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Informationen zum Dokument  BGer 9C_780/2014  Materielle Begründung
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BGer 9C_780/2014 vom 02.06.2015
 
9C_780/2014 {T 0/2}
 
 
Urteil vom 2. Juni 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Furrer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Fürsprech Jürg Walker,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
 
vom 18. September 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1960 geborene A.________, von 25. Mai 1999 bis 28. Februar 2007 als Maschinist bei der B.________ AG angestellt gewesen, meldete sich am 9. Mai 2007 unter Hinweis auf einen Unfall vom 11. Juni 2006 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei, gewährte A.________ ein Aufbautraining bei der Genossenschaft C.________ (Schlussbericht vom 21. August 2008) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB; Expertise vom 8. März 2011). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in welchem Divergenzen zwischen der Beurteilung des ZMB und derjenigen des Konsiliarpsychiaters der SUVA (Gutachten des Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. Januar 2010; Stellungnahme zur ZMB-Expertise vom 7. Juni 2011), geltend gemacht wurden, nahm die IV-Stelle Rücksprache mit dem ZMB (Ergänzung vom 31. Mai 2012). Sodann erhielt die IV-Stelle am 11. April 2012 Kenntnis von einem Observationsbericht der Basler Versicherungen AG (Haftpflichtversicherer des am Unfall vom 11. Juni 2006 beteiligten Fahrzeuglenkers). Nach einem weiteren Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 18 %).
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 18. September 2014 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm die notwendigen beruflichen Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen, eventualiter sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung und der unentgeltlichen Verbeiständung).
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Die Beschwerdegegnerin und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Am 10. Februar 2015 reicht der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.
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Erwägungen:
 
