VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_123/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_123/2015 vom 03.06.2015
 
{T 0/2}
 
1C_123/2015
 
 
Urteil vom 3. Juni 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Dold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A. und B. C.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Räber,
 
gegen
 
1. D. und E. F.________,
 
2. G.________ AG,
 
Beschwerdegegner,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann,
 
Gemeinderat Weggis,
 
Parkstrasse 1, Postfach, 6353 Weggis.
 
Gegenstand
 
Bau- und Planungsrecht,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Januar 2015 des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung.
 
 
Sachverhalt:
 
A. D. und E. F.________ planen den Bau eines Einfamilienhauses auf der in ihrem Eigentum stehenden Parzelle Nr. 1257 in Weggis. Eine erste Baubewilligung war ihnen im Oktober 2010 erteilt worden. Diesen Entscheid hatten die Nachbarn A. und B. C.________ beim (damaligen) Verwaltungsgericht des Kantons Luzern angefochten.
1
Das Gericht überprüfte in seinem Urteil vom 4. November 2011 namentlich die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der Bestimmung von Art. 46 Abs. 7 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Weggis vom 12. Juni 1994 (BZR), wonach nicht sichtbare Untergeschosse auf eine Tiefe von 3 m ab Fassade des sichtbaren Untergeschosses anzuschütten sind. Es gelangte zur Auffassung, das Bauvorhaben entspreche dieser Norm nicht. Seine diesbezüglichen Erwägungen schloss es wie folgt: "Die Baubewilligung erweist sich nach dem Gesagten als rechtswidrig, weshalb sie aufgehoben werden muss, was in diesem Punkt zur Gutheissung der Beschwerde führt." Die übrigen Einwände der Beschwerdeführenden erachtete das (damalige) Verwaltungsgericht als unbegründet. Es hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut und hob "die Baubewilligung des Gemeinderats Weggis vom 20. Oktober 2010 im Sinne der E. 13" auf; im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
2
In der Folge publizierte der Gemeinderat Weggis am 3. Juli 2012 das Bauvorhaben "Neubau eines Einfamilienhauses (Riedortstrasse 79) ..., ergänzende Planauflage mit Projektänderung". In der Bekanntmachung wies der Gemeinderat darauf hin, Einsprachen zur Projektänderung könnten innert der angegebenen Frist geltend gemacht werden. Er betonte, die Einsprachen könnten sich nur gegen die Projektänderung richten.
3
A. und B. C.________ erhoben erneut Einsprache. Sie beantragten im Wesentlichen, das Baugesuch sei abzuweisen, eventuell sei ein neues Baugesuch mit neuer Profilierung und Bekanntmachung sowie neuen Unterlagen durchzuführen. Die Publikation vom 3. Juli 2012 sowie die Bauanzeige mit den Einschränkungen der zulässigen Einsprachen seien aufzuheben und die Einsprachemöglichkeiten seien nicht einzuschränken.
4
Am 21. August 2013 erteilte der Gemeinderat von Weggis dem abgeänderten Bauvorhaben die Bewilligung und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das neu geschaffene Kantonsgericht Luzern am 22. Januar 2015 ab. Es befand, im Urteil vom 4. November 2011 sei das Bauvorhaben der Eheleute D. und E. F.________ bloss in einem einzigen Punkt beanstandet worden. Die Beschwerde sei nur insoweit gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen worden. Die gegenüber dem ersten Gesuch unveränderten baulichen Massnahmen könnten nicht mehr umfassend materiell überprüft werden. Das modifizierte Bauvorhaben sei nunmehr mit Art. 46 Abs. 7 BZR zu vereinbaren.
5
B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 26. Februar 2015 beantragen A. und B. C.________, das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Januar 2015 und der Baubewilligungsentscheid vom 21. August 2013 seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache mit Ausnahme von Dispositiv-Ziff. 3 (betreffend die Einsprachegebühr) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6
