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Informationen zum Dokument  BGer 5A_841/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_841/2014 vom 29.05.2015
 
{T 0/2}
 
5A_841/2014
 
 
Urteil vom 29. Mai 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
 
Gerichtsschreiber von Roten.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hollenstein,
 
Beklagter und Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. B.B.________,
 
2. C.B.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Zinon Koumbarakis,
 
Kläger und Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Grunddienstbarkeit (Erläuterung eines Urteils),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. September 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Im Hinblick auf eine Überbauung teilte D.________ sein Grundstück Nr. vvv, Grundbuch der Gemeinde U.________, in sechs Parzellen auf, nämlich in die drei nebeneinander gelegenen Grundstücke Nrn. www bis yyy und das südlich an diese grenzende Grundstück Nr. zzz für den Bau von Wohnhäusern sowie in zwei weitere Parzellen für gemeinschaftliche Bauten und Anlagen (insbesondere für eine Unterniveaugarage und für Zufahrten). Gleichzeitig errichtete er eine Eigentümerdienstbarkeit "Fusswegrecht" zugunsten des Grundstücks Nr. xxx und zulasten des Grundstücks Nr. zzz. Das Fusswegrecht über einen geplanten Zugangsweg wurde in einem Situationsplan festgehalten. Ab einer Stichstrasse besteht danach ein Zugangsweg auf dem Grundstück Nr. zzz, der an der Fluchttreppe der Unterniveaugarage vorbei entlang den Grenzen der Grundstücke Nrn. www und xxx über eine Treppe bis vor das auf dem Grundstück Nr. zzz geplante Wohnhaus führt. Die Treppe ist in zweimal drei und einmal zwei Stufen je mit Absätzen dazwischen unterteilt, wobei sich der erste Treppenabsatz auf der Höhe des allen drei Grundstücken gemeinsamen Grenzpunktes befindet. Das Fusswegrecht gemäss der im Plan gelb schraffierten Fläche besteht am Zugangsweg bis auf den ersten Treppenabsatz und führt von dort in einem rechten Winkel nach Norden bis an die Grenze des Grundstücks Nr. xxx. Die Grunddienstbarkeit wurde am 14. Februar 2003 mit dem Stichwort "Fusswegrecht" im Grundbuch angemeldet und eingetragen.
1
A.b. Die Wohnüberbauung "E.________" wurde ab 2003/2004 erstellt, der Zugangsweg allerdings nicht wie geplant. Die Treppe mit acht Stufen weist keine Absätze auf. Das Fusswegrecht wird infolgedessen rund drei Meter über den ursprünglich geplanten Treppenabsatz, d.h. über den allen drei Grundstücken gemeinsamen Grenzpunkt hinaus auf dem Zugangsweg ausgeübt.
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A.c. Mit Kaufvertrag vom 14. Februar 2003 erwarben die Ehegatten B.B.________ und C.B.________ das - noch unüberbaute - wegrechtsberechtigte Grundstück Nr. xxx zu hälftigem Miteigentum. A.________ kaufte das wegrechtsbelastete Grundstück Nr. zzz mit einem Einfamilienhaus im Rohbau am 1. April 2005. Im Jahre 2010 kam es zwischen den Nachbarn zu Streitigkeiten über die Ausübung des Fusswegrechts sowie über die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern und das Anbringen von Granitsteinen und -wänden im Bereich der gemeinsamen Grenze.
3
 
B.
 