1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009   E. 5.1).
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Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_535/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.1 mit Hinweisen). Dem kantonalen Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).
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2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zur ärztlichen Aufgabe bei der Invaliditätsbemessung (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 S. 194 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99 f.), zum nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
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3. Die Vorinstanz erwog, grundsätzlich stimme der Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung mit demjenigen der Unfallversicherung überein. Vorliegend rechtfertige sich indes ein Abweichen von der rechtskräftigen Invaliditätsschätzung der SUVA, weil die - auf dem Gutachten des Dr. med. D.________ basierende - Schlussfolgerung einer 30 %igen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht überzeuge. Die ZMB-Gutachter wiesen in ihrem Bericht vom 31. Mai 2012 zu Recht darauf hin, eine derartige Einschränkung erscheine angesichts des von Dr. med. D.________ erhobenen, praktisch blanden Psychostatus bei dominanten sozialen Problemen als wenig überzeugend. Ebenfalls wenig überzeugend erscheine die von Dr. med. D.________ - dreieinhalb Jahre nach dem Unfall - gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung mit leichter depressiver Reaktion und Schmerzverarbeitungsstörung, zumal eine Anpassungsstörung in der Regel nicht länger als sechs Monate anhalte. Ferner erreiche die von Dr. med. D.________ erhobene depressive Symptomatik nicht einmal die Ausprägung einer leichten depressiven Episode. Das ZMB-Gutachten vom 8. März 2011 sei voll beweiskräftig. Danach bestehe in einer adaptierten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit derjenigen des Hausarztes, welcher mittelfristig von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Mangels komorbider psychopathologischer Befunde hinreichender Ausprägung sowie zufolge Fehlens der rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien bewirke die somatoforme Schmerzstörung keine Invalidität. Die von der Basler Versicherungen AG veranlasste Observation sei nicht geboten gewesen und deren Erkenntnisse seien von der IV-Stelle nicht als Entscheidgrundlage herangezogen worden, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigten. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 18 %. Betreffend Eingliederungsmassnahmen gehe aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer ab 21. Juni 2012 ein befristetes Arbeitsverhältnis als Reinigungsmitarbeiter habe antreten können. Dass er auf weitere Beratung bzw. Unterstützung bei der Stellensuche angewiesen wäre, sei nicht ersichtlich. Auch sei er in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Welche konkreten beruflichen Eingliederungsmassnahmen beansprucht würden, werde im Übrigen nicht dargelegt. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen sei folglich zu Recht verneint worden.
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe dem Gutachten des ZMB vom 8. März 2011 zu Unrecht vollen Beweiswert zuerkannt. Dieses sei eindeutig fehlerhaft: In psychiatrischer Hinsicht setze sich das Gutachten mit der abweichenden Einschätzung des psychiatrischen Dienstes der SUVA nicht auseinander, auch fehlten in der Anamnese Ausführungen zu den Kriegserlebnissen des Beschwerdeführers. In neurologischer Hinsicht sei die Begutachtung mangelhaft, weil sie ohne Dolmetscher durchgeführt worden und er nicht in der Lage sei, sich in deutscher Sprache zu "Gefühlen, Bedenken, Ängsten und Hoffnungen zu äussern". Sodann werde die orthopädische Beurteilung durch die Erkenntnisse der Observation widerlegt, würden mit den Filmaufnahmen die geklagten Rücken- und Knieschmerzen bewiesen.
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4.1.1. Diese Einwände dringen nicht durch. Das ZMB-Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten, insbesondere auch der Expertise des SUVA-Konsiliarpsychiaters vom 26. Januar 2010, erstellt, findet sich eine Zusammenfassung dieses Gutachtens (Diagnosen und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) doch im Aktenauszug. Des Weiteren nahmen die Experten des ZMB im ergänzenden Schreiben vom 31. Mai 2012, welches ebenfalls Teil der Expertise ist (Urteil 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.1), zwar nachträglich, jedoch explizit und überzeugend Stellung zum Gutachten des Dr. med. D.________ (sowie zu dessen Kritik zum ZMB-Gutachten), indem sie namentlich auf die unauflösbare Diskrepanz zwischen dem vom SUVA-Psychiater erhobenen, fast gänzlich unauffälligen Psychostatus und der (dennoch) attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 30 % hinwiesen. Inwiefern die Anamneseerhebung durch das ZMB mangelhaft sein soll, weil der Beschwerdeführer nicht zu seinen Erlebnissen betreffend den Bürgerkrieg in E.________ befragt worden sei, ist nicht ersichtlich. Weder hat - wie die Vorinstanz richtig feststellte - der Beschwerdeführer gegenüber den ZMB-Experten geltend gemacht, solche Erlebnisse würden ihn belasten (gegenüber Dr. med. D.________ hat er dies sogar explizit verneint) noch findet sich in den Akten eine damit zusammenhängende Diagnose mit Krankheitswert. Anders als der Beschwerdeführer zu glauben machen versucht, hat der SUVA-Konsiliargutachter die Diagnose Anpassungsstörung nicht mit (traumatischen) Erlebnissen des Beschwerdeführers in E.________ begründet, sondern mit dem Verkehrsunfall in F.________ vom 11. Juni 2006 und weiteren Belastungsfaktoren. Sodann beschreibt die v on Dr. med. D.________ unter Belastungsfaktoren aufgeführte (Z-) Diagnose "Zeuge von Kriegsereignissen" (Z65.5) keinen Umstand, der unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fällt (Urteil I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2, publ. in: SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43).
