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Informationen zum Dokument  BGer 1C_265/2015  Materielle Begründung
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BGer 1C_265/2015 vom 29.05.2015
 
{T 0/2}
 
1C_265/2015
 
 
Urteil vom 29. Mai 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falkner,
 
gegen
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Auslieferung an Deutschland,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Mai 2015
 
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 5. Januar 2015 ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Schweiz gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Landshut vom 18. September 2014 um Auslieferung des deutschen und russischen Staatsangehörigen A.________ wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.
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B. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei dahin abzuändern, dass die Auslieferung abgelehnt werde.
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C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
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1.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, einen besonders bedeutenden Fall darzutun. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat dem Auslieferungsersuchen einen Haftbefehl beigelegt. Die formellen Voraussetzungen für die Auslieferung nach Art. 12 Ziff. 2 lit. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sind insoweit erfüllt. Da dies auch für die übrigen formellen und die materiellen Voraussetzungen zutrifft, ist die Schweiz gemäss Art. 1 EAUe zur Auslieferung verpflichtet. Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland ein rechtsstaatswidriges Verfahren droht, bestehen nicht. Soweit er der Auffassung ist, es fehle an einem Haftgrund, kann er das vor den zuständigen deutschen Instanzen geltend machen. Die Vorinstanz legt das zutreffend dar (angefochtener Entscheid E. 4.3 S. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Der Angelegenheit kommt keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
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2. Auf die Beschwerde wird demnach nicht eingetreten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Mai 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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