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Informationen zum Dokument  BGer 2C_672/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_672/2014 vom 29.05.2015
 
{T 0/2}
 
2C_672/2014
 
 
Urteil vom 29. Mai 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Zähndler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc W. Unternährer,
 
gegen
 
Gemeinderat A.________.
 
Gegenstand
 
Grundeigentümerbeitrag an Wasserbauprojekt / Schutzbauten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des
 
Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung,
 
vom 23. Juni 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Mit Entscheid vom 16. Februar 2011 setzte der Gemeinderat A.________ die Beitragspflicht der einzelnen Grundeigentümer fest. Die X.________ AG als Eigentümerin des Grundstücks Nr. yyy, Grundbuch A.________, hatte dabei einen Anteil von rund 2.76 Prozent des Gesamtbeitrags der interessierten Grundeigentümer zu tragen. Konkret bedeutet dies einen Beitrag der X.________ AG in Höhe von rund Fr. 64'500.--.
1
 
B.
 
 
C.
 
Der Gemeinderat A.________ und das Kantonsgericht Luzern schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 15. September 2014 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin die eingegangenen Vernehmlassungen zugestellt und ihr eine Frist für allfällige Bemerkungen eingeräumt. Innert dieser Frist gingen keine weiteren Stellungnahmen der Beschwerdeführerin ein.
2
Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 wies der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
3
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) : Die Vorinstanz hätte zu Unrecht auf den beantragten Augenschein verzichtet und ihre Entscheidung über die Beitragspflicht für das betreffende Grundstück einzig aufgrund von Gefahrenkarten gefällt. Ein Augenschein hätte demgegenüber erkennen lassen, dass das streitbetroffene Grundstück aufgrund seiner topografischen Lage bei einem Naturereignis nicht oder nur minimal betroffen wäre.
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Die Rüge ist unbegründet: Wie der Gemeinderat A.________ in seiner Vernehmlassung nachvollziehbar ausführt, wurden die als Grundlage und Massstab der Beitragspflicht beigezogenen Gefahrenkarten basierend auf naturwissenschaftlichen Überlegungen von einer Arbeitsgemeinschaft aus drei unabhängigen Fachbüros erstellt. Die angewandte Methodik basiere auf Ereignissen in der Vergangenheit, Beobachtungen im Gelände sowie computerunterstützten Modellierungen. Die Beschwerdeführerin legt nicht in substantiierter Weise dar, weshalb und in welchen Punkten diese Gefahrenkarten fehlerhaft sein sollen, sondern sie beschränkt sich diesbezüglich auf pauschale Behauptungen. Sodann ist dem Gemeinderat zuzustimmen, dass die Naturereignisse, vor welchen die erstellten Schutzbauten schützen sollen, keine alltäglichen Vorkommen sind, weshalb eine Momentaufnahme bei Durchführung eines Augenscheins auf dem gegenwärtig unbeschädigten Grundstück ohnehin keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse verspricht.
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2.2. In der Sache behauptet die Beschwerdeführerin eine Verletzung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) : Sie sei die einzige der beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen, bei der ein Teil des streitbetroffenen Grundstücks aus der Bauzone in eine Grünzone umgezont worden sei. Der Gemeinderat gehe bei der Bewertung der Bodenfläche in der Grünzone selbst von einem Wert von Fr. 40.--/m
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Die Rüge geht am Streitgegenstand vorbei: Das vorliegende Verfahren betrifft ausschliesslich die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin an die erstellten Schutzbauten und nicht die Frage nach einer Entschädigungspflicht für raumplanerische Umzonungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin. Auf die (erneut unbelegten) Ausführungen der Beschwerdeführerin ist somit nicht näher einzugehen.
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2.3. Eine rechtsungleiche Behandlung erblickt die Beschwerdeführerin schliesslich auch darin, dass bei der Bemessung ihres Grundeigentümerbeitrags der Grundstückwert falsch berechnet worden sei: Jene Fläche des Grundstücks, welche neu in einer Grünzone liege, sei mit einem Quadratmeterpreis von Fr. 40.-- berücksichtigt worden (vgl. E. 2.2. hiervor). Richtigerweise - so die Beschwerdeführerin - hätte aber wie bei anderen Grundstücken, welche in der Landwirtschaftszone liegen, ein Bodenwert von Fr. 5.--/m2 angenommen werden müssen.
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Auch diese Rüge ist unbegründet: Wie die Vorinstanz in E. 3.2 und E. 3.5 des angefochtenen Entscheids festgehalten hat, handelt es sich bei der Grünzone - anders als bei der Landwirtschaftszone - ebenfalls um eine Bauzone. Zulässig sind in der Grünzone Bauten, Anlagen und Nutzungen, die dem Zonenzweck entsprechen und die das Bau- und Zonenreglement für die betreffende Zone konkret vorsieht (§ 50 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern vom 7. März 1989 [PBG/LU; SRL 735]). Diesbezüglich führt der Gemeinderat in seiner Vernehmlassung aus, zulässig sei in der Grünzone gemäss Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Anhang 3 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde A.________ vom 20. August 2012 namentlich die Nutzung als Hausumschwung oder parkartige Gestaltung; auf ehemaligen Bauparzellen in den Gefahrenzonen A könnten auch Kleinbauten im Sinne von § 132 Abs. 1 PBG/LU, die nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen können, zugelassen werden, sofern deren Erstellung nicht zu einer Erhöhung der Gefahr auf anderen Grundstücken führe. Als Kleinbauten gelten gemäss § 112a lit. c PBG/LU freistehende Gebäude, die eine Gesamthöhe von 4.5 Metern und eine anrechenbare Gebäudefläche von 50 m 2 nicht überschreiten und nur Nebennutzflächen enthalten. Mit diesen Unterschieden zwischen der Grünzone und der Landwirtschaftszone setzt sich die Beschwerdeführerin nicht im Ansatz auseinander; namentlich zeigt sie nicht auf, weshalb trotz der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten von einem identischen Bodenwert auszugehen wäre. Bei dieser Sachlage ist eine rechtsungleiche Behandlung nicht zu erkennen.
9
 
Erwägung 3
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend, sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Mai 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler
 
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