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4.1.2. Was die neurologische Begutachtung betrifft, zu welcher der bestellte Dolmetscher nicht erschienen ist, ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Neurologe sei über das Beschwerdebild umfassend orientiert gewesen, welches zuvor bereits durch die Fachpersonen der anderen Disziplinen (Innere Medizin, Orthopädie/Handchirurgie und Psychiatrie), nota bene jeweils mit Hilfe eines Dolmetschers, erhoben worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer das aktuelle Schmerzerleben relativ detailliert beschreiben können, weshalb das Fehlen des Dolmetschers die Wiederholung der neurologischen Untersuchung nicht notwendig mache. Dem ist beizupflichten. Mit Blick auf das neurologische Teilgutachten erhellt, dass der Experte - sei es durch die Vorgutachter oder den Beschwerdeführer selbst - über die geklagten Beschwerden im Detail (Lokalisation, Intensität, zeitliches Auftreten, Abhängigkeit von äussern Faktoren etc.) Bescheid wusste. Sodann bestand in concreto - anders, als bei einer psychiatrischen Exploration, welche auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraussetzt (Urteil I 748/03 vom 3. März 2004 E. 2.1 mit Hinweisen) - bei den durchgeführten neurologischen Testungen für den Beschwerdeführer teils gar keine Notwendigkeit, sich auszudrücken (bspw. bei der Prüfung der Reflexe, der Beurteilung der Muskulatur oder des Gangbildes), oder aber es genügte die Angabe einfachster Empfindungen (Auftreten von Schmerzen oder Missempfindungen), wozu er mit Blick auf die erhobenen Befunde auch mit bescheidenen Deutschkenntnissen offenkundig in der Lage war. Auch verstand er die Anweisungen des Experten, so dass die Untersuchung ordentlich durchgeführt werden konnte. Folglich ist das Fehlen des Dolmetschers bei der neurologischen Untersuchung im vorliegenden Fall dem Beweiswert des Gutachtens nicht abträglich.
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4.1.3. Ferner vermögen die im Rahmen der Observation gewonnenen - von der IV-Stelle nicht als Entscheidgrundlage herangezogenen - Erkenntnisse keine Zweifel am orthopädischen Teilgutachten zu wecken. Dass der Beschwerdeführer an Rückenbeschwerden und Beschwerden des linken Knies leidet, wurde - entgegen den aktenwidrigen Behauptungen des Beschwerdeführers - vom Experten des ZMB keineswegs in Abrede gestellt. Im Gegenteil führte dieser aus, die geklagten Beschwerden korrelierten mit den von ihm erhobenen klinischen und bildgebenden Befunden (degenerative Veränderungen) und hätten einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Mithin sind keine Diskrepanzen zwischen den Feststellungen des ZMB und den durch die Observation gewonnenen Erkenntnisse ersichtlich, weshalb das kantonale Gericht auf diesbezügliche Weiterungen verzichten durfte.
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4.1.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie dem Gutachten des ZMB vom 8. März 2011 (samt Ergänzung vom 31. Mai 2012), wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten (leichten bis mittelschweren) Tätigkeit nicht eingeschränkt sei, vollen Beweiswert zuerkannte.
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4.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen dem kantonalen Gericht sei die vom ZMB diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung invalidisierend, zumal das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankungen und des mehrjährigen Krankheitsverlaufs bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission erfüllt sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Kriterium praxisgemäss nicht als erfüllt erachtet wird, wenn - wie hier - aus somatischer Sicht eine körperlich angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist (Urteil 9C_5/2014 vom 9. April 2014 E. 4.1.2 mit Hinweis). Was die übrigen rechtsprechungsgemäss massgeblichen Kriterien betrifft, ist (zu Recht) unbestritten, dass diese nicht erfüllt sind, weshalb der vorinstanzliche Schluss, die somatoforme Schmerzstörung schränke den Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit nicht ein, bundesrechtskonform ist.
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4.3. Gegen den Einkommensvergleich des kantonalen Gerichts wendet der Beschwerdeführer ein, das Valideneinkommen sei auf Fr. 68'315.- (statt Fr. 68'135.-) festzulegen. Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, ging die Vorinstanz tatsächlich von einem Valideneinkommen von Fr. 68'315.- aus (E. 5.1 zweiter Absatz des Entscheids), weshalb es sich bei dem in der Berechnung aufgeführten Betrag von Fr. 68'135.- um einen Verschreiber handeln dürfte, welcher zu berichtigen ist. Die (geringfügige) Korrektur des Valideneinkommens vermag am Ergebnis jedoch nichts zu ändern: Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel des Einkommensvergleichs - entgegen dem ZMB-Gutachten - wiederum eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von mindestens 35 % postuliert, übt er unzulässige appellatorische Kritik, auf welche nicht einzugehen ist (E. 1 hievor). Sodann ist der Beschwerdeführer wie bereits im kantonalen Verfahren der Ansicht, es sei statt des vorinstanzlich zugebilligten Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % ein solcher von 20 % zu gewähren. Hinsichtlich der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn kann vor Bundesgericht lediglich gerügt werden, die Vorinstanz habe das ihr eingeräumte Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis). Inwiefern dies hier der Fall sein sollte, lässt sich der Beschwerde nicht einmal ansatzweise entnehmen, weshalb es damit sein Bewenden hat.
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4.4. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung von beruflichen Massnahmen, indes ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids (substanziiert) auseinanderzusetzen, weshalb auch hierauf nicht einzutreten ist (E. 1 hievor).
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5. Nach Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Eine Person ist bedürftig, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205; 125 IV 161 E. 4a S. 164). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a S. 195, 108 Ia 9 E. 3 S. 10, 103 Ia 99 S. 101 mit Hinweisen).
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Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau über ein monatliches Einkommen von Fr. 5'898.60 verfügt. Ausgabenseitig veranschlagt der Beschwerdeführer gemäss seiner Aufstellung einen Totalbetrag von Fr. 5'372.10 Da selbst unter Berücksichtigung aller geltend gemachten Ausgaben ein monatlicher Einnahmenüberschuss von Fr. 526.50 resultiert, kann offen bleiben, ob die Positionen "Abzahlung Busse und Verfahrenskosten" (Fr. 140.-; ohne Beleg) und "Nachhilfeunterricht für den Sohn G.________" (Fr. 150.-) überhaupt zu berücksichtigen sind: Bereits ein monatlicher Einnahmenüberschuss von Fr. 526.50 lässt die Tragung der Anwalts- und Verfahrenskosten innert nützlicher Frist zu (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.). Mithin ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen, was zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führt.
19
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 2. Juni 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer
 
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