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Informationen zum Dokument  BGer 9C_343/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_343/2015 vom 19.05.2015
 
{T 0/2}
 
9C_343/2015
 
 
Urteil vom 19. Mai 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Frau B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 12. Mai 2015 (Übergabe an die Schweizerische Post; Art. 48 Abs. 1 BGG) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 19. März 2015 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2015,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 4. Mai 2015 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
2
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
3
dass zudem die Eingabe offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Begründung enthält (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 134 V 53 E. 3.3 S. 60) und auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
4
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter:
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Mai 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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