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Informationen zum Dokument  BGer 6B_459/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_459/2014 vom 18.05.2015
 
{T 0/2}
 
6B_459/2014
 
 
Urteil vom 18. Mai 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Näf.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei; Strafzumessung; Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Informations-
 
und Teilnahmerechte; Verwertungsverbot etc.,
 
Beschwerde gegen das Urteil (SST.2013.22) des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 20. März 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Y.________ war im März 2010 und im Juni/Juli 2010 auf verschiedene Art und Weise für einen von A.________ geführten, von den Niederlanden aus in der Schweiz operierenden Drogenhändlerring tätig, welcher mit Heroin handelte. Sie verkaufte insgesamt mindestens 790 bis 1'060 Gramm Heroingemisch für ca. Fr. 23'100.-- bis ca. Fr. 31'200.--. Sie war zudem an der Verteilung von weiteren 455 bis 560 Gramm Heroingemisch durch Dritte beteiligt. Sie nahm Erlöse, die andere Mitglieder des Drogenhändlerrings durch den Verkauf von Heroin erzielt hatten, entgegen und leitete diese an X.________ weiter. Sie händigte im Auftrag von X.________ mehrere Mobiltelefone an Drogenkuriere aus. Gemeinsam mit ihrem Ehemann Y.A.________ beschaffte sie ein Navigationsgerät, das sie einem Drogenkurier übergab.
1
B. Das Bezirksgericht Baden sprach Y.________ am 27. September 2012 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a-c aBetmG (in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung), der mehrfachen Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der gewerbs- und bandenmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b und c StGB schuldig. Es bestrafte sie mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren.
2
Y.________ erklärte Berufung. In der Berufungsverhandlung stellte sie die Anträge, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei sie wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen mehrfacher Gehilfenschaft dazu sowie wegen Geldwäscherei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen.
3
Das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, sprach Y.________ mit Urteil (SST.2013.22) vom 20. März 2014 in teilweiser Gutheissung der Berufung in einzelnen Anklagepunkten frei. Es sprach sie in den übrigen Anklagepunkten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a-c aBetmG (in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung) sowie der gewerbs- und bandenmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. b und c StGB schuldig. Es bestrafte sie mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.--, Letztere bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.
4
C. Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 20. März 2014 sei aufzuheben und sie sei freizusprechen. Eventualiter sei sie zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu verurteilen und für die erlittene Überhaft praxisgemäss zu entschädigen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zur Wiederholung des Strafverfahrens gegen sie zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. Y.________ stellt ausserdem den prozessualen Antrag, ihre Beschwerde und die Beschwerde des Beschuldigten X.________ gegen das diesen betreffende Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (SST.2013.28) vom 20. März 2014 seien gemeinsam zu beurteilen, und die beiden Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen.
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D. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und beantragt unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde.
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Das Obergericht des Kantons Aargau hat in seiner Vernehmlassung zur Frage der Verletzung der Teilnahmerechte Stellung genommen. Die Beschwerdeführerin hat sich zu dieser Vernehmlassung geäussert. Ihre Stellungnahme ist dem Obergericht zur Kenntnis zugestellt worden.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, ihr Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren in Sachen des Beschuldigten X.________ zu vereinigen.
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1.1. Die Verfahren gegen die Beschwerdeführerin, den Beschuldigten X.________ und gegen eine weitere Person wurden von der Staatsanwaltschaft Baden am 5. August 2011 vereinigt. Das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren wurden gegen die Beschwerdeführerin und den Beschuldigten X.________ gemeinsam durchgeführt. In den beiden Beschwerden in Strafsachen gegen das Urteil SST.2013.22 vom 20. März 2014 in Sachen der Beschwerdeführerin und gegen das Urteil SST.2013.28 vom 20. März 2014 in Sachen des Beschuldigten X.________ werden im Wesentlichen dieselben Rügen erhoben, im Besonderen die Rüge der Verletzung der Teilnahmerechte der Beschuldigten bei Beweiserhebungen, namentlich bei Einvernahmen von anderen Beschuldigten.
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1.2. Gleichwohl rechtfertigt es sich nicht, die beiden Verfahren zu vereinigen. Die Beschwerdeführerin rügte bereits im kantonalen Verfahren, auch im Berufungsverfahren, die Missachtung ihrer Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO. Demgegenüber trug der Beschuldigte X.________ im kantonalen Verfahren, damals noch durch einen anderen Anwalt vertreten, keine diesbezüglichen Beanstandungen vor. Er erhebt die Rüge der Verletzung der Teilnahmerechte erstmals im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht, in welchem er nunmehr durch denselben Anwalt vertreten ist wie die Beschwerdeführerin.
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Die Vorinstanz geht im Urteil in Sachen X.________ auf die Frage der Verletzung von Teilnahmerechten überhaupt nicht ein. Sie unterlässt dies offenbar deshalb, weil X.________ im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich eine Verletzung von Teilnahmerechten rügte. Hingegen befasst sich die Vorinstanz im Urteil in Sachen der Beschwerdeführerin mit der von dieser im kantonalen Verfahren, auch im Berufungsverfahren, erhobenen Rüge der Verletzung von Teilnahmerechten. Die Vorinstanz prüft allerdings nicht, ob die Rüge begründet ist, ob mithin tatsächlich Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin verletzt wurden. Sie prüft dies nicht mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2011, worin in Bestätigung einer Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 19. September 2011 eine Verletzung von Teilnahmerechten der Beschwerdeführerin verneint worden war, nicht beim Bundesgericht anfocht, was nach der Meinung der Vorinstanz möglich gewesen wäre.
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Damit stellen sich in den beiden Verfahren in Sachen der Beschwerdeführerin einerseits und in Sachen des Beschuldigten X.________ andererseits teilweise unterschiedliche prozessuale Fragen, weshalb eine Vereinigung der beiden Verfahren nicht sachgerecht ist.
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Der Antrag auf Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen.
13
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 2.1
 