Das Kantonsgericht und die Beschwerdegegner schliessen auf die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Weggis beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In ihrer Stellungnahme dazu halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest.
7
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Dem angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) liegt ein Beschwerdeverfahren über eine baurechtliche Bewilligung zu Grunde. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG das zutreffende Rechtsmittel. Eine Ausnahme nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Nachbarn durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
8
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Soweit sich der vorinstanzliche Entscheid auf kantonales Recht stützt, kommt als Beschwerdegrund im Wesentlichen die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung in Frage (Art. 95 BGG). Die Anwendung des kantonalen Rechts als solchem bildet nicht Beschwerdegrund. Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstösst (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.; Urteil 8C_123/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2; je mit Hinweisen).
9
1.3. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweis). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120; je mit Hinweisen).
10
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerdeführenden beanstanden zunächst die Bedeutung, welche die Vorinstanz ihrem eigenen Urteil (bzw. demjenigen ihrer Vorgängerorganisation) hinsichtlich der Rechtskraft und aufgrund dessen hinsichtlich der Fortsetzung des Bewilligungsverfahrens beigemessen hat. Strittig ist damit die Auslegung und Anwendung von kantonalem Bau- und Verwaltungsprozessrecht. Damit bleibt die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt (Urteile 2C_704/2007 vom 1. April 2008 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 134 I 153 [Verwaltungsprozessrecht] und 1C_27/2010 vom 11. März 2010 E. 1.5 mit Hinweisen [Baurecht]; vgl. oben E. 1.2).
11
Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319 mit Hinweis).
12
2.2. Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, die Erwägung 13 des Urteils vom 4. November 2011 ende mit der Feststellung, dass sich die Baubewilligung als rechtswidrig erweise, weshalb sie aufgehoben werden müsse. Dies stimme mit Ziff. 1 des Urteilsdispositivs überein. Dort werde die Bauerlaubnis aufgehoben. Daraus ergebe sich, dass die Bewilligung vollständig annulliert worden sei. Als Folge davon hätte das ganze Bauprojekt neu aufgelegt werden müssen, was es ihnen ermöglicht hätte, alle bisherigen Einwände nochmals geltend zu machen. Deshalb hätten sie das Urteil nicht beim Bundesgericht angefochten. Folge man dagegen der (unzutreffenden) Auffassung der Vorinstanz, hätten sie die ihrer Ansicht nach falsch beurteilten Punkte damals durch das Bundesgericht beurteilen lassen müssen. Bei einer vollständigen Neupublikation hätten sie sodann neue Einwände erheben können. In der unterlassenen Anfechtung ist nach Auffassung der Beschwerdeführenden eine Disposition zu erblicken und sie seien in ihrem Vertrauen zu schützen. Die anderslautende Interpretation durch die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 22. Januar 2015 sei ausserdem willkürlich. In Bezug auf die erstmals im ergänzten Planauflageverfahren des Jahres 2012 gerügten Punkte, die aber nicht Gegenstand der Planänderung seien, liege darüber hinaus eine Verletzung der Rechtsweggarantie vor.
13
2.3. Das Kantonsgericht hat in seinem Urteil vom 22. Januar 2015 erwogen, es habe die seinerzeitige Beschwerde nur teilweise gutgeheissen und die Baubewilligung bloss im Sinne der Erwägung 13 aufgehoben. Im Übrigen habe es die Beschwerde aber abgewiesen, soweit es darauf eingetreten sei. Es habe festgestellt, dass sich die geplante Baute nicht allseits mit Art. 46 Abs. 7 BZR in Einklang bringen lasse. Die weiteren Rügen habe es aber als unberechtigt erachtet und es habe die Beschwerde insoweit abgewiesen. In der Folge habe die Bauherrschaft das ursprüngliche Projekt nur im beanstandeten Punkt angepasst und im Übrigen ein unverändertes Baugesuch eingereicht. Die bereits beurteilten baulichen Massnahmen könnten nicht mehr umfassend materiell geprüft werden. Sie seien in materielle Rechtskraft erwachsen und verbindlich.
