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Informationen zum Dokument  BGer 1B_141/2015  Materielle Begründung
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BGer 1B_141/2015 vom 22.05.2015
 
{T 0/2}
 
1B_141/2015
 
 
Verfügung vom 22. Mai 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Stohner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Burges,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Frauenfeld,
 
St. Gallerstrasse 17, 8510 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Entlassung aus dem vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. März 2015 des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau.
 
 
Sachverhalt:
 
A. B.________ arbeitete am 8. Juni 2010 bei A.________ und seiner Ehefrau auf Probe als Haushalthilfe. Als sich C.________ verabschieden wollte, erhob sich A.________ und bedrohte C.________. Als sie weg rannte, verfolgte er sie und rammte ihr ein Messer in den Bauchbereich. C.________ erlitt eine Leberverletzung, welche zu einer starken Blutung führte und eine notfallmässige Operation zur Abwendung der unmittelbaren Lebensgefahr notwendig machte.
1
A.________ wurde mit Entscheid des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 4. Juli / 19. Oktober 2012 im Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zufolge Schuldunfähigkeit freigesprochen; das Gericht ordnete eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB und, soweit erforderlich, eine Zwangsbehandlung mit Medikamenten an.
2
Der damalige amtliche Verteidiger von A.________ erklärte gegen diesen Entscheid Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau und beantragte, es sei für A.________ eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen, und die Anordnung der medikamentösen Zwangsbehandlung sei aufzuheben. Der Übergang vom stationären in den ambulanten Massnahmenvollzug sei längstens innert zwei Monaten zu vollziehen.
3
Im Laufe des obergerichtlichen Verfahrens kam es zu mehreren Verschiebungen der angesetzten Hauptverhandlung, unter anderem wegen Krankheit eines Richters und der Bewilligung des Wechsels der amtlichen Verteidigung. Am 29. April 2014 ging zudem ein Schreiben von A.________ ein, wonach er Rechtsanwalt Roger Burges neu als Wahlverteidiger eingesetzt habe.
4
Am 5. Mai 2014 entschied das Obergericht, als Beweisergänzung werde bei Dr. med. C.________ ein Verlaufsgutachten eingeholt, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die psychische Verfassung von A.________ verändert habe. Der Psychiater erstattete sein Gutachten am 27. November 2014 und beantwortete die Ergänzungsfragen der Verteidigung am 27. Februar 2015.
5
Am 24. März 2015 stellte A.________ ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug und beantragte die Einholung weiterer Verlaufsberichte. Mit Entscheid vom 30. März 2015 wies der Präsident des Obergerichts das Entlassungsgesuch und die Anträge auf Beweisergänzung einstweilen ab.
6
B. Mit Eingabe vom 19. April 2015 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und seine Entlassung aus dem vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug. Zugleich stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Obergericht beantragt die Beschwerdeabweisung.
7
Im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 4. Juli / 19. Oktober 2012 hat das Obergericht mit Entscheid vom 29. April 2015 erkannt, A.________ werde (zwei Monate nach Ablauf der Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde an das Bundesgericht) aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug entlassen. Zugleich hat es eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet und die Anordnung der Zwangsbehandlung mit Medikamenten aufgehoben.
8
Im bundesgerichtlichen Verfahren betreffend Entlassung aus dem vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug hat A.________ am 7. Mai 2015 eine Stellungnahme eingereicht und beantragt, seine Beschwerde sei als erledigt abzuschreiben. Gemäss Entscheid des Obergerichts vom 29. April 2015 werde er, wie von ihm beantragt, von einer stationären in eine ambulante Massnahme überführt. Das Objekt (Freiheitsentzug), um welches sich der Rechtsstreit drehe, falle somit dahin. Seine Beschwerde sei damit de facto gutgeheissen worden, weshalb ihm eine Entschädigung zuzusprechen sei.
9
 
Erwägungen:
 
