VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5D_90/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5D_90/2015 vom 01.06.2015
 
{T 0/2}
 
5D_90/2015
 
 
Urteil vom 1. Juni 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer)
 
vom 27. April 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 27. April 2015 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 3'459.55 nebst Kosten abgewiesen hat,
1
 
in Erwägung,
 
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
2
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Entscheid anficht,
3
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
4
dass das Obergericht im Urteil vom 27. April 2015 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einem deutschen Versäumnisurteil samt Kostenfestsetzungsbeschluss und damit auf definitiven Rechtsöffnungstiteln, die verfahrenseinleitende Verfügung sei dem (bei Verfahrensbeginn anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer, der am deutschen Verfahren teilgenommen habe, zugestellt worden, die materielle Richtigkeit der Rechtsöffnungstitel könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht noch einmal überprüft werden, die erste Instanz habe die definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt,
5
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
6
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 27. April 2015 verletzt sein sollen,
7
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
8
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
9
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
10
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
11
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
12
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
13
Lausanne, 1. Juni 2015
14
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
15
des Schweizerischen Bundesgerichts
16
Das präsidierende Mitglied: Escher
17
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
18
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).