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Informationen zum Dokument  BGer 1C_111/2015  Materielle Begründung
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BGer 1C_111/2015 vom 21.05.2015
 
{T 0/2}
 
1C_111/2015
 
 
Urteil vom 21. Mai 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Michael Lauper,
 
gegen
 
Kommission für Administrativmassnahmen
 
im Strassenverkehr des Kantons Freiburg.
 
Gegenstand
 
Vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Januar 2015 des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
E.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 82 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1-2 BGG).
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1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich eine Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
4.1. Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Über keine Fahreignung verfügt (insbesondere), wer an einer Sucht leidet, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG), oder wer nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung des Fahrzeugs ausschliesst, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab (Art. 54 Abs. 3 SVG). Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die Wirkung des Entzugs (Art. 54 Abs. 5 SVG).
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4.2. Weist die von einer Atemalkoholprobe betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben, unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen (Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG). Der Bundesrat kann (neben Grenzwerten für Angetrunkenheit bzw. qualifizierte Angetrunkenheit) für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen in einer Verordnung festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne des SVG angenommen wird (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG). Er erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Art. 55 Abs. 2 SVG), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person (Art. 55 Abs. 7 lit. b SVG). Er kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Person herabsetzt, nach Art. 55 SVG gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden (Art. 55 Abs. 7 lit. c SVG).
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4.3. Gemäss der Verkehrsregelnverordnung des Bundesrates vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) gilt eine Fahrunfähigkeit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG) grundsätzlich als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (THC/Cannabis) oder Amphetamin nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 lit. a und lit. d VRV). Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten Weisungen über den Nachweis dieser Substanzen (Art. 2 Abs. 2bis VRV). Gemäss der Verordnung vom 22. Mai 2008 des ASTRA (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) zur bundesrätlichen Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV, SR 741.013) gelten die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a bzw. lit. d VRV als nachgewiesen, wenn die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten: THC (Cannabinoide) : 1,5 µg/L (Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA), Amphetamine: 15 µg/L (Art. 34 lit. d VSKV-ASTRA). Diese Grenzwerte dienen in erster Linie als Richtwerte für die Feststellung einer aktuellen 
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4.4. Führerausweise sind mangels Fahreignung auf unbestimmte Zeit zu entziehen (sog. Sicherungsentzug), wenn der Lenker an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG) oder wenn er aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass er künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Auf fehlende Fahreignung wegen Drogensucht darf nach der Praxis des Bundesgerichtes geschlossen werden, wenn der Lenker nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.; 127 II 122 E. 3c S. 126 mit Hinweisen). Ein regelmässiger aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum erlaubt für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten des Lenkers, seine Vorgeschichte, sein bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und seine Persönlichkeit (BGE 128 II 335 E. 4a mit Hinweisen; Urteil 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.1).
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4.5. Tritt der Sicherungsentzug (nach Art. 16d Abs. 1 SVG) an die Stelle eines Warnungsentzugs (nach Art. 16a-c SVG), wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft (Art. 16d Abs. 2 SVG). Unverbesserlichen Personen wird der Ausweis für immer entzogen (Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG). Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Bestehen nach Ablauf einer Probezeit weiter Bedenken, kann die Wiedererteilung des Führerausweises an geeignete Auflagen und Bedingungen geknüpft werden (BGE 131 II 248 E. 4.1 S. 250 mit Hinweis).
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4.6. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes setzt die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung (wegen einer möglichen Drogensucht im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG) nicht zwangsläufig voraus, dass der Lenker unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder bei der Anlasstat Drogen im Fahrzeug mitgeführt hat (vgl. Urteil 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2).
