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Informationen zum Dokument  BGer 9C_685/2014  Materielle Begründung
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BGer 9C_685/2014 vom 01.06.2015
 
{T 0/2}
 
9C_685/2014
 
 
Urteil vom 1. Juni 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Ausgleichskasse Zug,
 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
 
vom 28. August 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1970 geborene A.________ bezieht gemäss Verfügung der IV-Stelle Zug vom 15. Mai 2013 seit 1. Februar 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 67 % eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 sprach ihm die Ausgleichskasse Zug eine Ergänzungsleistung zur Invalidenrente zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 16. Dezember 2013 setzte die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2014 auf neu Fr. 483.- im Monat (einschliesslich Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 338.-) fest. Bei den Einnahmen rechnete sie dem Versicherten u.a. ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 21'479.- im Jahr an. Auf Einsprache hin hielt die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 15. Mai 2014 an ihrer Berechnung fest.
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B. A.________ führte Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 12'806.- im Jahr höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug gelangte zum Schuss, dass als hypothetisches Erwerbseinkommen nur der in der Verordnungsbestimmung aufgeführte Betrag für Teilinvalide mit einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 % angerechnet werden dürfe. Dementsprechend hob es den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014 in Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie die Ergänzungsleistung in diesem Sinne berechne und hernach über den Anspruch neu verfüge (Entscheid vom 28. August 2014).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Ausgleichskasse, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
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A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen und um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) lässt sich vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen, während das Verwaltungsgericht des Kantons Zug sich in ablehnendem Sinne zur Beschwerde äussert.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist nach der Regelung des BGG grundsätzlich kein Endentscheid (Art. 90 BGG), selbst wenn darin über eine materielle Grundsatzfrage entschieden wird. Er bildet in erster Linie einen Zwischenentscheid, der u.a. nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.; vgl. auch BGE 137 V 424 E. 1.1 S. 426). Anders verhält es sich, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient; diesfalls liegt ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 134 II 124 E. 1.3 S. 127).
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1.2. Die Vorinstanz wies die Sache zur neuen Berechnung nach ihren Vorgaben und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurück. Da der Verwaltung damit kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der rechnerischen Umsetzung des von der Vorinstanz Angeordneten dient, liegt ein Endentscheid vor. Auf die Beschwerde der Ausgleichskasse ist demnach einzutreten.
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2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
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Erwägung 3
 
