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Informationen zum Dokument  BGer 5A_313/2015  Materielle Begründung
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BGer 5A_313/2015 vom 26.05.2015
 
{T 0/2}
 
5A_313/2015
 
 
Urteil vom 26. Mai 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Zlatko Janev,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Internationale Zuständigkeit (Zinsen aus Vermächtnis),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 31. März 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die am 9. Juli 2003 an ihrem letzten Wohnsitz in Monaco verstorbene Erblasserin C.B.________ bedachte ihre Nichte A.________ mit einem Vermächtnis von Fr. 1'000'000.--, welches am 12. Juni 2011 schliesslich bezahlt wurde. Der Adoptivsohn der Erblasserin, B.B.________, ist Alleinerbe.
1
B. Mit Klage vom 17. März 2014 beantragte A.________ beim Bezirksgericht Luzern sinngemäss, B.B.________ habe ihr aus dem Vermächtnis Verzugszinsen von Fr. 384'017.-- nebst Zins zu 5 % seit 13. Juni 2011 zu bezahlen.
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Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 wurde das Verfahren auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkt, wozu Replik und Duplik erfolgten. Mit Entscheid vom 26. November 2014 trat das Bezirksgericht Luzern auf die Klage nicht ein.
3
Hiergegen erhob A.________ beim Kantonsgericht Luzern Berufung. Mit Entscheid vom 31. März 2015 trat dieses auf die Klage ebenfalls nicht ein.
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C. Gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid hat A.________ am 17. April 2015 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Feststellung der örtlichen Zuständigkeit in Luzern Stadt. Mit Präsidialverfügung vom 21. April 2015 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
5
 
Erwägungen:
 