14
2.4. Das Dispositiv des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 4. November 2011 hatte, soweit vorliegend von Interesse, den folgenden Wortlaut:
15
"1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Baubewilligung des Gemeinderates Weggis vom 20. Oktober 2010 im Sinne der E. 13 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist."
16
Diese Dispositivziffer ist in zweierlei Hinsicht klärungsbedürftig: zum einen heisst das Verwaltungsgericht die Beschwerde nur teilweise gut, weist sie aber teilweise auch ab (soweit es darauf eintritt, doch ist dieser Punkt im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang). Zum andern erfolgt die Gutheissung nicht vorbehaltlos, sondern "im Sinne der Erwägungen". Aus diesen beiden Gründen ist ohne Konsultation der Erwägungen nicht klar, welche Bedeutung der teilweisen Gutheissung der Beschwerde zukommt. Ist ein Entscheiddispositiv für sich alleine betrachtet nicht eindeutig, sind die Erwägungen als Auslegungshilfe beizuziehen (vgl. BGE 110 V 222; Urteil 5C.194/1994 vom 29. Juni 1995 E. 3a; je mit Hinweisen).
17
2.4.1. Im Urteil vom 4. November 2011 hat die Vorinstanz zunächst prozedurale Rügen betreffend den Ausstand, das rechtliche Gehör und die Profilierung geprüft und verworfen (E. 3-5). Sodann hat es die Einwände der fehlenden Zonenkonformität, der mangelnden Eingliederung der geplanten Baute sowie des Verstosses gegen den Lärmschutz untersucht und als unbegründet erachtet (E. 8 und 9), ebenso die Vorbringen hinsichtlich der Genauigkeit des Baugespanns (E. 9). In den Erwägungen 10-12 prüfte das Verwaltungsgericht Fragen der Verkehrserschliessung und -sicherheit sowie in diesem Zusammenhang gewährte Ausnahmebewilligungen und gelangte zum Ergebnis, diese seien zu bestätigen.
18
In der bereits mehrfach erwähnten E. 13 entschied es dagegen, die geplante Stützmauer und mauerartige Böschung könnten so nicht bewilligt werden, da sie gegen Art. 46 Abs. 7 BZR verstiessen. Diese Erwägung endet mit der Feststellung, "dass das Bauvorhaben hinsichtlich des Zwischenbodens in der beantragten Weise nicht realisiert werden kann. Die Baubewilligung erweist sich nach dem Gesagten als rechtswidrig, weshalb sie aufgehoben werden muss, was in diesem Punkt zur Gutheissung der Beschwerde führt".
19
E. 14 wird sodann mit der Überlegung eingeleitet, aus prozessökonomischen Gründen sei es trotz Aufhebung der angefochtenen Bewilligung sinnvoll, auf die weiteren Einwände gegen das Bauvorhaben einzugehen. Das Verwaltungsgericht befand, angesichts der schwierigen Topografie habe der Gemeinderat der Bauherrschaft zu Recht eine Ausnahmebewilligung gemäss § 133 Abs. 1 lit. k des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern vom 7. März 1989 (PBG; SRL 735) erteilt (E. 14 und 15), dagegen werde die maximale Gebäudelänge nicht überschritten, so dass diesbezüglich kein Dispens erforderlich sei. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden würden die Pläne den Terrainverlauf korrekt wiedergeben (E. 17) und eine zusätzliche Nebenbestimmung für ein Rissprotokoll sei nicht erforderlich (E. 18). Zusammenfassend befand das Verwaltungsgericht in E. 19, die Baubewilligung müsse zufolge der Verletzung der Anschüttungspflicht im Bereich des Zwischengeschosses aufgehoben werden. Damit würden die Beschwerdeführenden zur Hauptsache durchdringen. Allerdings habe sich das Gericht aus prozessökonomischen Gründen veranlasst gesehen, sämtliche Einwände der Beschwerdeführenden gegen das Bauprojekt zu überprüfen. Diese würden mit ihren weiteren Vorbringen unterliegen, weshalb die Gerichtskosten je hälftig zu tragen seien.
20
