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Informationen zum Dokument  BGer 8C_202/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_202/2015 vom 21.05.2015
 
{T 0/2}
 
8C_202/2015
 
 
Urteil vom 21. Mai 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Luigi R. Rossi,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Koordination von Leistungsansprüchen),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Februar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
Mit - als "Verfügung 9" gekennzeichneter - Verfügung vom 12. Juni 2013sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen A.________ (Jg. 1962) - nachdem sie aufgrund eines entsprechenden Rückweisungsentscheides des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2011 zusätzliche Abklärungen medizinischer Art getroffen hatte - rückwirkend ab 1. Dezember 2007 anstelle der bereits früher anerkannten Viertels- neu eine ganze Invalidenrente mit - vom Alter und vom Ausbildungsstand seiner beiden Kinder [Jg. 1987 und 1992] abhängigen - Kinderrenten zu. Wegen Änderungen der jeweiligen Kinderrentenansprüche geschah dasselbe mit gleichentags separat erlassenen Verfügungen für die Zeit ab 1. Februar bis 31. Mai 2009 ("Verfügung 10") und für die Zeit ab 1. Juni 2009 bis 31. Januar 2010 ("Verfügung 11"). Die in diesen Verfügungen enthaltenen Abrechnungen berücksichtigten - in Form von Taggeldern während beruflicher Massnahmen und der zunächst gewährten Viertelsrente - schon erbrachte Leistungen, indem diese mit den neu entstandenen Rentennachzahlungen zur Verrechnung gebracht wurden.
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Eine gegen die Verfügungen 9, 10 und 11 erhobene Beschwerde wies das kantonale Versicherungsgericht mit Entscheid vom 11. Februar 2015 ab.
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A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen und - unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides - die zusätzliche Ausrichtung von insgesamt Fr. 32'133.50 (Fr. 2'577.50 + Fr. 8'208.- + Fr. 10'860.- + Fr. 4'104.- + Fr. 6'384.-) beantragen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt.
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Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. dazu Art. 95 ff. BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die Begründung muss mithin in der Beschwerde selbst enthalten sein. Eine Verweisung auf Ausführungen in früheren Rechtsschriften oder allgemein auf die Verfahrensakten genügt nicht (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen vor Vorinstanz verweist, diese zum integrierenden Bestandteil der Beschwerdeschrift erklärt, wird seine Rechtsschrift diesen Begründungsanforderungen nicht gerecht, weshalb darauf nicht weiter eingegangen wird.
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1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen laut Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (vgl. BGE 135 V 194). Solche Umstände können in formell-rechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheides liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach Treu und Glauben auch nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich werden. Der Verfahrensausgang vor Vorinstanz allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit so genannter unechter Noven, die ohne Weiteres auch schon im kantonalen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids ereignet haben (so genannte echte Noven), ist vor Bundesgericht nicht zulässig (Urteil 8C_721/2014 vom 27. April 2015 E. 2 mit Hinweis). In diesem Sinne muss der erst im bundesgerichtlichen Verfahren am 13. April 2015 (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) nachträglich beigebrachte Auszug aus dem den Beschwerdeführer betreffenden Individuellen Konto (IK-Auszug) unbeachtet bleiben.
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2. Gemäss Art. 43 Abs. 2 IVG besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der Invalidenversicherung erfüllt sind oder - was im vorliegenden Fall nicht interessiert - die Invalidenversicherung bei Eingliederungsmassnahmen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig übernimmt. Auf diese Bestimmung hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausdrücklich hingewiesen. Sie bildet die rechtliche Grundlage für die Ermittlung der dem Beschwerdeführer nach verrechnungsweisem Abzug bereits bezogener Leistungen noch zustehenden Rentennachzahlungen.