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzlich und selbständig eröffnete Zwischenentscheid über die Zuständigkeit in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG).
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2. Das Kantonsgericht hat erwogen, der Verzugszins sei ein Nebenrecht der Hauptforderung, welche ein Anspruch aus Vermächtnis sei. Dieser Anspruch und insbesondere auch die Frage der Fälligkeit und Herausgabe des Vermächtnisses seien erbrechtlicher Natur. Mithin weise auch das Akzessorium einen genügend engen Konnex zum Erbgang auf, so dass von einer erbrechtlichen Streitigkeit im Sinn von Art. 86 ff. IPRG gesprochen werden könne.
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Das Kantonsgericht hat ferner erwogen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Heimatzuständigkeit nach Art. 87 IPRG nicht dargelegt habe und diese wenn schon ohnehin in Neuenburg, nicht in Luzern bestünde. Sie mache auch nicht eine Notzuständigkeit gemäss Art. 3 IPRG geltend. Im Übrigen würde es hierfür nicht genügen, dass lediglich ein geringer internationaler Bezug vorliege; auch wenn die monegassischen Behörden allenfalls schweizerisches Recht anwenden müssten, ändere dies nichts an der dortigen Zuständigkeit, und die Beschwerdeführerin zeige nicht auf, inwiefern ihr die Klageeinreichung in Monaco unmöglich oder unzumutbar wäre.
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3. Nicht einzugehen ist auf die Behauptungen im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, werden doch diesbezüglich keine Willkürrügen erhoben (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234); im Übrigen sind sie grösstenteils neu und damit unzulässig im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG und ist auch kein Zusammenhang mit den vorliegend entscheidenden Rechtsfragen ersichtlich (das Beilagenverzeichnis sei anders nummeriert als in einem früheren Verfahren, was Chaos bedeute; der Erbenschein sei als öffentliche Urkunde eine Fälschung, was einen Blankettmissbrauch darstelle, weil gar kein Notar die Urkunde ausgestellt habe; es sei ein zweites Testament aufgetaucht und gar nicht registriert worden; der Beschwerdegegner könne gar nicht als wahrer Adoptivsohn anerkannt werden; es liege ein Prozessbetrug vor, der von Amtes wegen zu verfolgen sei; mit einer Summe von EUR 1'500'000.-- könne man unmöglich die Vermächtnisse zahlen, die CHF 5'500'000.-- betrügen; niemand sei von Monaco und es sei auch kein Geld dort, der Willensvollstrecker habe dort kein Geld finden können und die Juwelen seien sowieso verschwunden; der Notar habe sie nicht über den Tod der Erblasserin informiert; der Willensvollstrecker sei immer in Frankreich domiziliert gewesen, nicht in Monaco; er habe nichts unternommen und alle seien untätig gewesen).
9
4. In rechtlicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, es gehe bei den Zinsen für das Vermächtnis nicht um Erbrecht, sondern um eine obligationenrechtliche Geldschuld; bis zur Auszahlung des Vermächtnisses hätten die Zinsen die Form von Kapital bekommen. Sei das Vermächtnis einmal bezahlt, habe es nichts mehr mit dem Erbrecht zu tun. Gemäss den Grundsätzen des internationalen Privatrechts, die im Fürstentum anwendbar seien, und gemäss der Rechtsstellung der Verstorbenen sei auf die Möbel ihr nationales Gesetz, also das schweizerische Gesetz anwendbar, und auf die Gebäude das Gesetz des Landes, in welchem sich diese befänden. Beide Parteien hätten Wohnsitz in der Schweiz und es sei schweizerisches Recht anzuwenden. Das Bundesgericht habe schon früher Entscheide gefällt (5C.299/2005 und 5A_883/2014), was es nicht getan hätte, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht gegeben gewesen wäre. BGE 117 II 26 gelte auch vorliegend.
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Wie die Vorinstanzen zutreffend befunden haben, liegt aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Erblasserin ein internationaler Sachverhalt vor. Obwohl Monaco nicht Vertragsstaat ist, wäre das Lugano-Übereinkommen räumlich-persönlich insofern anwendbar, als der Beschwerdegegner Wohnsitz in der Schweiz hat (Art. 2 LugÜ; BGE 135 III 185 E. 3.3 S. 189 f.); indes ist das Übereinkommen auf erbrechtliche Angelegenheiten sachlich nicht anwendbar (Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ), wozu insbesondere auch Vermächtnisse gehören ( ROHNER/ LERCH, Basler Kommentar, N. 84 zu Art. 1 LugÜ; DASSER, Handkommentar Lugano-Übereinkommen, N. 77 zu Art. 1 LugÜ). Die internationale Zuständigkeit richtet sich mithin nach Art. 86 Abs. 1 IPRG. Gemäss dieser Norm sind für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. Das IPRG verwirklicht damit die Prinzipien des Vorranges des Wohnsitzes und der Nachlasseinheit ( SCHNYDER/LIATOWITSCH, Basler Kommentar, N. 2 zu Art. 86 IPRG; BUCHER, Commentaire Romand, N. 1 vor Art. 86-96 IPRG). Mithin besteht vom Grundsatz her keine schweizerische Zuständigkeit.