B.a. B.B.________ und C.B.________ (Kläger) klagten am 12. Februar 2012 gegen A.________ (Beklagten) mit den Begehren, der Beklagte sei zu verpflichten, den Weg auf seinem Grundstück (Nr. zzz) mit einer Breite von 1.50 m einschliesslich einem flachen, 1.20 m breiten bis zur Grenze des Grundstücks Nr. xxx reichenden Zwischenabsatz auf eigene Kosten zu erstellen und sämtliche Handlungen zu unterlassen, die die Ausübung des Fusswegrechts verhindern oder erschweren (Klagebegehren-Ziff. 1). Weitere Begehren betrafen die Anpflanzungen und die Granitsteine. Das Bezirksgericht V.________ wies das Klagebegehren-Ziff. 1 ab, hiess hingegen die weiteren Klagebegehren gut (Urteil vom 23. April 2013).
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B.b. Der Beklagte legte Berufung ein, der sich die Kläger anschlossen. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess das Klagebegehren-Ziff. 1 teilweise gut und verpflichtete den Beklagten, den Klägern auf dem Zugangsweg ein Fusswegrecht auf einer Breite von 1.14 m zu gewähren und sämtliche Handlungen zu unterlassen, die die Breite des Zugangswegs auf weniger als 1.14 m schmälern (Dispositiv-Ziff. 1a), und den heute eine Breite von 63 cm aufweisenden Absatz ab der Grenze von Nr. www zu Nr. xxx auf eigene Kosten auf eine Breite (parallel zum klägerischen Grundstück gesehen) von mindestens 90 cm zu verbreitern (Dispositiv-Ziff. 1b). Das Obergericht beurteilte auch die weiteren Begehren betreffend Anpflanzungen usw. (Berufungsurteil vom 26. November 2013).
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B.c. Am 27. Februar 2014 ersuchten die Kläger um Vollstreckung der Dispositiv-Ziff. 1a und 1b des Berufungsurteils. Der Beklagte wendete ein, er sei urteilsmässig verpflichtet, den Absatz zu verbreitern, aber nicht den Absatz um die fehlenden ca. 10 cm bis an die Grenze des Grundstücks Nr. xxx zu verlängern. Das Vollstreckungsgericht räumte ein, dass die Parteien gültig vereinbart hätten, der Beklagte habe einen "bis zur Grenze reichenden Zwischenabsatz zu erstellen", doch gehe dies aus dem zu vollstreckenden Urteilsdispositiv nicht unmissverständlich hervor. Es setzte den Klägern deshalb Frist, ein Gesuch um Erläuterung der Dispositiv-Ziff. 1b des Berufungsurteils zu stellen, und sistierte das Verfahren (Vollstreckungsverfügung des Bezirksgerichts V.________ vom 30. April 2014).
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C. Auf Gesuch der Kläger hin erläuterte das Obergericht die Dispositiv-Ziff. 1b des Berufungsurteils dahin gehend, dass der Beklagte verpflichtet wird, auf seinem Grundstück Nr. zzz auf eigene Kosten ab der Grenze von Nr. www und Nr. xxx einen bis an die Grenze der Grundstücke Nr. zzz und Nr. xxx heranreichenden Absatz mit einer Breite (parallel zum klägerischen Grundstück Nr. xxx gesehen) von mindestens 90 cm zu erstellen (Erläuterungsurteil vom 22. September 2014).
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D. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, das Erläuterungsgesuch abzuweisen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung, die der Beschwerde zuerkannt wurde, da sich weder das Obergericht noch die Kläger dem Gesuch widersetzt hatten (Präsidialverfügung vom 12. November 2014). Es sind die kantonalen Akten, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das angefochtene Erläuterungsurteil betrifft eine Streitigkeit über Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit (Art. 737 ff. ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (BGE 136 III 60 E. 1 S. 62 f.), deren Streitwert Fr. 15'000.-- beträgt und damit den Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Von anderen hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, ist die Beschwerde in Zivilsachen deshalb nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen. Soweit es bei der zu beurteilenden Frage hingegen lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 und 397 E. 1.2 S. 399 f.; 140 III 501 E. 1.3 S. 503). Warum diese Voraussetzung erfüllt ist, ist in der Begründung der Rechtsschrift auszuführen (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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1.2. Von grundsätzlicher Bedeutung ist hier die Frage nach der Rechtsnatur der Erläuterung. Ihr widerspricht nach Ansicht des Beklagten, dass das Obergericht erst im Vollstreckungs- bzw. Erläuterungsverfahren vorgebrachte Beanstandungen der Kläger berücksichtigt und gestützt darauf das Berufungsurteil materiell abgeändert haben soll (S. 5 f. Ziff. III/1-6 der Beschwerdeschrift). Gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht. Das Bundesgericht hatte bereits Gelegenheit, anhand der Gesetzgebungsarbeiten aufzuzeigen, dass Erläuterung und Berichtigung im Sinne von