3.1. Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden u.a. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
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3.2. Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV ist jedoch Invaliden unter 60 Jahren als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a), der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b) und zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c).
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3.3. Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das der Versicherte tatsächlich realisieren könnte (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; 131 II 656 E. 5.2 S. 661 f.; 117 V 202 E. 2a/b S. 204 f., 153 E. 2b/c S. 155 f.).
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3.4. Die Festsetzung des hypothetischen Einkommens, soweit sie auf der Würdigung konkreter Umstände beruht, stellt eine Tatfrage dar, welche lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar ist. Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit erfolgt (BGE 140 V 267 E. 2.4 S. 270 mit Hinweisen).
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4. Streitig ist die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens, das dem Beschwerdegegner, der seit Februar 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 67 % eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bezieht, bei der Festsetzung der Ergänzungsleistung für das Jahr 2013 anzurechnen ist.
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4.1. Die Vorinstanz beziffert dieses Einkommen gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV (Invaliditätsgrad des Versicherten von 60 bis unter 70 %) auf zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (somit auf Fr. 7'871.-). Demgegenüber will die Ausgleichskasse das Erwerbseinkommen - ebenfalls unter Bezugnahme auf Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV, aber zusätzlich in Koordination mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen - auf Fr. 21'479.- ansetzen, wovon laut Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG nach Abzug des Freibetrages von Fr. 1'000.- zwei Drittel (Fr. 13'652.-) anzurechnen wären.
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4.2. In einem neuesten, zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_620/2014 vom 11. Mai 2015 hat das Bundesgericht in einem gleich gelagerten Fall dargelegt, die bei einer teilinvaliden versicherten Person zur Diskussion stehende Anrechnung eines Verzichtseinkommens setze voraus, dass sie aus von ihr zu vertretenden Gründen ihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausnützt, indem sie - in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht - von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht ( ERWIN Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 152; RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1756). Dabei kann der Verzicht darin bestehen, dass die versicherte Person gar keine Erwerbstätigkeit ausübt, obwohl ihr dies zumutbar und möglich wäre, oder dass sie zwar eine Erwerbstätigkeit ausübt und Erwerbseinkünfte erzielt, es ihr aber zumutbar und möglich wäre, mehr zu verdienen (beispielsweise durch Erhöhung des Beschäftigungsgrades, Ausübung einer qualifizierteren oder besser entlöhnten Erwerbstätigkeit etc.; JÖHL, a.a.O., S. 1759 unten f.).
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Zur Verfahrensvereinfachung wird in Art. 14a Abs. 2 ELV die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass es den teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die darin festgelegten Grenzbeträge (hypothetisches Erwerbseinkommen) zu erzielen (BGE 117 V 153; CARIGIET, a.a.O., S. 153; JÖHL, a.a.O., S. 1767; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 197 ff.; vgl. auch Rz. 3424.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011 [Stand 1. Januar 2014]).
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4.3. Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt der Grundsatz, dass das mögliche Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles - wie namentlich Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit und konkrete Arbeitsmarktlage - zu ermitteln ist (vgl. BGE 117 V 287 E. 3a S. 290; AHI 2001 S. 132, P 18/99 E. 1b; Carigiet, a.a.O., S. 154; Jöhl, a.a.O., S. 1760). Schon aus diesem Grunde kann für die Frage nach dem Vorliegen von Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG nicht ohne Weiteres auf das zumutbare Invalideneinkommen nach Art. 16 ATSG, welches auf verschiedenen Fiktionen - insbesondere einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (vgl. dazu Urteil 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1) - beruht, abgestellt werden (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270 und E. 5.3 S. 275 f.; vgl. auch Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts P 40/04 vom 17. August 2005 E. 2; P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 4; Carigiet, a.a.O., S. 156; Miriam Lendfers, Hypothesen bei den Ergänzungsleistungen, in: Fiktives, Hypothetisches und Konstruiertes im Sozialversicherungsrecht, Ueli Kieser [Hrsg.], 2012, S. 101 ff., 119).
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4.4. Im Urteil BGE 140 V 267 war der Fall eines Versicherten zu beurteilen, der sich weigerte, an der ihm von der IV-Stelle zugesprochenen beruflichen Massnahme (erstmalige berufliche Ausbildung zum medizinischen Masseur) mitzuwirken. Nachdem die IV-Stelle ihn wiederholt erfolglos zur Mitwirkung aufgefordert und auf die Folgen seiner Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht hatte, brach sie die Eingliederungsmassnahme wegen Aussichtslosigkeit ab. Das Bundesgericht entschied, der enge Zusammenhang zwischen der Invalidenversicherung und den Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG) rechtfertige es, dem der Verletzung der Schadenminderungspflicht innewohnenden subjektiven Tatbestandselement - dem fehlenden Eingliederungswillen - auch im Bereich der Ergänzungsleistungen Rechnung zu tragen. Es könne deshalb im Rahmen des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf das nach Durchführung der Eingliederungsmassnahme erzielbare Einkommen abgestellt werden. Andernfalls könnte sich die versicherte Person für die invalidenversicherungsrechtlichen Folgen ihrer Widersetzlichkeit mittels Ergänzungsleistungen zumindest teilweise schadlos halten, was dem Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zugrunde liegenden Prinzip der Eigenverantwortung zuwiderliefe (BGE 140 V 267 E. 5.2.2 S. 274 f.; vgl. dazu auch Müller, a.a.O., S. 199 ff.).
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4.5. Wie im erwähnten Urteil 9C_620/2014 vom 11. Mai 2015 weiter festgehalten wurde, kann aus BGE 140 V 267 nicht geschlossen werden, das der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte hypothetische Invalideneinkommen könne als Verzichtseinkommen im Rahmen der EL-Berechnung stets herangezogen werden, wenn die versicherte Person die verbleibende Resterwerbsfähigkeit nicht ausschöpft. Denn um den Sachverhalt der fehlenden oder unzureichenden Verwertung der Resterwerbsfähigkeit zu regeln, wurde die Bestimmung des Art. 14a Abs. 2 ELV eingeführt. Wie den Erläuterungen des BSV zu der am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Norm (AHI 1987 S. 544 ff.) zu entnehmen ist, wurde mit der Regelung bezweckt, aufwändige Abklärungen zur Höhe des noch zumutbaren Einkommens und schwierige Ermessensentscheide zu vermeiden. Dabei wurde die Möglichkeit, auf das von der Invalidenversicherung festgesetzte, trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) abzustellen, wie dies die Beschwerde führende Ausgleichskasse für richtig hält, verworfen, weil sie nicht allen Fällen gerecht werde (welches Argument noch heute unverändert gilt; vgl. E. 5.2). Aus diesem Grunde wurde mit Art. 14a Abs. 2 ELV eine davon unabhängige Regelung - die Anrechnung bestimmter pauschalierter Mindestbeträge - geschaffen, welche überflüssig wäre, wenn der Auffassung der Ausgleichskasse gefolgt würde.
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4.6. Eine mit dem BGE 140 V 267 zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbare Konstellation liegt hier sowenig vor wie im zitierten Urteil 9C_620/2014 vom 11. Mai 2015: Im Rahmen des IV-Verfahrens sind keine Bemühungen der IV-Stelle um die berufliche Eingliederung des Versicherten und demzufolge auch keine Widersetzlichkeiten des Versicherten gegen zugesprochene berufliche Massnahmen dokumentiert. Damit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall ebenfalls wesentlich von dem in BGE 140 V 267 beurteilten, indem dem Versicherten eine Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne fehlender Mitwirkung nicht vorgeworfen werden kann.
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5. Mit der Vorinstanz ist demzufolge festzuhalten, dass bei dieser Sachlage die Bestimmung des Art. 14a Abs. 2 ELV zur Anwendung gelangt. Anzurechnen sind dem Beschwerdegegner, dessen Invaliditätsgrad gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 15. Mai 2013 67 % beträgt, woran sich die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich zu halten haben (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270), zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a (Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV). Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Vorinstanz die Sache zu neuer Berechnung der Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung eines Verzichtseinkommens nach Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV an die Ausgleichskasse zurückgewiesen hat, verletzt somit kein Bundesrecht.
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6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Ausgleichskasse aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat dem obsiegenden Beschwerdegegner überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat dem Rechtsdienst Integration Handicap, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- zu bezahlen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. Juni 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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