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Die Beschwerdeführerin behauptet freilich, die Verzugszinsen für das Vermächtnis seien rein obligationenrechtlicher Natur und hätten keinen Bezug zum Erbrecht. Welche erbrechtlichen Klagen zur Verfügung stehen, bestimmt sich indes nach dem Erbstatut (Botschaft zum IPRG, BBl 1983 I 382; SCHNYDER/LIATOWITSCH, a.a.O., N. 10 zu Art. 86 IPRG). Dies gilt auch für die Tragweite und die Nebenfolgen eines erbrechtlichen Institutes. Das anwendbare Sachstatut ergibt sich vorliegend aus dem monegassischen internationalen Privatrecht. Die Beschwerdeführerin äussert sich zu dieser Frage nicht, weshalb die Beschwerde bereits an diesem Punkt scheitert.
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Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass aus schweizerischer Sicht eine Klage dann erbrechtlicher Natur ist, wenn sich die Parteien auf einen erbrechtlichen Titel berufen, um einen Teil ihrer Erbschaft zu fordern und die Existenz ihrer Rechte feststellen zu lassen; erbrechtliche Streitigkeiten betreffen demnach Klagen, mit denen Bestand oder Höhe erbrechtlicher Ansprüche geltend gemacht oder bestritten werden (BGE 132 III 677 E. 3.3 S. 679 f.; 137 III 369 E. 4.3 S. 371). Kein genügender Zusammenhang mit dem Erbrecht war beispielsweise gegeben bei einer in eigenem Namen eingegangenen Verpflichtung eines einzelnen Erben auf Errichtung einer Dienstbarkeit zugunsten eines nicht am Erbgang beteiligten Dritten (BGE 117 II 26 E. 2b S. 28), bei einer Arrestprosequierungsklage gegen einen Erben, der zu Lebzeiten des Erblassers zum eigenen Vorteil über dessen Bankguthaben verfügt hatte, weil der Erbe in seiner Funktion als Vollmachtsinhaber und Beauftragter des Erblassers eingeklagt worden war (BGE 119 II 77 E. 3c S. 82), und bei einer Klage auf Leistung eines als "Soulte" bezeichneten Betrages vor dem Hintergrund, dass die Mutter der Tochter das ihr aufgrund der Erbteilung zugewiesene Aktienpaket am Familienunternehmen verkauft hatte und im Zuge steigender Aktienkurse zwanzig Jahre später geltend machte, der Kaufpreis sei zu tief angesetzt gewesen (Urteil 5A_230/2007 vom 7. Juli 2008 E. 4.2). Demgegenüber wurde der erbrechtliche Charakter bejaht bei einer im Erbteilungsvertrag festgelegten Ausgleichszahlung (ebenfalls als "Soulte" bezeichnet), weil diese mit der Bildung und Zuteilung der Lose als Teil der Erbteilung eng verknüpft war (BGE 137 III 369 E. 4.3 S. 372), sowie bei Gewinnbeteiligungsrechten, welche die Erben im Zuge der Erbteilung zur wertmässigen Ausgleichung ihrer Lose für eine Zeit von zehn Jahren vereinbart hatten (Urteil 5A_627/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 5). Der vorliegend interessierenden Zinsforderung liegt ein Vermächtnis zugrunde, welches ein erbrechtliches Institut ist; eine Klage auf Ausrichtung des Vermächtnisses ist deshalb erbrechtlicher Natur, und zwar auch im internationalen Verhältnis (vgl. Art. 484 f., 543 und 562 ZGB; BUCHER, a.a.O., N. 4 zu Art. 86 IPRG). Eine auf Art. 86 IPRG gestützte schweizerische Zuständigkeit scheidet selbst dann aus, wenn der vermächtnisbelastete Erbe Wohnsitz in der Schweiz hat ( BUCHER, a.a.O., N. 4 zu Art. 86 IPRG). Was nun spezifisch die Zinsforderung anbelangt, so leitet sich diese unmittelbar aus dem Vermächtnis ab und richtet sich ihr Entstehen, ihre Höhe sowie ihr Erlöschen ebenfalls nach dem anwendbaren Erbstatut (bei Anwendbarkeit schweizerischen Rechts beachte z.B. Art. 114 Abs. 2 OR). Wie es sich damit verhält, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Klar ist aber jedenfalls, dass auch die Frage der Verzinsung des Vermächtnisses einen genügenden Konnex mit dem Erbgang hat, so dass sie ebenfalls als erbrechtlich im Sinn von Art. 86 IPRG zu betrachten ist und mithin für die betreffende Klage keine internationale Zuständigkeit in der Schweiz besteht.
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An der Sache vorbei geht der Hinweis im Zusammenhang mit Möbeln und Grundstücken, geht es doch vorliegend um ein Geldvermächtnis, dessen Verzinsung eingeklagt ist.
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In Bezug auf die vom Kantonsgericht angesprochene Notzuständigkeit werden keine tauglichen Sachverhaltsrügen erhoben (dazu E. 3), weshalb vom kantonal festgestellten Sachverhalt auszugehen ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass keine Anhaltspunkte bestehen, welche eine Klageeinleitung in Monaco als unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen könnten.
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5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenseite ist kein Aufwand entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Mai 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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