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Informationen zum Dokument  BGer 6B_413/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_413/2015 vom 04.06.2015
 
{T 0/2}
 
6B_413/2015
 
 
Urteil vom 4. Juni 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Sachbeschädigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 10. Februar 2015.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
 
2.
 
 
3.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Juni 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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