1. Mit dem Entscheid des Obergerichts vom 29. April 2015 im Berufungsverfahren ist die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug angeordnet worden. Damit hat der Beschwerdeführer kein aktuelles Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde, mit welcher er seine Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug beantragt hat. Der Beschwerdeführer erachtet seine Beschwerde denn auch selber als hinfällig. Besondere Umstände, die es im Lichte der Rechtsprechung (vgl. BGE 136 I 274 E. 1.3 S. 276 ff.) nahelegen könnten, die Beschwerde trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses zu behandeln, sind nicht ersichtlich.
10
Die Beschwerde ist deshalb als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
11
2. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als erledigt, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP [SR 273]). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dem Bundesgericht steht dabei ein weites Ermessen zu. Nach ständiger Praxis kann es nicht darum gehen, bei der Beurteilung des Kostenpunkts über die materielle Begründetheit der Beschwerde abschliessend zu befinden (BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f.; 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.; je mit Hinweisen).
12
Im Folgenden ist summarisch zu prüfen, ob die Beschwerde erfolgreich gewesen wäre.
13
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 30. März 2015, wie gesetzlich vorgesehen, geprüft, ob ein dringender Tatverdacht bestehe und ein besonderer Haftgrund - vorliegend jener der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO - gegeben sei. In diesem Rahmen hat die Vorinstanz geprüft, ob eine sehr ungünstige Rückfallprognose vorliege; hierzu hat sie unter anderem das neueste Verlaufsgutachten von Dr. med. C.________ vom 27. November 2014 gewürdigt. Dabei hat sie ausdrücklich festgehalten, dass die Einschätzung der Rückfallprognose "einstweilen entsprechend dem neuesten Gutachten - im Sinn einer vorläufigen Sicht -" erfolge. Die Vorinstanz ist im Ergebnis zum Schluss gekommen, dass der dringende Tatverdacht und der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen seien. Eine Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Vollzug könne nicht einfach aus dem Stand erfolgen, sondern verlange entsprechende Vorbereitungen zur Schaffung einer Empfangssituation mit klaren Strukturen. Eine Entlassung komme deshalb im jetzigen Zeitpunkt noch nicht in Betracht, wobei in Zusammenhang mit der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sei, dass die Berufungsverhandlung bereits in vier Wochen (29. April 2015) stattfinde.
14
3.2. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht ansatzweise auseinander. Er erhebt keinerlei materielle Rügen, insbesondere bestreitet er das Vorliegen von Haftgründen nicht. Vielmehr macht der Beschwerdeführer einzig Verfahrensverletzungen geltend und beanstandet, dass ihn die Vorinstanz vor ihrem Entscheid vom 30. März 2015 nicht persönlich angehört habe.
15
Diese Rüge erweist sich als nicht stichhaltig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht im Verfahren auf Entlassung aus dem vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug kein Anspruch auf persönliche Anhörung. Für vorläufige freiheitsentziehende Sanktionen gelten die verfahrensrechtlichen Garantien von Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK. Im Gegensatz zum Fall der Anordnung von strafprozessualer Haft (Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK) sehen Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK für die blosse Prüfung eines  Entlassungsgesuchseine Vorführung vor den Richter bzw. mündliche Anhörung und Haftprüfungsverhandlung nicht ausdrücklich vor (BGE 126 I 172 E. 3b S. 175 f.).
16
Inwiefern der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV anderweitig verletzt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Dem Wahlverteidiger des Beschwerdeführers wurden unbestrittenermassen sämtliche Verfahrensakten ausgehändigt, und der Beschwerdeführer konnte in seinem Entlassungsgesuch vom 24. März 2015 seinen Standpunkt darlegen.
17
4. Die Beschwerde wäre damit mutmasslich abzuweisen gewesen. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG), da die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV offensichtlich unbegründet war. Damit trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG).
18
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Frauenfeld und dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Mai 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner
 
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