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Informationen zum Dokument  BGer 5D_51/2015  Materielle Begründung
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BGer 5D_51/2015 vom 22.05.2015
 
{T 0/2}
 
5D_51/2015
 
 
Urteil vom 22. Mai 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Hirschengraben 15, 8001 Zürich.
 
Gegenstand
 
Kostenerlass,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Rekurskommission, vom 29. Januar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ schuldet dem Kanton Zürich aus verschiedenen bezirks- und obergerichtlichen Verfahren Kosten von insgesamt Fr. 8'320.--. Nach längerer Korrespondenz mit der Zentralen Inkassostelle der Gerichte stellte er am 15. Oktober 2014 ein Erlassgesuch.
1
B. Mit Beschluss vom 18. November 2014 wies die Verwaltungskommission des Obergerichts das Gesuch ab mit der Begründung, A.________ weise seine Bedürftigkeit nicht genügend nach (er habe vormals Fr. 6'811.60 pro Monat verdient und beziehe seit seiner Arbeitslosigkeit ab Ende Juli 2014 eine Arbeitslosenentschädigung von Fr. 5'449.30) und es sei angesichts seiner Ausbildung (diplomierter Mathematiker und Bachelor of Science in Mechanical Engineering) auch nicht ausgeschlossen, dass er trotz seines Alters von 59 Jahren wieder eine Arbeit finde und die Forderungen begleichen könne; allenfalls könnte er auch im Rahmen des hängigen Eheschutzverfahrens Unterhalt oder andere Leistungen zugesprochen erhalten, welche eine Schuldtilgung ermöglichen würden.
2
Mit Beschluss vom 29. Januar 2015 wies die Rekurskommission des Obergerichts den hiergegen erhobenen Rekurs ab mit der Erwägung, er setzte sich nicht mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinander, sondern es werde lediglich auf die schwierige Arbeitsmarktlage verwiesen, ohne dass aber Bewerbungen vorgelegt oder andere eingeleitete Schritte dargetan würden. Auf die weiteren Begehren (Schadenersatzklage gegen den Kanton, Vorlagebegehren an den EuGH und den EGMR, etc.) trat die Rekurskommission nicht ein.
3
C. Am 26. Februar 2015 hat A.________ beim Bundesgericht eine "Beschwerde/Verfassungsbeschwerde" eingereicht mit den Begehren um Aufhebung der beiden genannten Beschlüsse sowie sämtlicher anderer Entscheide und Kosten, verbunden mit der Feststellung, dass diese nicht hätten erhoben werden dürfen. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Wahl des Gerichts. Sodann hält er eine Übertragung des Falles an die Richter Fonjallaz, Zünd und Klett wegen Willkür und Parteilichkeit als unstatthaft. Mit Schreiben vom 9. März 2015 "wird zusätzlich beantragt, nebst Urteil in eigener Sache 1D_8/2014 Absehen von Erhebung von Gerichtskosten erkläre ich das beigefügte Kostenerlass - Entscheid des Kantonsrats Zürich vom 03.03.2014, die Betreibung Nr. 32011 in eigener Sache 2C_2/2014 zu widerrufen". Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
4
 
Erwägungen:
 
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid über den Erlass von Gerichtskosten aus verschiedenen Zivilverfahren. Der für die Beschwerde in Zivilsachen notwendige Streitwert von Fr. 30'000.-- ist nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist (Art. 113 ff. BGG). Die vom Beschwerdeführer als befangen angesehenen Richter sind nicht Mitglieder der vorliegend urteilenden II. zivilrechtlichen Abteilung, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
5
2. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 139 I 138 E. 3.8 S. 144).
6
Diesen Rügeanforderungen wird die Beschwerde in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Der Beschwerdeführer bringt nicht zum Ausdruck, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen. Sodann vermögen die wortreichen, teilweise nur schwer verständlichen Ausführungen auch inhaltlich den Substanziierungsanforderungen für Verfassungsrügen nicht zu genügen: Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid und dem sachlich relevanten Thema (Nachweis der dauerhaften Unmöglichkeit, die auferlegten Gerichtskosten zu bezahlen) nur am Rand auseinander. Im Wesentlichen äussert er sich in losem Kontext zu diversen Themen früherer Entscheide (Stipendien, Strafverfahren, Aufenthaltsrecht, Sorgerecht, familienrechtlicher Unterhalt), indem er die seinerzeit urteilenden Richter kritisiert und ihnen Staatsterror vorwirft. Indes wurde der Beschwerdeführer schon im angefochtenen Beschluss sowie in demjenigen der Verwaltungskommission darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit dem Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtsgebühren die zugrunde liegenden Verfahren nicht inhaltlich beurteilt werden können, sondern einzig die Voraussetzungen für einen Erlass. Was der Beschwerdeführer vorbringt, hat damit aber zum grössten Teil nichts zu tun (beispielsweise, dass er sich aufgrund mehrfacher Augenoperationen nicht ins Schweizer Rechtssystem einarbeiten könne, dass das Bundesgericht sich naives Verhalten erlaube und gemeinsame Sache mit dem Straftäter Jso Schumacher mache, dass der Kantonsrat sich den Bürgern verständnisvoll nähern und diese umarmen solle, etc.). Aufgrund der bereits kantonal weitschweifigen und kaum sachbezogenen Eingabe geht insbesondere auch der Vorwurf an die Rekurskommission, sich nicht ernsthaft mit all seinen Ausführungen befasst zu haben, an der Sache vorbei.
7
Einzig die Behauptung des Beschwerdeführers, in der vergangenen Zeit zwischen 46 und 89 Bewerbungen pro Monat versandt zu haben, beschlägt potentiell das Thema der dauerhaften Mittellosigkeit. Indes begründet der Vorwurf an die Rekurskommission, sie hätte ihn zur Einreichung der Bewerbungen auffordern müssen, keine - im Übrigen auch nicht als solche gerügte - Verfassungsverletzung, denn der Beschwerdeführer wäre gehalten gewesen, die Voraussetzungen für den Erlass von sich aus darzutun.
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Keine Verfassungsverletzung wird schliesslich aufgezeigt im Zusammenhang mit dem Vorwurf, es sei widersinnig, dass die Verwaltungskommission und die Rekurskommission ihm für die betreffenden Verfahren wiederum Kosten auferlegt hätten. Dass das Bundesgericht im Verfahren 1D_8/2014 auf die Erhebung von Kosten verzichtet hat, beruht auf Opportunitätsgedanken und schafft kein Recht auf ein analoges Vorgehen der kantonalen Instanzen.
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3. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Angesichts der konkreten Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos, zumal vor Bundesgericht entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kein Anwaltszwang herrscht und er deshalb nicht von Amtes wegen verbeiständet werden muss.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Verwaltungskommission und der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Mai 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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