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4.7. Der Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 VZV [SR 741.51]). Da bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind, wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge und Sicherungsentzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, womit in diesen Fällen der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens (vorsorglich) entzogen bleibt (BGE 122 II 359 E. 3a S. 364; 107 Ib 395 E. 2a S. 398; je mit Hinweisen; Urteile 1C_497/2014 vom 10. Februar 2015 E. 3.1.3; 1C_331/2014 vom 28. August 2014 E. 4.2-4.3; 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.2; 1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.3).
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4.8. Zwar liegen die gemessenen Analysewerte für Amphetamine und Cannabinoide im vorliegenden Fall - je für sich allein - deutlich unter (Cannabis) bzw. höchstens knapp (im Streubereich des Messwertes für Amphetamine) über den in der VSKV-ASTRA festgelegten Grenzwerten für eine aktuelle 
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4.9. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer (vor der Anlasstat für den streitigen vorsorglichen Sicherungsentzug) bereits einmal wegen Fahrens unter Drogeneinfluss rechtskräftig verurteilt werden musste. Der gegen ihn am 12. April 2012 deswegen verfügte dreimonatige Warnungsentzug hat ihn (nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen) nicht daran gehindert, am 19. Oktober 2014 erneut unter Drogeneinfluss (und sogar unter dem Einfluss zweier verschiedener verbotener Substanzen) ein Motorfahrzeug zu lenken. Damit bestehen gewisse Anhaltspunkte für ein mögliches Suchtverhalten (im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG) bzw. begründete Zweifel an der Fahreignung (i.S.v. Art. 15d Abs. 1 SVG). Soweit die Grenzwerte gemäss der VSKV-ASTRA (jedenfalls in den Mittelwerten) nicht erreicht wurden, bedeutet dies nicht, dass überhaupt keine Anhaltspunkte für Drogen-Mischkonsum bestünden, sondern höchstens, dass für den frühen Morgen des 19. Oktober 2014 eine aktuelle Fahrunfähigkeit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2, Art. 55 Abs. 7 lit. a und Art. 91 Abs. 2 SVG) infolge des Konsums der einen oder der anderen Drogenart nicht bereits ohne weitere Abklärungen feststeht (vgl. dazu oben, E. 4.3). Willkürliche Tatsachenfeststellungen sind in diesem Zusammenhang nicht dargetan. Im Übrigen setzt eine verkehrsmedizinische Untersuchung der generellen Fahreignung wegen Anhaltspunkten für eine Sucht (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG) gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG und der oben dargelegten Rechtsprechung nicht zwangsläufig voraus, dass der Lenker überhaupt nachweisbar unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren wäre oder im Anlasszeitpunkt Drogen im Fahrzeug mitgeführt hätte (vgl. oben, E. 4.6).
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4.10. Darin, dass die Vorinstanz von einem Mischkonsum (relativ kleiner Mengen) von Drogen ausgeht, liegt auch keine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV). Zum einen ist mit dem vorsorglichen Sicherungsentzug gar kein Schuldvorwurf verbunden. Sicherungsentzüge werden schuldunabhängig wegen fehlender Fahreignung verfügt (BGE 140 II 334 E. 6 S. 339). Zum anderen stützen sich die Feststellungen der Vorinstanz zum Drogenkonsum auf ein sachlich nachvollziehbares medizinisches Gutachten bzw. ein rechtskräftiges früheres Urteil betreffend Warnungsentzug.
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4.11. Im vorliegenden Fall ist schliesslich auch noch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer als Berufs-Taxichauffeur eine besondere Verantwortung für die Sicherheit seiner Fahrgäste und der übrigen Verkehrsteilnehmer trägt. Der Gesetzgeber sieht für Motorfahrzeuglenker, die berufsmässig Personentransporte durchführen, denn auch qualifizierte Vorschriften vor, welche insbesondere das Verbot jeglichen Alkoholkonsums während Dienstfahrten umfassen (vgl. Art. 31 Abs. 2bis lit. b SVG i.V.m. Art. 2a Abs. 1 lit. b VRV; s.a. Art. 56 SVG). Demgemäss sind bei einem drohenden (Misch-) Konsum von Drogen, insbesondere Aufputschmitteln, durch berufsmässige Taxifahrer grundsätzlich strengere Massstäbe an die Überprüfung der Fahreignung anzulegen. Der Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen nicht, dass es vor dem Einsatz der Polizei am frühen Morgen des 19. Oktober 2014 zu einem massiven Streit zwischen ihm und seinen Fahrgästen gekommen ist. Nach seiner Darstellung habe er sich von den Fahrgästen belästigt und beim Fahren beeinträchtigt gefühlt. Deshalb habe er sie seines Fahrzeuges verwiesen. Als er weitergefahren sei, habe "offenbar eine der Personen die hintere Türe des Personenwagens geöffnet", worauf der Fahrgast sich leicht verletzt habe. Die alarmierte Polizeipatrouille habe beim Beschwerdeführer einen Drogenschnelltest durchgeführt. Als dieser positiv ausgefallen sei, habe die Polizei die Entnahme einer Blut- und Urinprobe angeordnet und ihm den Führerausweis provisorisch abgenommen.
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4.12. Bei gesamthafter Betrachtung der genannten Umstände hält die Ansicht der Vorinstanz, der vorsorgliche Sicherungsentzug sei vorläufig aufrecht zu erhalten, bis im hängigen Administrativverfahren abgeklärt wurde, ob der Beschwerdeführer physisch und psychisch geeignet ist, ein Motorfahrzeug zu führen, vor dem Bundesrecht stand.
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Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Mai 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Forster
 
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