2.4.2. Aus diesen Erwägungen ergibt sich fraglos zunächst, dass die Vorinstanz die nachgesuchte Baubewilligung aufgehoben hat. Allerdings hat sie das Rechtsmittel der Beschwerdeführenden nicht vollumfänglich gutgeheissen, sondern nur im Sinne der Erwägung 13, also hinsichtlich der (Un-) Vereinbarkeit des Vorhabens mit Art. 46 Abs. 7 BZR. Gemäss Ziff. 1 des Urteilsdispositivs hat sie die Beschwerde im Übrigen abgewiesen. Die Vorinstanz ist somit dem Antrag der Beschwerdeführenden auf (vollumfängliche) Aufhebung des Baubewilligungsentscheids nicht gefolgt. Der Urteilsspruch lässt sich somit ohne Willkür dahingehend verstehen, dass das Verwaltungsgericht das Bauprojekt grundsätzlich als bewilligungsfähig erachtet und die Frage der Anschüttung beim Untergeschoss oberhalb der Garage als Nebenpunkt angesehen hat, der in einem separaten Verfahren einer bewilligungsfähigen Lösung zugeführt werden kann, ohne das Bauvorhaben an sich zu gefährden.
21
Für diese Auslegung spricht, dass das Verwaltungsgericht alle Streitfragen beurteilt und insbesondere die Prüfung der weiteren Einwände der Beschwerdeführenden weitergeführt hat, auch nachdem es in E. 13 einen Punkt festgestellt hatte, in dem das Projekt den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprach. Das Gericht hat dieses Vorgehen im Urteil selbst mit Überlegungen der Prozessökonomie begründet, was nicht nachvollziehbar wäre, wenn es davon ausgegangen wäre, es müsse das Bauvorhaben als Ganzes ein weiteres Mal beurteilen. Die Vorgehens- und Argumentationsweise des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 4. November 2011 macht mit andern Worten nur dann Sinn, wenn es davon ausging, es liege bloss ein geringfügiger Mangel in einem Nebenpunkt vor, der ohne Beeinträchtigung des Bauprojekts als Ganzem behoben und in einem nachträglichen, auf diesen Punkt beschränkten Bewilligungsverfahren bereinigt werden könnte. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, hat es das Baugesuch somit nicht abschliessend abgelehnt, sondern bloss die Bewilligung aufgehoben, weil diese in einem Nebenpunkt nicht gesetzeskonform war, und die Sache an die Gemeinde zurückgewiesen, um es der Bauherrschaft zu ermöglichen, diesbezüglich eine Projektänderung vorzunehmen und diese bewilligen zu lassen.
22
2.4.3. Es trifft zwar zu, dass die vom damaligen Verwaltungsgericht im Urteil vom 4. November 2011 angeordnete Aufhebung der Baubewilligung auch anders verstanden werden könnte, nämlich - wie die Beschwerdeführer dies tun - als vollständige Beseitigung des Anfechtungsobjekts. Diese Auslegung hätte eine Neupublikation des Vorhabens als Ganzes erfordert. Sie wäre rechtsdogmatisch wohl korrekter, erscheint indes ebenfalls nicht zwingend und steht, wie erwähnt, namentlich im Widerspruch zur teilweisen Abweisung der Beschwerde. Hätte die Vorinstanz das leicht modifizierte Bauvorhaben nicht als bewilligungsfähig erachtet, wäre die Beschwerde vollständig gutzuheissen gewesen.
23
Sowohl das Dispositiv als auch die Erwägungen des Entscheids vom 4. November 2011 waren somit hinsichtlich der Rechtsfolgen des Urteilsspruchs für das Bauvorhaben nicht völlig klar. Wie weiter oben bereits ausgeführt, ist eine Auslegung noch nicht willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Die Vorinstanz durfte daher ohne in Willkür zu verfallen davon ausgehen, dass sie mit ihrem ersten Urteil die Bewilligungsfähigkeit des Hausprojekts der Beschwerdegegnerschaft mit Ausnahme der Frage der Anschüttung gemäss Art. 46 Abs. 7 BZR abschliessend bejaht hatte und im zweiten Verfahren bloss noch über diesen Punkt zu entscheiden war.
24
2.5. Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die Rechtsauffassung der Vorinstanz führe zu einem Verstoss gegen die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), weil sie bei einer vollständigen Neupublikation alle Einwände gegen das Bauvorhaben nochmals hätten vortragen können, was ihnen nun verwehrt sei, da sie das erste Urteil vom 4. November 2011 nicht beim Bundesgericht angefochten hätten.
25
