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Informationen zum Dokument  BGer 4A_33/2015  Materielle Begründung
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BGer 4A_33/2015 vom 09.06.2015
 
{T 0/2}
 
4A_33/2015
 
 
Urteil vom 9. Juni 2015
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
 
Gerichtsschreiber Luczak.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Friedrich Affolter,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Haftpflicht; Verhandlungsgrundsatz,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,
 
vom 4. Dezember 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).
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3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 15 f.). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und erheblich sind (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Soweit sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Auf eine Kritik am angefochtenen Urteil, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten.
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Erwägung 4
 
 
Erwägung 5
 
 
Erwägung 6
 
6.1. Sie erhebt vorerst eine Sachverhaltsrüge. Die Vorinstanz habe den (Prozess-) Sachverhalt unvollständig erhoben, indem sie das Zugeständnis des Beklagten in seinem Dispensationsgesuch zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Ein unvollständig festgestellter Prozesssachverhalt liegt aber offensichtlich nicht vor. Im angefochtenen Urteil wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner vorgängig auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet hat. Was die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen behauptet, ist vielmehr eine willkürliche Würdigung des prozessualen Verhaltens des Beschwerdegegners durch die Erstinstanz und mit ihr durch die Vorinstanz (dazu E. 6.2 hiernach).
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6.2. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, von ihr hätten keine weitergehenden Ausführungen zum Unfallhergang verlangt werden dürfen, weil dieser hätte als unbestritten bzw. zugestanden angesehen werden müssen.
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6.2.1. Sie wirft der Vorinstanz vor, diese hätte nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner auf eine Stellungnahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. März 2013 verzichtet und sich vom persönlichen Erscheinen habe dispensieren lassen, weil nicht ersichtlich sei, inwieweit er zur umstrittenen Kausalitätsfrage überhaupt nützliche Angaben machen könne. Daher habe die Beschwerdeführerin bereits vor der Hauptverhandlung den Unfallhergang als unbestritten ansehen und im Vertrauen darauf ihrerseits auf weitere Ausführungen dazu verzichten dürfen. Die Vorinstanz verkenne damit, dass nicht nur ausreichend substanziierte Tatsachen anerkannt werden könnten. Vielmehr seien Zugeständnisse in jeder Phase des Prozesses zulässig. Davon sei vorliegend auch die Vorinstanz ohne weiteres ausgegangen, nämlich in Bezug auf die Widerrechtlichkeit und das Verschulden, das von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter substanziiert worden sei.
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6.2.2. Auch im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gilt grundsätzlich die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO; Urteile 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.3 und 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2). Der Kläger hat die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten. Die Anforderungen an die Substanziierung der Behauptungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; zit. Urteil 4A_57/2014 E. 1.3.3 mit Hinweisen).
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6.3. Vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Art. 153 Abs. 2 ZPO an der Sache vorbei. Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das Gericht von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht strittigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen. Der Unfallhergang war aber nach dem Gesagten gerade strittig und es mangelte an Behauptungen hinsichtlich der normrelevanten Tatsachen (vgl. E. 6.2.2 hiervor).
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6.4. Angesichts des oben Ausgeführten sind auch die weiteren Vorwürfe der Willkür (Art. 9 BV) und der Verletzung der Waffengleichheit und von Art. 8 Abs. 1 BV offensichtlich unbegründet, sofern diesbezüglich überhaupt eine genügende Rüge vorliegt. Aus der Tatsache, dass auch der Beschwerdegegner auf eine Parteibefragung verzichtet hat, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Massgebend ist, dass sie selbst weder hinreichende Behauptungen aufgestellt noch eine Parteibefragung beantragt hat. Die Beschwerdeführerin wirft der Gerichtspräsidentin sodann rechtsmissbräuchliches Verhalten (Art. 52 ZPO) vor, wenn diese den Gutachtensantrag zwar vorbehaltlos gutheisse, dieses wegen eines angeblichen Verfahrensmangels im Nachhinein aber wieder in Frage stelle. Ein widersprüchliches und damit rechtsmissbräuchliches Verhalten ist aber nicht ersichtlich, denn dazu müsste die Beschwerdeführerin aufgrund von geschaffenen Vertrauens Dispositionen getroffen haben, die sich nun als nachteilig erweisen (BGE 125 III 257 E. 2a S. 259 mit Hinweisen). Sie zeigt aber nicht auf, dass es das Verhalten der Gerichtspräsidentin gewesen wäre, das sie davon abhielt, rechtzeitig rechtsgenügliche Behauptungen aufzustellen. Inwieweit das Gericht durch entsprechende Fragen darauf hätte hinwirken müssen, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen, ist nicht eine Frage des Rechtsmissbrauchs, sondern bestimmt sich nach Art. 247 Abs. 1 ZPO. Eine Verletzung der Fragepflicht durch das Gericht (vgl. zu deren Umfang zit. Urteil 4D_57/2013 E. 3.2) wird aber nur im Zusammenhang mit der Beweiserhebung von Amtes wegen bei Zweifeln an nicht streitigen Tatsachen nach Art. 153 Abs. 2 ZPO thematisiert, die hier nicht zur Anwendung kommt (vgl. E. 6.3 hiervor).
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Erwägung 7
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
5. 
 
Lausanne, 9. Juni 2015
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak
 
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