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Informationen zum Dokument  BGer 8C_899/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_899/2014 vom 28.05.2015
 
{T 0/2}
 
8C_899/2014
 
 
Urteil vom 28. Mai 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Hofer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
AXA Versicherungen AG,
 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ war zuletzt teilzeitlich als Reinigungsmitarbeiterin erwerbstätig und bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen Unfälle versichert. Am 22. September 2009 stürzte sie am Arbeitsort auf einer Treppe, wobei sie sich Kontusionen an Schulter, Ellbogen und Gesäss links zuzog. Die AXA gewährte Heilbehandlung und richtete Taggelder aus. Zur Abklärung der medizinischen Verhältnisse gab sie unter anderem bei der Gutachterstelle B.________ die Expertise vom 6. Juli 2011 in Auftrag. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 stellte sie ihre Leistungen mangels eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden auf den 31. Juli 2011 hin ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2012 fest.
1
B. A.________ liess dagegen Beschwerde erheben und die Zusprechung der ihr zustehenden Versicherungsleistungen (Heilungskosten, Taggelder) über den 31. Juli 2011 hinaus, eventualiter die Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens beantragen. Mit Beschwerdeergänzung reichte sie das von ihr eingeholte Gutachten des Zentrums K.________ vom 6. September 2012 ein und stellte weitere Anträge (Zusprache einer Integritätsentschädigung, Übernahme der Kosten für das Gutachten des Zentrums K.________). Die AXA holte die Stellungnahme ihres beratenden Arztes, Dr. med. C.________, vom 18. Dezember 2012 ein und beantragte Abweisung der Beschwerde. Mit der Replik stellte die Versicherte ergänzende formelle Anträge im Zusammenhang mit dem von der AXA eingeholten Gutachten der Gutachterstelle B.________ und verlangte einen Augenschein am Unfallort sowie ein unfallanalytisches Gutachten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Oktober 2014 ab.
2
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ein über den 31. Juli 2011 hinaus gehender Leistungsanspruch auf die ihr zustehenden Versicherungsleistungen in Form von Heilungskosten und Unfalltaggeld festzustellen, und es sei ihr eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden von 15 Prozent zuzusprechen. Weiter wird die Herausgabe der handschriftlichen Notizen der Gutachter der Gutachterstelle B.________ verlangt. Eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines interdisziplinären medizinischen Gutachtens an die AXA, subeventualiter an die Vorinstanz zwecks Einholung eines Gerichtsgutachtens zurückzuweisen. Nach Vorliegen des Gutachtens sei die Rentenfrage zu prüfen. Weiter habe ihr die AXA die Kosten des Gutachtens des Zentrums K.________ zu ersetzen. Überdies sei die Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 18. Dezember 2012 aus dem Recht zu weisen.
3
Die AXA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Sozialversicherungsgericht und Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. A.________ hat am 20. März 2015 nochmals Stellung genommen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2. S. 181 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zum Wegfall unfallbedingter Ursachen eines Gesundheitsschadens bei Erreichen des status quo sine vel ante und die damit verbundene Beweislast (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 8C_901/2009). Richtig sind auch die Ausführungen zum im Sozialversicherungsrecht üblicherweise massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) sowie zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 252). Darauf wird verwiesen.
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3. Streitig ist die Leistungspflicht der AXA für die am 22. September 2009 erlittenen Verletzungen und dabei namentlich, ob die geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den versicherten Unfall zurückzuführen sind.
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3.1. Die Vorinstanz hat in umfassender Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere aber gestützt auf das Gutachten der Gutachterstelle B.________ vom 6. Juli 2011 festgestellt, dass die nach dem 31. Juli 2011 geklagten Beschwerden im Bereich der linken Schulter, des Rückens und der Hüfte wie auch das Karpaltunnelsyndrom nicht (mehr) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Treppensturz und die dabei erlittenen Verletzungen zurückzuführen sind. Die Leistungsfähigkeit der Versicherten sei (abgesehen von einer kurzen Phase von allerhöchstens wenigen Wochen) als Folge des Unfalls nicht eingeschränkt. Das kantonale Gericht weist überdies darauf hin, dass Dr. med. C.________ in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2012 die Schlussfolgerungen der Gutachter der Gutachterstelle B.________ als schlüssig bezeichnet hat. Zudem legt es dar, weshalb das Gutachten des Zentrums K.________ demgegenüber nicht zu überzeugen vermag.