Gemäss Art. 29a BV hat grundsätzlich jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Es wird damit garantiert, dass eine betroffene Person ein Gericht mit freier Rechts- und Sachverhaltsprüfung anrufen kann, wobei die üblichen prozessualen Formerfordernisse der Garantie nicht entgegenstehen (BGE 137 II 409 E. 4.2 S. 411; 134 V 401 E. 5.3 S. 404; je mit Hinweisen). Dieser gerichtliche Rechtsschutz ist den Beschwerdeführenden zur Verfügung gestanden. Sie konnten ihre Anliegen einer gerichtlichen Behörde, nämlich dem Luzerner Verwaltungs- bzw. Kantonsgericht zum Entscheid unterbreiten. Eine doppelte gerichtliche Überprüfung einer Streitsache gewährt Art. 29a BV - anders als Art. 32 BV für den strafrechtlichen Bereich - nicht (Urteil 1P.716/2005 vom 21. November 2005 E. 4 mit Hinweisen), ebensowenig einen Zugang zum Bundesgericht (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 436), wobei dieser Zugang, wie in der nachstehenden E. 3 gezeigt wird, den Beschwerdeführern ohnehin nicht verwehrt war.
26
2.6. Die Beschwerdeführenden sind sodann der Auffassung, es bedeute eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), wenn sie ursprüngliche Mängel des Bauvorhabens, die sie bei der ersten Planauflage zu rügen unterlassen hätten, im zweiten Verfahren nicht mehr geltend machen könnten, weil der Streitgegenstand auf die Projektänderung beschränkt werde.
27
Dieser Einwand trifft offensichtlich nicht zu, denn die Beschwerdeführenden hätten bereits bei der ersten Planauflage alle Einwendungen vorbringen können und müssen. Dies gilt namentlich für die angeblich mangelhafte verkehrsmässige Erschliessung durch den Kastanienweg. Wenn die Beschwerdeführenden dies versäumt haben und diesen (angeblichen) Mangel des Bauvorhabens nicht von Anfang an gerügt haben, ist dies ihrer eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben. Wenn diese Fragen nicht mehr zum Streitgegenstand gemacht werden können, hat das mit der Rechtsweggarantie nichts zu tun und ebensowenig mit dem Vertrauensschutz, denn ein Rechtssuchender ist gehalten, seine Einwände von Anfang an vorzutragen und kann nicht darauf vertrauen, diese in einem allfälligen zweiten Rechtsgang dann noch ins Verfahren einbringen zu können.
28
3. Anders als es die Beschwerdeführenden meinen, sind die Einwände, die sie im ersten Rechtsgang vorgebracht und die das Verwaltungsgericht in seinem ersten Entscheid beurteilt hat, einer Überprüfung durch das Bundesgericht nicht entzogen.
29
3.1. Beim Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. November 2011 handelt es sich bei der Auslegung, die das Gericht ohne Willkür (vgl. oben E. 2.4) seinem damaligen Rechtsspruch selbst gibt, um einen Rückweisungsentscheid. Das Gericht hat die Sache an die Gemeinde als Baubewilligungsbehörde zurückgewiesen, damit die Bauherrschaft ihr Projekt anpassen und die Gemeinde diesen Punkt anschliessend nochmals beurteilen kann. Die Ausgangslage ist somit ähnlich wie jene im Urteil 1C_514/2012 vom 7. Juni 2013, wo es im Wesentlichen um den Neubau eines Klinikgebäudes mit Schwimmbadanlage ging. Das Verwaltungsgericht hatte eine Beschwerde in einem Nebenpunkt (betreffend die Lage des Schwimmbades) im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, den Bewilligungsentscheid teilweise aufgehoben und die Sache an die Gemeinde zurückgewiesen, damit diese über eine von der Bauherrschaft noch einzureichende Projektänderung befinde. Das Bundesgericht führte aus, mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts habe dieses die Angelegenheit nicht abschliessend beurteilt, sondern die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen; bevor ein im Sinne des vorinstanzlichen Entscheids überarbeitetes Bauprojekt ausgeführt werden dürfe, werde es von der Gemeinde noch einmal zu genehmigen sein, wobei ihr ein gewisser Entscheidungsspielraum belassen werde. Ein derartiger Rückweisungsentscheid stellt keinen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar, sondern einen Zwischenentscheid.
30
