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Informationen zum Dokument  BGer 6B_238/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_238/2015 vom 22.05.2015
 
{T 0/2}
 
6B_238/2015
 
 
Urteil vom 22. Mai 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Andres.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Vollstreckung aufgeschobener Freiheitsstrafen,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Februar 2015.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
4.1. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie nicht auf die Rüge eintritt, die Verfügung der JuV sei mangels anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers unbeachtlich. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und des Beschwerdeführers blieb die Verfügung der JuV nicht unangefochten. Der Beschwerdeführer erhob Rekurs dagegen, der jedoch von der Direktion der Justiz und des Innern abgewiesen wurde. Mit dieser Verfügung wurde der Entscheid, die ambulante Massnahme aufzuheben, rechtskräftig, weshalb grundsätzlich - abgesehen von allfälligen ausserordentlichen Rechtsmitteln - nicht mehr darauf zurückgekommen werden kann.
1
4.2. Der vom Beschwerdeführer angestrebten Rechtsprechungsänderung steht der Wortlaut von Art. 63b Abs. 5 StGB entgegen. Danach ist die Anordnung einer gleichartigen oder anderen ambulanten Behandlung im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr möglich (BGE 134 IV 246 E. 3.4 f. S. 252 f. mit Hinweisen; Marianne Heer, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 25 zu Art. 63b StGB; vgl. zu Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 aStGB: BGE 123 IV 100 E. 3b S. 105).
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4.3. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass Änderungsentscheide im Sinne von Art. 63b Abs. 2 und 5 StGB gestützt auf ein aktuelles Gutachten einer sachverständigen Person zu treffen sind (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254 mit Hinweisen). Jedoch geht der Hinweis an der Sache vorbei, da die Vorinstanz keine stationäre therapeutische Massnahme, sondern den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafen anordnet, und dem Beschwerdeführer den Strafaufschub verweigert (vgl. Art. 63b Abs. 4 Satz 2 StGB). Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen der bedingten Entlassung (Art. 86 StGB) oder der bedingten Freiheitsstrafe (Art. 42 StGB) erfüllt sind, schreibt das Bundesrecht keine Begutachtung durch einen Sachverständigen vor. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die kantonalen Gerichte anhand der Vollzugsakten, insbesondere der Therapieberichte und des Gutachtens vom 31. Mai 2007 prüfen, ob das Rückfallrisiko während der Therapie gesenkt werden konnte. Mangels Rüge ist nicht zu überprüfen, ob sie Bundesrecht verletzen, indem sie dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose stellen.
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Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Mai 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres
 
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