Art. 334 ZPO - wie bis anhin (BGE 110 V 222 E. 1; 130 V 320 E. 3.1 S. 326) - als Rechtsbehelfe bezeichnet werden können, die die Klarstellung eines Entscheids, aber nicht dessen Änderung bezwecken (BGE 139 III 379 E. 2.2 S. 381). Die vom Beklagten aufgeworfene Frage hat somit keine grundsätzliche Bedeutung. Es geht ausschliesslich um die Rüge, im konkreten Fall habe das Obergericht im Erläuterungsverfahren das Berufungsurteil materiell geändert und damit allgemeine Grundsätze der Erläuterung missachtet. Weiter hält der Beklagte die Frage für grundsätzlich, ob auf das Erläuterungsbegehren einzutreten sei, wenn die Kläger selbst geltend machten, das Urteil sei an sich "klar" (S. 6 f. Ziff. III/7 der Beschwerdeschrift). Entgegen seiner Ansicht entbehrt das Erläuterungsgesuch keines rechtlichen Interesses. Denn das Interesse an der Erläuterung eines Urteils ist schutzwürdig, wenn - wie hier - dessen Vollstreckung ganz oder teilweise gescheitert ist (Urteil 5C.122/2002 vom 7. Oktober 2002 E. 3.1, in: Praxis 92/2003 Nr. 94 S. 510; allgemein zum Klarstellungsbedürfnis: Urteil 4C.86/2004 vom 7. Juli 2004 E. 1.4, in: SZZP 2005 S. 412 f. und sic! 2004 S. 855 f.).
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1.3. Aus den dargelegten Gründen ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich damit als unzulässig. Die Eingabe kann als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, soweit deren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 113 ff. BGG). Das angefochtene Erläuterungsurteil ist kantonal letztinstanzlich (Art. 114 BGG; Urteil 4A_60/2013 vom 24. Juni 2013 E. 1.1, nicht veröffentlicht in BGE 139 III 379), lautet zum Nachteil des Beklagten (Art. 115 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 i.V.m. Art. 117 BGG). Gerügt werden kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5 S. 576). Die - rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1 BGG) - Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich zulässig.
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2. In der Sache ist streitig, ob die Erläuterung eine Unvollständigkeit der Dispositiv-Ziff. 1b beseitigt hat (so das Obergericht) oder ob das ursprüngliche Urteil aufgrund neuer erst im Vollstreckungs- und Erläuterungsgesuch erhobener Beanstandungen der Kläger und in Missachtung der im Erkenntnisverfahren unbestrittenen Parteivorbringen materiell geändert wurde (so der Beklagte).
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2.1. Das Obergericht hat die Erwägungen des Berufungsurteils zusammengefasst (E. 2.2 S. 7 f.) und im Besonderen hervorgehoben, die Berufungsinstanz habe dargelegt, der Verlauf des Fusswegrechtes sei unumstritten, umstritten sei hingegen dessen Umfang insoweit, als sich die Kläger auf den Standpunkt stellten, der Fussweg habe eine Breite von 1.50 m und der flache bis zur Grenze ihres Grundstücks reichende Zwischenabsatz eine Breite von 1.20 m aufzuweisen. Das Obergericht hat daraus geschlossen, die Berufungsinstanz habe bereits an dieser Stelle des Urteils entschieden, dass der Absatz ab respektive in der Verlängerung der Grundstücksgrenze von Nr. www und Nr. xxx auf dem Grundstück des Beklagten (Nr. zzz) zu erstellen sei und bis an die Grenze des Grundstücks der Kläger (Nr. xxx) zu reichen habe. Der Beklagte habe denn auch behauptet, die von ihm mit einer Breite von 63 cm erstellte Plattform reiche "bis an die Grenze des klägerischen Grundstückes". Etwas Gegenteiliges sei von den Parteien denn auch nie behauptet worden. Entsprechend seien im Berufungsurteil nur noch die beiden strittigen Punkte abgehandelt worden, nämlich die Breite des Wegs (1.50 m) und des Zwischenabsatzes (1.20 m). Somit sei der Entscheidwille der Berufungsinstanz dahin gegangen, dass der Absatz ab der Verlängerung der Grenze der Grundstücke Nr. www und Nr. xxx auf dem Grundstück des Beklagten (Nr. zzz) zu erstellen sei und bis zur Grenze der Grundstücke Nr. zzz und Nr. xxx zu reichen habe. Die Breite der Plattform sei auf mindestens 90 cm festgelegt worden (E. 2.2 S. 8). Dass die Plattform ab der Grenze Nr. www und Nr. xxx zu errichten und damit der bestehende Absatz auch um allfällige 10 cm nach hinten zu verschieben sei, lasse sich hinreichend klar aus der Formulierung von Dispositiv-Ziff. 1b des Berufungsurteils im Verbund mit den entsprechenden Erwägungen herleiten. Nicht genügend klar bringe die Formulierung des Dispositivs hingegen zum Ausdruck, dass die Plattform bis an die Grenze Nr. zzz und Nr. xxx zu reichen habe. Diesbezüglich sei die Formulierung des Dispositivs unvollständig (E. 2.3 S. 8 f.) und deshalb zu erläutern und neu zu formulieren (E. 3 S. 9 des angefochtenen Erläuterungsurteils).