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. November 2011 ist somit ebenfalls als selbstständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG anzusprechen, gegen den die Beschwerde nur zulässig gewesen wäre, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil hätte bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeigeführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart hätte (lit. b). Beide Voraussetzungen waren nicht gegeben: weder war der Rückweisungsentscheid für die Beschwerdeführenden mit einem irreversiblen Nachteil verbunden noch stand ein aufwändiges Beweisverfahren bevor.
31
3.2. Beim Urteil vom 4. November 2011 handelt es sich somit um einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid. Dieser konnte zusammen mit dem Endentscheid des Kantonsgerichts vom 22. Januar 2015, mit welchem dieses die strittige Baubewilligung geschützt hat, beim Bundesgericht angefochten werden, da er sich auf den Inhalt des Endentscheids ausgewirkt hat (Art. 93 Abs. 3 BGG), was bei Konstellationen wie der vorliegenden stets zutrifft.
32
4. Das bedeutet, dass im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren alle Rügen zulässig sind, welche die Beschwerdeführenden im ersten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgericht erhoben hatten, sowie diejenigen, welche die Projektänderung betreffen.
33
4.1. Mithin sind im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren alle Rügen zulässig, welche die Beschwerdeführenden im ersten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgericht erhoben hatten sowie diejenigen, welche die Projektänderung betreffen.
34
4.2. Es trifft zu, dass die Begründung der Vorinstanz zu diesem Punkt ausserordentlich knapp ausgefallen ist. Da aber die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht ausdrücklich eine Verletzung ihres verfassungsmässigen Gehörsanspruchs geltend machen und das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Verfassungsrügen prüft (Art. 106 Abs. 2 BGG), braucht auf diesen Aspekt nicht weiter eingegangen zu werden.
35
In der Sache lässt sich dem Urteil vom 4. November 2011 immerhin entnehmen, die Gemeinde habe als Grund für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zu Recht ausserordentliche topografische Gegebenheiten angenommen bzw. ihr Ermessen durch diese Einschätzung nicht überschritten. Die Vorinstanz hat in ihren beiden Urteilen an mehreren Stellen festgestellt, das Areal sei steil und schwierig zu bebauen. Das Bundesgericht ist an diese sachverhaltlichen Feststellungen gebunden, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig sind (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführenden machen zwar geltend, durch das Bauvorhaben werde viel horizontale Fläche geschaffen, die genügend Platz für einen Geräteschuppen biete. Sie behaupten damit aber einfach eine andere Sachlage als die vorinstanzlich festgestellte, ohne dies zu belegen. Bei der Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung gilt indes das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) und das Bundesgericht geht nicht ein auf rein appellatorische Kritik, wie sie die Beschwerdeführenden erheben (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E. 5.1 S. 356; je mit Hinweisen). Durfte aber die Vorinstanz aufgrund der Steilheit des Terrains ohne Willkür von schwierigen topografischen Verhältnissen ausgehen, ist die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht zu beanstanden, zumal seitens der Beschwerdeführenden keine entgegenstehenden Interessen geltend gemacht werden und die Vorinstanz der Baubewilligungsbehörde aufgrund ihrer bessern Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten einen gewissen Beurteilungsspielraum einräumen durfte.
36
5. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG) und sie haben der privaten Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 BGG).
37
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Weggis und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Juni 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Dold
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).