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Informationen zum Dokument  BGer 1C_253/2015  Materielle Begründung
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BGer 1C_253/2015 vom 20.05.2015
 
{T 0/2}
 
1C_253/2015
 
 
Urteil vom 20. Mai 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
 
Postfach, 5001 Aarau,
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Anordnung einer eingehenden verkehrsmedizinischen Begutachtung,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 23. April 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer.
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 24. Juni 2014 gegenüber A.________ eine eingehende verkehrsmedizinische Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung beim Kantonsspital Aarau an. Gleichzeitig wurde A.________ zur Überweisung des Kostenvorschusses für die verkehrsmedizinische Begutachtung innert einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung verpflichtet. Im Weiteren wurde ihm für den Fall der nicht fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses der vorsorgliche Entzug des Führerausweises angedroht.
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Mit Eingabe vom 22. Juli 2014 erhob A.________ Verwaltungsbeschwerde, welche das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau mit Entscheid vom 3. Oktober 2014 abwies, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 16. Februar 2015 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hiess die auf die Bevorschussungspflicht beschränkte Beschwerde mit Urteil vom 23. April 2015 gut.
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2. Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 (Postaufgabe 13. Mai 2015) führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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4. Die vorliegende Eingabe erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Mai 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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