VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_288/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_288/2015 vom 26.05.2015
 
{T 0/2}
 
8C_288/2015
 
 
Urteil vom 26. Mai 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
 
Gerichtsschreiber Jancar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern,
 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Massnahme beruflicher Art),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Luzern
 
vom 5. März 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1976 geborene A.________ ist gelernter Metzger. Vom 17. Januar 2011 bis 30. November 2012 arbeitete er als solcher bei der Firma B._________ AG. Am 6. Juli 2013 meldete er sich bei der IV-Stelle Luzern wegen eines Knieleidens rechts zum Leistungsbezug an. Diese holte diverse Arztberichte und die Akten des Krankenversicherers ein. Mit Verfügung vom 13. Januar 2014 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf Leistungen, da dem Versicherten die angestammte Arbeit als Metzger und jede andere Tätigkeit ohne Einschränkungen zumutbar sei.
1
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 5. März 2015 ab.
2
C. Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen; diese sei zu verpflichten, den medizinischen Sachverhalt rechtskonform abzuklären und gestützt darauf den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen neu zu prüfen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein neutrales polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen; es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
3
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
4
 
Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (vgl. E. 2 hienach). Die aufgrund dieser Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).
5
2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 IVG), die beruflichen Massnahmen (Art. 8 Abs. 1, Abs. 3 lit. a bis und b VG) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 254 E. 3.3.2 S. 257, 465; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5; vgl. auch BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
6
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Akten mit einlässlicher Begründung - auf die verwiesen wird - im Wesentlichen erwogen, dass keine Diagnosen bzw. fachärztlich schlüssig feststellbaren Befunde vorlägen, welche die Knieschmerzen rechts des Versicherten bzw. eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit zu erklären vermöchten. Die IV-Stelle habe sein Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen zu Recht mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abgewiesen.
7
Diesem Ergebnis ist beizupflichten. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen hieran nichts zu ändern.
8
3.2. Der Versicherte beruft sich auf den neu aufgelegten Bericht des Dr. med. C.________, Oberarzt Anästhesie FMH, Spital D.________, vom 16. April 2015. Hierbei handelt es sich indessen angesichts des angefochtenen Entscheids vom 5. März 2015 um ein unzulässiges und damit nicht zu berücksichtigendes echtes Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).
9
3.3. Der Versicherte macht weiter geltend, nicht geäussert habe sich die Vorinstanz zu seinem Vorwurf, die Beurteilung sei zu früh erfolgt, weil die Aktenlage dies nicht zugelassen habe. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, was eine Rückweisung an sie unumgänglich mache. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz darlegte, weshalb der Sachverhalt hinreichend abgeklärt sei. Die Begründungspflicht erfordert nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründungspflicht soll den Anspruch der Partei auf eine sachbezogene Begründung gewährleisten. Sie ist erfüllt, wenn der Betroffene die entsprechenden Erwägungen sachgerecht anfechten kann (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; Urteil 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.2). Dies ist hier der Fall.
10
3.4. Der Versicherte bringt vor, eine Rückweisung rechfertige sich auch deshalb, weil bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug die Eintretenshürde besonders hoch gelegt werde. Unter Umständen könne eine geeignete Therapie eingeleitet werden, die zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen würde. Dann könnte er den Nachweis einer Verschlechterung nicht mehr erbringen und der Zugang zu den beruflichen Massnahmen bliebe ihm ungerechtfertigterweise verwehrt. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Da im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 13. Januar 2014 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 320) kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorlag, bleibt für eine Rückweisung an die IV-Stelle oder Vorinstanz zu weiteren Abklärungen kein Raum. Falls sich der somatische und/oder psychische Gesundheitszustand des Versicherten seither verschlechtert haben sollte, bleibt es ihm unbenommen, sich bei der Invalidenversicherung neu anzumelden (Art. 87 Abs. 2 f. IVV; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Von einer ungerechtfertigten Verwehrung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen kann keine Rede sein.
11
3.5. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu erwarten sind, hat die Vorinstanz darauf zu Recht verzichtet (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
12
4. Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG).
13
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 26. Mai 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).