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Informationen zum Dokument  BGer 9C_282/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_282/2015 vom 01.06.2015
 
{T 0/2}
 
9C_282/2015
 
 
Urteil vom 1. Juni 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 30. März 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 29. April 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, vom 30. März 2015 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar eine Reihe von Anträgen enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
3
dass die Beschwerdeführerin insbesondere nicht hinreichend begründet, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem das verfügte Nichteintreten auf die Neuanmeldung zum Leistungsbezug bestätigt wurde, Bundesrecht verletzen solle, setzt sie sich doch nicht mit der entscheidenden Erwägung des kantonalen Gerichts auseinander, wonach im massgeblichen Zeitraum seit Erlass der ersten Verfügung vom 15. Januar 2007 bis zur Nichteintretensverfügung der IV-Stelle vom 24. Dezember 2014 keine für den Leistungsanspruch relevante Änderung des Sachverhalts glaubhaft gemacht worden sei,
4
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
5
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. Juni 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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