten. Dass Dr. med. B.________ bezüglich Attestierung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auf den Begutachtungszeitpunkt abstellt, hat die Bedeutung von "spätestens ab diesem Zeitpunkt" und stellt keinen Widerspruch zu früheren medizinischen Berichten, von welchen er Kenntnis hatte und die er berücksichtigte, dar. Divergierenden ärztlichen Meinungsäusserungen ist das kantonale Gericht sodann im Rahmen seiner Beweiswürdigung begegnet. Schliesslich hat die Vorinstanz auch schlüssig dargelegt, dass der Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint worden ist, da die Aufgabe der Erwerbstätigkeit aufgrund der Kinderbetreuung und nicht aufgrund einer gesundheitlich bedingten Einschränkung erfolgt ist.
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4.4. Zusammenfassend ergab sich im Rahmen der freien, pflichtgemässen Würdigung der Beweise durch die Vorinstanz ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild des Gesundheitszustandes, das nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) hinreichende Klarheit über den rechtserheblichen Sachverhalt vermittelt, weshalb ihre Sachverhaltsfeststellung bundesrechtskonform ist. Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu erwarten sind, ist davon abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Beim angefochtenen Entscheid hat es sein Bewenden.
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5. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
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6. Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 11. Juni 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
 
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