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Informationen zum Dokument  BGer 8C_44/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_44/2015 vom 19.05.2015
 
{T 0/2}
 
8C_44/2015
 
 
Urteil vom 19. Mai 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 10. November 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1972, war zu einem vollen Pensum als Hauswart sowie zu einem 40 % Pensum als Tankstellenwart angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 16. Oktober 2008 wurde er in seiner Nebenerwerbstätigkeit als Tankstellenwart Opfer eines Raubüberfalles, wobei er mit einer Pistole bedroht wurde und mit der Faust resp. der Pistole Schläge gegen den Kopf erhielt (vgl. Polizeirapport vom 8. Januar 2009). Anlässlich der Erstbehandlung vom 17. Dezember 2008 diagnostizierte Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, eine Kontusion des Schädels und des linken Oberschenkels sowie ein posttraumatisches Belastungssyndrom (Bericht vom 24. Dezember 2008). In der Folge nahm A.________ seine Arbeit nicht wieder auf und unterzog sich einer psychotherapeutischen Behandlung. Mit Bericht vom 5. März 2009 teilte Dr. med. C.________ mit, die somatischen Unfallfolgen seien abgeheilt, es bestünden aber weiterhin massive psychische Beschwerden. Am 8. Oktober resp. am 23. Dezember 2009 erklärte er, die geklagten Kopfschmerzen und Schwindel seien psychisch und nicht somatisch bedingt, weshalb keine Notwendigkeit für ein MRI des Schädels bestehe. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 8. April 2013, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 14. August 2013, stellte sie ihre Leistungen per 30. Juni 2013 ein.
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B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. November 2014 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der kantonale Entscheid aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 70 % zuzusprechen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungsvoraussetzungen des natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis), namentlich bei Schreckereignissen (BGE 129 V 177 E. 4 S. 183; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 77 f.), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Begriff des Unfalles (Art. 4 ATSG) und die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
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3. Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz - entgegen den Ausführungen des Versicherten - das Gutachten der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Spital D.________, vom 29. April 2014 nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern sich in ihren Erwägungen auch darauf abgestützt hat (vgl. namentlich E. 3.4).
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Soweit der Versicherte geltend macht, der Überfall sei dramatischer gewesen als die Vorinstanz angenommen habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn sowohl die SUVA wie auch die Vorinstanz haben bezüglich des Tathergangs auf den vom Versicherten gegenüber der Polizei sowie den medizinischen Gutachtern geschilderten Ablauf abgestellt (vgl. dazu den Polizeirapport vom 8. Januar 2009 sowie das Gutachten des medizinischen Abklärungszentrums E.________ vom 27. September 2011). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit der SUVA angesichts der medizinischen Unterlagen von keinen auf den Unfall zurückzuführenden massgeblichen somatischen Beschwerden ausging (vgl. etwa das Gutachten des Spitals D.________ vom 29. April 2014, das Gutachten des medizinischen Abklärungszentrums E.________ vom 27. September 2011, die Berichte des medizinischen Zentrums F.________ vom 11. März und 7. Juli 2009 sowie die Berichte des Dr. med. C.________ vom 24. Dezember 2008 und 5. März 2009). Weiter ist der Einwand des unvollständig abgeklärten Sachverhaltes nicht stichhaltig, da der Versicherte im Rahmen des Gutachtens des medizinischen Abklärungszentrums E.________ vom 27. September 2011 sowohl psychiatrisch wie auch internistisch begutachtet wurde und sich in den medizinischen Akten keinerlei Anhaltspunkte finden, wonach weitere Abklärungen bezüglich der unfallrelevanten Leiden notwendig wären. Entgegen der Auffassung des Versicherten gehen weder Vorinstanz noch SUVA von der Heilung seiner psychischen Beschwerden aus. Für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ist jedoch notwendig, dass die geklagten Leiden sowohl in einem natürlichen wie auch adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehen. Vorliegend verneinen SUVA und Vorinstanz den adäquaten Kausalzusammenhang der noch bestehenden psychischen Leiden, was infolge Wegfalls dieser Leistungsvoraussetzung die Leistungseinstellung nach sich zieht. Vor allem aber verkennt der Versicherte, dass es sich bei der Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs um eine Rechtsfrage handelt, die alleine von der Verwaltung resp. im Beschwerdefall vom Gericht zu beurteilen ist (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 117). Schliesslich ist auch die Verneinung der Adäquanz gestützt auf die von der Vorinstanz resp. von der SUVA zitierten Urteile (BGE 129 V 177 E. 4.3 S. 185; Urteile 8C_522/2007 vom 1. September 2008, U 593/06 vom 14. April 2008, U 2/05 vom 4. August 2005 und U 390/04 vom 14. April 2005) nicht zu beanstanden, da es sich dabei um Ereignisse mit vergleichbaren Abläufen bezüglich Gewaltausübung, Bedrohungslage und zugezogenen Verletzungen handelt.
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Bei diesem Ergebnis kann mit der Vorinstanz die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs offen bleiben. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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4. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Mai 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
 
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