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Informationen zum Dokument  BGer 9C_47/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_47/2015 vom 27.05.2015
 
{T 0/2}
 
9C_47/2015
 
 
Urteil vom 27. Mai 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Ljubica Jovovic,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge (Invalidenrente; Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ arbeitete seit ........ teilzeitlich (80 %) als Pflegehelferin im Heim B.________. Im Rahmen dieser Anstellung war sie bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (heute: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich; nachfolgend: BVK) berufsvorsorgeversichert. Am ........ erlitt A.________ einen Verkehrsunfall. Die Invalidenversicherung richtete ihr für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 31. März 2005 sowie ab 1. Mai 2007 eine ganze Rente samt einer Kinderrente aus (Urteil 9C_161/2009 vom 18. September 2009, Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 24. Januar 2011).
1
Die BVK richtete A.________ vom 1. Januar bis 31. August 2004 eine Teil-Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 37.71 % [Berufsinvalidität]) und vom 1. September 2004 bis 31. März 2005 sowie ab 1. November 2007 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 % [Erwerbsinvalidität]) aus. Mit Schreiben vom 30. März 2011 teilte die Vorsorgeeinrichtung mit, aufgrund Fehlens einer Anspruchsberechtigung ab Februar 2007 die Leistungen auf Ende des nächsten Monats einzustellen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2011 fest.
2
B. Die Klage der A.________ mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren, der Kanton Zürich sei zu verpflichten, ihr ab 1. Mai 2011 die obligatorischen und überobligatorischen Invalidenleistungen zu bezahlen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 26. November 2014ab.
3
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 26. November 2014 sei aufzuheben und die Klage gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4
 
Erwägungen:
 
1. Eine Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen einstellen, wenn aus spezifisch berufsvorsorgerechtlichen, nicht notwendigerweise auch für den IV-Rentenanspruch relevanten Gründen grundsätzlich kein Anspruch mehr besteht (Urteil 9C_604/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3). Nach Auffassung der Vorinstanz ist ein solcher Tatbestand gegeben, indem es am erforderlichen engen zeitlichen Konnex zwischen der im Februar 2007 eingetretenen Invalidität (nach einem Unterbruch seit Dezember 2004 [Rentenende: 31. März 2005, Rentenwiederbeginn: 1. Mai 2007; Art. 88a IVV) und der während der Versicherungsdauer (1. Dezember 1985 bis 30. September 2004) bestandenen Arbeitsunfähigkeit fehle (Art. 23 aBVG [seit 1. Januar 2005: Art. 32 lit. a BVG]; vgl. BGE 134 V 20). Aus der Sachverhaltswürdigung im Urteil 9C_161/2009 vom 18. September 2009 ergebe sich, dass im Zeitraum von Dezember 2004 bis Februar 2007 weder eine somatisch noch eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei, welche die Klägerin an der Realisierung eines - bezogen auf die angestammte Tätigkeit - rentenausschliessenden Einkommens in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten Tätigkeit hätte hindern können.
5
2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es in dem mit Urteil 9C_161/2009 vom 18. September 2009 abgeschlossenen Verfahren betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung nicht um dieselbe Fragestellung gegangen sei. Dem hat indessen die Vorinstanz Rechnung getragen, indem sie nicht einfach auf die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung in diesem Erkenntnis abgestellt, sondern unter Berücksichtigung der und in Auseinandersetzung mit den von der Klägerin zur Stützung ihres Standpunktes angerufenen Akten begründet hat, weshalb von einer anspruchsaufhebenden Unterbrechung des zeitlichen Konnexes auszugehen sei. Diesbezüglich gilt im Übrigen der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil 9C_915/2013 vom 3. April 2014 E. 5.2) und nicht einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, wie die Beschwerdeführerin annimmt. 
6
Die weiteren Vorbringen in der Beschwerde, soweit sie die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Entscheids betreffen, sind rein appellatorischer Natur; darauf ist somit nicht einzugehen (Urteil 9C_535/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.2 [nicht publ. in: BGE 141 V 25]). Von einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (Art. 105 Abs. 2 BGG) kann nicht gesprochen werden ). Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus der Rechtsprechung zum zeitlichen Konnex zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität bei Schubkrankheiten (vgl. Urteil 9C_126/2013 vom 13. August 2013 E. 4.1 mit Hinweis) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aufgrund der Akten ist hinsichtlich der geltend gemachten rezidivierenden depressiven Erkrankung jedenfalls für den Zeitraum von Januar 2005 bis Dezember 2006 von einer nicht wesentlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, was den zeitlichen Konnex unterbricht.
7
Die Beschwerde ist unbegründet.
8
3. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
9
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. Mai 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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