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2.2. Der Beklagte wendet ein, dass die Grenze der Grundstücke Nr. xxx und Nr. zzz im Dispositiv des Berufungsurteils nicht einmal erwähnt werde, sei keineswegs Ausdruck einer Unklarheit, sondern habe aufgrund seiner unbestrittenen Behauptung, die Plattform reiche bis an die Grenze, überhaupt nicht zur Diskussion gestanden. Die nachträgliche Anordnung, die Plattform bis an die Grenze zu verlängern, stelle eine unter Verletzung der Verhandlungsmaxime erfolgte unzulässige substanzielle Änderung des Berufungsurteils aufgrund nachträglicher und somit nicht zu berücksichtigender Vorbringen der Kläger dar und sei willkürlich (S. 7 f. Ziff. IV i.V.m. S. 5 f. Ziff. III/1-5 der Beschwerdeschrift).
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2.2.1. Im Einzelnen macht der Beklagte geltend, keine der beiden Parteien habe bestritten, dass die Plattform an die Grenze der Grundstücke Nrn. zzz und xxx reiche (S. 5 Ziff. III/3), und die Kläger hätten lediglich die Breite des Absatzes moniert, von einem fehlenden Abstand zur Grenze zum Grundstück Nr. xxx aber nicht gesprochen (S. 5 Ziff. III/2 der Beschwerdeschrift). Die Rüge ist unbegründet und vermag jedenfalls Willkür nicht zu belegen. Im Berufungsurteil (S. 2) wird das Klagebegehren wiedergegeben, wonach der Beklagte zu verpflichten sei, "den Weg ... einschliesslich einem ... bis zur Grenze des Grundstücks der Kläger (Kat. Nr. xxx) reichenden Zwischenabsatz auf eigene Kosten zu erstellen", und im Berufungsurteil (E. II/7.3.3 S. 18) ist die Vereinbarung der Parteien vom 24./31. März 2011 abgedruckt, der Beklagte habe "sich bereit erklärt, einen ... bis zur Grenze reichenden Zwischenabsatz zu erstellen (wie im Situationsplan gelb markiert) ". Aufgrund des Wortlauts von Klagebegehren und Vereinbarung durfte das Obergericht in seinem Erläuterungsurteil willkürfrei davon ausgehen, nicht nur die Breite des Absatzes bzw. der Plattform, sondern auch die Ausdehnung des Absatzes bzw. der Plattform bis an die gemeinsame Grenze der Grundstücke Nr. zzz (Beklagter) und Nr. xxx (Kläger) sei im Erkenntnisverfahren streitig gewesen. Andernfalls hätten die Parteien keine diesen Punkt erwähnende Vereinbarung geschlossen und die Kläger vor Bezirksgericht kein Begehren gestellt, das auch die Verpflichtung des Beklagten zur Erstellung eines Zwischenabsatzes bis an die Grenze umfasst hat.
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2.2.2. Das Gegenteil will der Beklagte dem Erläuterungsurteil selbst entnehmen. Dessen Aussage, der Beklagte habe denn auch behauptet, die von ihm erstellte Plattform reiche bis zur Grenze des klägerischen Grundstücks, und die daran anschliessende Aussage, Gegenteiliges sei von den Parteien denn auch nie behauptet worden, lassen nach Ansicht des Beklagten darauf schliessen, keine der beiden Parteien habe bestritten, dass die Plattform an die Grenze der Grundstücke Nr. zzz und Nr. xxx reiche (S. 5 Ziff. III/2-3 der Beschwerdeschrift). Unter Willkürgesichtspunkten kann der Schluss nicht geteilt werden, enthalten doch beide Aussagen die Wendung "denn auch", die - wie die Wendung "denn doch" - in Aussagesätzen verstärkend wirkt und oft eine Folgerung ausdrückt ( DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011, Stichwort " 4 denn" Ziff. 1b S. 406). Sie bezieht sich auf die Erörterung über strittige und unstrittige Fragen vor der Berufungsinstanz, d.h. darauf, wie breit der Zugangsweg und der Zwischenabsatz sein müssen (strittig) und ob der Zwischenabsatz bis zur Grenze des Grundstücks Nr. xxx zu erstellen ist (unstrittig). Entgegen der Ansicht des Beklagten hat im Erkenntnisverfahren eine Unbestrittenheit lediglich dafür bestanden, dass 
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2.2.3. Aus den weiteren Vorbringen des Beklagten ergeben sich keine Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG), die eine unzulässige materielle Änderung des Berufungsurteils auf dem Erläuterungsweg belegten.
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2.3. Das angefochtene Erläuterungsurteil kann aus den dargelegten Gründen nicht als verfassungswidrig, geschweige denn als willkürlich beanstandet werden (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. und 264 E. 2.3 S. 266).
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3. Die Verfassungsbeschwerde muss abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beklagte wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal die Kläger sich dem Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht widersetzt haben und in der Sache nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beklagten und Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Mai 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten
 
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