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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1160/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_1160/2014 vom 22.05.2015
 
{T 0/2}
 
2C_1160/2014
 
 
Urteil vom 22. Mai 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
 
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gärtl,
 
gegen
 
Amt für Bevölkerung und Migration
 
des Kantons Freiburg.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantons-
 
gerichts Freiburg (I. Verwaltungsgerichtshof)
 
vom 11. November 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der mazedonische Staatsangehörige A.________ (geb. 1981) reiste nach einem erstmaligen Aufenthalt von drei Monaten im Jahre 1992 vier Jahre später (1996) im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Am 11. August 2004 heiratete er im Heimatland seine Landsfrau B.________ (geb. 1983), welche er im November 2004 in die Schweiz nachzog. Das Ehepaar hat zwei Söhne (C.________, geb. 2005 und D.________, geb. 2009). Alle Familienmitglieder sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung. A.________ war und ist Angestellter und Mitinhaber eines Maler- und Gipsergeschäfts, mit welchem er auch einen Arbeitsvertrag hat. Per 27. September 2013 lagen gegen ihn offene Betreibungen über Fr. 7'021.35 und Verlustscheine über Fr. 2'052.50 vor.
1
A.b. A.________ wurde in der Schweiz zwischen 1999 und 2013 neun Mal strafrechtlich wie folgt verurteilt:
2
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer ist zu diversen Strafen verurteilt worden, davon zu zwei längerfristigen im Sinne von Art. 62 lit. b AuG (d.h. von mehr als einem Jahr, vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Sein Verschulden wiegt schwer: Er ist Wiederholungs- bzw. Rückfalltäter, hat u.a. Raub- und Drogendelikte begangen (bei denen selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden muss [BGE 130 II 176 E. 4.2 - 4.4]) und sich durch mehrere Verurteilungen und eine migrationsrechtliche Ausweisungsandrohung bis in die jüngste Zeit nicht vom Delinquieren abhalten lassen. Daraus, dass er sich im Strafvollzug "respektvoll und geradezu vorbildlich verhalten" hat, kann er ausländerrechtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236 f.;139 II 121 E. 5.5.2 S. 127 f.); ebenso wenig aus dem Umstand, dass die erste Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt (Urteil 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
3
2.2. Auch die vom Kantonsgericht vorgenommene Interessenabwägung (vgl. vorne lit. B) erweist sich als bundesrechts- bzw. konventionskonform:
4
 
Erwägung 3
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 22. Mai 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
 
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