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2.1. Die hier zur Diskussion stehenden Verfügungen 9, 10 und 11 vom 12. Juni 2013 sind äusserst knapp begründet worden. Insbesondere liegt die Herkunft der Beträge, die vom zunächst festgestellten, an sich unbestritten gebliebenen Gesamt-Rentenanspruch abzuziehen sind, nicht auf der Hand. Deren Eruierung erweist sich vielmehr als komplex und erfordert einen gewissen zeitlichen Aufwand. Das kantonale Gericht ist diesem Umstand begegnet, indem es selbst eine rechtlich-dogmatische Begründung für die nicht ohne Weiteres durchschaubare Vorgehensweise der Administrativbehörden lieferte, wobei es sich dazu auf die nunmehr doch umfassender als noch in den angefochtenen Verfügungen ausgefallenen Darlegungen in deren Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2013 stützen konnte. Diese vorinstanzliche Begründung ist trotz ihrer Ausführlichkeit zumindest nachvollziehbar und beruht jedenfalls nicht auf im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG qualifiziert unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen. Ob sie in allen Teilen rechtmässig ist und damit einer bundesgerichtlichen Kontrolle auf ihre Rechtskonformität hin standzuhalten vermag, ist im Hinblick auf die Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (E.1.1 und 1.2 hievor) einzig aufgrund der in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände zu prüfen, wobei hier festgehalten sei, dass auch diese äusserst knapp und teilweise unverständlich ist.
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2.2. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, verrechnete Zahlungen nie erhalten zu haben, sondern solche (nicht erhaltene) seiner Arbeitgeberin zurückerstattet haben zu müssen, versteht sich von selbst, dass er, wenn er trotz Arbeitsunfähigkeit weiterhin seinen Lohn ausbezahlt erhalten hat, später nicht für dieselbe Zeit auch noch Versicherungsleistungen für sich in Anspruch nehmen kann. Sind diese letztlich - auf welchem Weg auch immer - der früheren Arbeitgeberfirma zugekommen, erscheint dies im Ergebnis nichts weiter als folgerichtig. Der Abzug solcher Beträge vom gesamthaften Rentenanspruch rechtfertigt die Ergreifung eines Rechtsmittels vor Bundesgericht ganz offensichtlich nicht. Ein Rückerstattungtatbestand - womit der Beschwerdeführer bezüglich der Verfügung Nr. 9 argumentiert - steht nicht zur Diskussion, woran nichts ändert, dass die Vorinstanz einen solchen in ihrer Begründung als - rein theoretisch möglichen - Erklärungsversuch in Betracht gezogen hat. Zu einem solchen ist es in Wirklichkeit aber nie gekommen, da dem Beschwerdeführer nie zu hohe Leistungen ausgerichtet worden sind.
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Dass vorerst ausgerichtete Betreffnisse der zunächst zugestandenen Viertelsrente innert Jahresfrist hätten zurückgefordert werden müssen, trifft jedenfalls nicht zu. Solange gar nicht feststand, dass diese effektiv als unrechtmässig bezogen zu gelten haben, bestand kein Anlass zu einer Rückerstattungsforderung. Die Möglichkeit, solche Zahlungen bei späterer Zusprache höherer Leistungen verrechnungsweise zu berücksichtigen, blieb auf jeden Fall gewahrt. Dies hat auch zu gelten, wenn die erbrachte Leistung - der Annahme der Vorinstanz gestützt auf Art. 47 Abs. 1bis und 1ter IVG folgend - in einer fälschlicherweise unterbliebenen Taggeldreduktion um einen Dreissigstel (pro Tag) der monatlichen Invalidenrente zu sehen ist.
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Die Argumentation des Beschwerdeführers unter Ziff. B/3 seiner Rechtsschrift kann nichts zur Stützung seines Standpunktes beitragen. Ausführungen dazu, dass er keinen Anspruch auf Auszahlung der gesamten ihm für die Zeit ab 1. Juni 2009 bis 31. Januar 2010 zugesprochenen Rente von Fr. 25'536.- mehr hat, wenn er einen Teil davon - wie sich aus der hier nicht mehr zur Diskussion stehenden Verfügung 3 vom 29. März 2010 ergibt - bereits früher hat beziehen können, erübrigen sich.
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3. Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
14
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. Mai 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
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