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Informationen zum Dokument  BGer 4F_5/2015  Materielle Begründung
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BGer 4F_5/2015 vom 20.05.2015
 
{T 0/2}
 
4F_5/2015
 
 
Urteil vom 20. Mai 2015
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Rodondi,
 
Gesuchsgegner,
 
Tribunal cantonal du canton de Vaud, Cour d'appel civile.
 
Gegenstand
 
Darlehen,
 
Fristwiederherstellung im Verfahren 4A_297/2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass das vorliegende Urteil gestützt auf Art. 54 Abs. 1 BGG aus den bereits im Urteil 4A_297/2014 vom 20. Januar 2015 angeführten Gründen in deutscher Sprache ergeht;
 
dass das Kantonsgericht Waadt den Gesuchsteller mit Entscheid vom 20. Januar 2014 zur Zahlung von Euro 50'000.-- und Fr. 718.45, je nebst Zins, abzüglich Euro 5'000.-- und Fr. 300.50 an den Beschwerdegegner verpflichtete;
 
dass der Gesuchsteller dieses Urteil mit Rechtsschrift vom 18. Mai 2014 beim Bundesgericht anfocht;
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Januar 2015 im Verfahren 4A_297/2014 auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eintrat;
 
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 8. März 2015 datierte Rechtsschrift einreichte, in welcher er das Gesuch stellte, es sei ihm gemäss Art. 50 BGG die Frist zur Anfechtung des Urteils des Kantonsgerichts wiederherzustellen;
 
dass aus den Vorbringen in dieser Rechtsschrift hervorgeht, dass der Gesuchsteller mit seinem Gesuch erreichen will, dass er nach Ablauf der - nicht erstreckbaren - Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG dem Bundesgericht eine zweite, verbesserte Beschwerdeschrift einreichen darf;
 
dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn eine Partei oder die sie vertretende Person durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung im Sinne von Art. 49 BGG unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Handlung nachholt;
 
dass der Gesuchsteller indessen im Verfahren 4A_297/2014 die Beschwerdeschrift fristgerecht eingereicht, also keine Frist verpasst hat, weshalb Art. 50 BGG von vornherein nicht zur Anwendung kommen kann;
 
dass der Gesuchsteller im Übrigen bereits in den Erwägungen des Urteils vom 20. Januar 2015 darauf hingewiesen wurde, dass die Voraussetzungen, unter denen das Gesetz die Möglichkeit einer Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist vorsieht, nicht gegeben waren (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4.2);
 
dass schliesslich festzuhalten ist, dass das vom Gesuchsteller angestrebte Ziel der nachträglichen Verbesserung der Beschwerdebegründung auch nicht auf dem Wege der Revision im Sinne der Art. 121 ff. BGG erreicht werden kann;
 
dass aus diesen Gründen das Gesuch vom 8. März 2015 abzuweisen ist;
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von solchen Kosten gegenstandslos wird;
 
dass dem Gesuchsgegner, dem aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Gesuch des Gesuchstellers vom 8. März 2015 wird abgewiesen.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dem Gesuchsgegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal cantonal du canton de Vaud, Cour d'appel civile, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Mai 2015
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
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