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3.2. Zunächst beantragt die Beschwerdeführerin, die von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme ihres Vertrauensarztes Dr. med. C.________ vom 18. Dezember 2012 sei aus dem Recht zu weisen, da sie in Verletzung des Devolutiveffekts der Beschwerde ergangen sei. Beim Bericht des Dr. med. C.________ handelt es sich um eine von der AXA innerhalb der Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort aufgelegte reine Aktenbeurteilung, welche der Beschwerdeführerin noch vor Durchführung des zweiten Schriftenwechsels zugestellt wurde. Entgegen der Auffassung der Versicherten besteht kein Grund, die Stellungnahme unberücksichtigt zu lassen. Zur Einholung der medizinischen Beurteilung im kantonalen Beschwerdeverfahren sah sich der Unfallversicherer zu Recht veranlasst, nachdem die Versicherte dem Gericht zusammen mit der Beschwerdeergänzung ein Privatgutachten eingereicht hatte. Dazu berechtigte sie einerseits der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und anderseits die in Art. 53 Abs. 3 ATSG vorgesehene Möglichkeit der Wiedererwägung des Einspracheentscheids durch den Versicherungsträger bis zur Stellungnahme gegenüber der Beschwerdebehörde. Die Stellungnahme vom 18. Dezember 2012 erfolgte ohne Mitwirkung der Versicherten und verursachte keine namhafte zeitliche Verzögerung des Verfahrens, weshalb deren Einreichung als zulässig zu betrachten ist. Zudem konnte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik dazu äussern) (vgl. die Urteile 8C_284/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.5 und 8C_410/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5, SZS 2014 S. 375 Zusammenfassung).
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3.3. Die Beschwerdeführerin rügt das Abstellen der Vorinstanz auf das Gutachten der Gutachterstelle B.________ und erhebt verschiedene Einwände, welche dies ihres Erachtens als bundesrechtswidrig erscheinen lassen. Zudem macht sie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz geltend.
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3.3.1. Bezüglich der Rüge der Beschwerdeführerin, die Gutachter der Gutachterstelle B.________ hätten nicht über alle relevanten Arztberichte verfügt und sich insbesondere nicht mit der Beurteilung der Kausalitätsfrage des Dr. med. F.________ vom Medizinischen Dienst der AXA vom 18. Januar 2011 auseinandergesetzt, ist festzuhalten, dass für den Beweiswert eines Arztberichtes unter anderem entscheidend ist, ob er in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, enthalten die von der Beschwerdeführerin erwähnten medizinischen Unterlagen (namentlich die Berichte des Dr. med. D.________ vom 20. und 26. Oktober 2009 und 15. Februar 2011 und die Physiotherapieverordnungen vom 3. Dezember 2009 und 21. Januar 2010) keine relevanten Aspekte, welche den Gutachtern der Gutachterstelle B.________ nicht schon aufgrund der übrigen Akten bekannt gewesen wären. Etwas anderes lässt sich auch den beschwerdeführerischen Vorbringen nicht entnehmen. Die Gutachter konnten sich somit ein zuverlässiges Bild von der Anamnese der Versicherten machen. Damit ist den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine Begutachtung Genüge getan. Auch unter dem Blickwinkel der bundesgerichtlichen Anforderungen an die Beweiskraft einer fachärztlichen Expertise kann nicht verlangt werden, dass den begutachtenden Ärzten stets sämtliche allenfalls vorhandenen Akten vorliegen müssen (vgl. Urteil 8C_252/2014 vom 5. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen). Beim Bericht des Dr. med. F.________ handelt es sich zudem um eine nicht näher begründete Kurzbeurteilung, weshalb sich die Fachärzte damit im Rahmen der Begutachtung nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen hatten. Die Rüge einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erweist sich somit als unbegründet.
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3.3.2. Abzulehnen ist der Beweisantrag, es seien die handschriftlichen Untersuchungsnotizen der Teilgutachter der Gutachterstelle B.________ herauszugeben. Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten, die für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und denen kein Beweischarakter zukommt (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 478; 125 II 473 E. 4a S. 474 f.; 115 V 297 E. 2g/aa S. 303). Dementsprechend besteht auch im Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens, z.B. schriftliche Aufzeichnungen oder andere Befunde. Das Gericht kann indessen zum Beizug verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung des Sachverständigengutachtens in seinen Grundlagen und Schlussfolgerungen angezeigt erscheint (vgl. dazu Urteil 9C_591/2010 E. 5.1.2, SVR 2011 IV 47 S. 142). Dass die einzelnen Teilgutachten nicht unterschriftlich vorliegen, vermag keinen Anspruch auf Herausgabe der Notizen zu rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn die fachärztlichen Teilgutachten in das Gesamtgutachten integriert werden und dieses von allen Teilgutachtern unterschrieben wurde (vgl. dazu die Urteile 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 5; 9C_87/2011 vom 1. September 2011 E. 4.4). Zudem fehlen Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der von den Teilgutachtern der Gutachterstelle B.________ erhobenen Befunde. Namentlich vermag die Vermutung der Beschwerdeführerin, der neurologische Teilgutachter habe Textbausteine aus einem anderen Verfahren verwendet, nicht zu überzeugen (vgl. nachstehend E. 3.3.3).
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3.3.3. Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Wie die Vorinstanz ausführlich und in willkürfreier Beweiswürdigung dargelegt hat, ergeben sich aus dem Privatgutachten des Zentrums K.________ vom 6. September 2012 keine solchen Indizien. Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht darzutun, dass die medizinische Befunderhebung mangelhaft gewesen wäre (vgl. auch E. 3.3.1 hievor). Ihr Vorbringen, der Psychiater Prof. Dr. med. G.________ habe durch suggestive Fragestellungen eine Aggravation oder gar Simulation plausibilisieren und die somatischen Beschwerden der Versicherten als nicht glaubhaft erscheinen lassen wollen, ist angesichts des überzeugend und schlüssig begründeten Gutachens der Gutachterstelle B.________ nicht nachvollziehbar. Zudem konnten sich auch Dr. med. D.________, Dr. med. H.________ und Dr. med. J.________ die geltend gemachten Beschwerden aufgrund der pathologischen Befunde nicht erklären. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es im Ermessen der medizinischen Fachpersonen liegt, ob und gegebenenfalls welche psychiatrischen Tests sie durchführen wollen (vgl. etwa Urteile 8C_798/2010 vom 17. November 2010 E. 3.1; 8C_695/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 3.2.2). Auch soweit die Beschwerdeführerin dem neurologischen Teilgutachten des Dr. med. E.________ den Beweiswert abspricht, weil dieses auf Textvorlagen basiere und nicht fallbezogen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Gutachter der Gutachterstelle B.________ hat umfassende medizinische Untersuchungen der Versicherten durchgeführt und ist dabei zum selben Ergebnis gekommen wie der Neurologe des Zentrums K.________, dass nämlich keine auffälligen neurologischen Befunde vorliegen. Mit dieser Feststellung konnte es auch die Vorinstanz, insbesondere ohne das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin zu verletzen, bewenden lassen. Das kantonale Gericht hat sich zudem eingehend mit der orthopädischen Sicht des Gutachtens der Gutachterstelle B.________ befasst und dargelegt, weshalb dieses auch in dieser Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar ist. Die von der Beschwerdeführerin gegen das Teilgutachten des Dr. med. I.________ vorgebrachte Kritik lässt die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht als willkürlich erscheinen. Der Orthopäde hat die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und es standen ihm bildgebende Aufnahmen und die Vorakten zur Verfügung. Er konnte sich somit ein umfassendes Bild über die unfallbedingten Einschränkungen machen. Diese führten ihn zum Schluss, dass weder klinisch noch bildgebend posttraumatische und vor allem nicht schwerwiegende oder für eine unfallbedingte Verletzung typische Veränderungen erkennbar sind. Die Gutachter der Gutachterstelle B.________ begründen plausibel, warum die geltend gemachten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich mit dem Ereignis vom 22. September 2009 in einem natürlichen Kausalzusammenhang stehen und der Unfall weder eine Arbeitsunfähigkeit mit sich bringt noch weitere Heilbehandlungen notwendig macht. Das Gutachten des Zentrums K.________ und die von der Beschwerdeführerin erwähnten, nicht näher begründeten Zeugnisse des behandelnden Arztes Dr. med. D.________ lassen an der Richtigkeit dieser Schlussfolgerungen keine Zweifel aufkommen, womit keine Notwendigkeit für weitere Abklärungen besteht.
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3.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie gestützt auf das Gutachten der Gutachterstelle B.________ vom 6. Juli 2011 eine weitere Leistungspflicht der AXA verneint. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
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3.5. Was die Kostentragung für das von der Beschwerdeführerin im kantonalen Rechtsmittelverfahren beigebrachte Gutachten des Zentrums K.________ anbelangt, ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, denen nichts beizufügen ist. Der Antrag auf Übernahme der Gutachterkosten durch die Beschwerdegegnerin ist daher abzuweisen.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. Mai 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer
 
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