2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden vertrat während des gesamten Strafverfahrens die Auffassung, dass den Beschuldigten über das Recht auf Konfrontation mit Mitbeschuldigten hinaus keine Informations- und Partizipationsrechte zustehen, also kein Recht auf Teilnahme an den Einvernahmen von Mitbeschuldigten beziehungsweise weiteren Beschuldigten. Der Verteidiger der Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 26. August 2011, also nach Vereinigung der Verfahren gegen sie und die Beschuldigten X.________ und Y.A.________ am 5. August 2011, unter Hinweis auf Art. 147 Abs. 1 StPO das Gesuch, dass sie über alle weiteren Beweiserhebungen informiert und ihr das Recht auf Anwesenheit und Teilnahme daran eingeräumt werde. Die Staatsanwaltschaft Baden antwortete mit Schreiben vom 8. September 2011, dass den Beschuldigten oder ihren Verteidigern von einer einmaligen Konfrontationseinvernahme abgesehen bis zum Vorliegen eines Bundesgerichtsentscheids über den Anwendungsbereich von Art. 147 Abs. 1 StPO keine Teilnahmerechte an Einvernahmen von mitbeschuldigten Personen gewährt werden. Mit Schreiben vom 16. September 2011 ersuchte der Verteidiger der Beschwerdeführerin um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Am 19. September 2011 wies die Staatsanwaltschaft Baden den Antrag der Beschwerdeführerin auf Teilnahme an Befragungen von Mitbeschuldigten ab. Zur Begründung stellte sich die Staatsanwaltschaft grundsätzlich auf den Standpunkt, es reiche aus, dass einer beschuldigten Person im Verlauf des Verfahrens mindestens einmal die Gelegenheit gegeben werde, den sie belastenden Personen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen. Diesem Gebot werde im vorliegenden Verfahren im Rahmen vorgesehener Konfrontationseinvernahmen Rechnung getragen. Die Staatsanwaltschaft vertrat in der genannten Verfügung vom 19. September 2011 die Ansicht, dass die beschuldigte Person gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO ein Recht auf Konfrontation mit den mitbeschuldigten Personen besitzt, deren Aussagen sie belasten. Hingegen lasse sich aus Art. 147 Abs. 1 StPO kein Recht auf Anwesenheit bei vorherigen Einvernahmen von mitbeschuldigten Personen ableiten. Ein solches Anwesenheitsrecht würde im Widerspruch zu Art. 146 Abs. 1 StPO stehen, wonach die einzuvernehmenden Personen getrennt einvernommen werden.
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2.1.2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Entscheid (SBK.2011.249) vom 24. Oktober 2011 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Sie erwog, die Frage, ob Einvernahmen, an welchen die beschuldigte Person oder ihr Verteidiger nicht hätten teilnehmen können, verwertbar seien, sei vom Sachgericht im ordentlichen Strafverfahren zu entscheiden. Die Beschwerdekammer verwies zudem auf ihren Grundsatzentscheid (SBK. 2011.91) vom 19. Mai 2011 (teilweise wiedergegeben in FP 2011 S. 208 ff.), wonach Art. 146 Abs. 1 StPO für sämtliche Verfahrensabschnitte den Grundsatz der getrennten Einvernahmen von mehreren Personen statuiere, wodurch die Unbefangenheit der einzuvernehmenden Person gewährleistet und ein kollusives Aussageverhalten erschwert werden sollen. Die Beschwerdekammer erkannte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft, wonach zunächst getrennte Einvernahmen und hernach Konfrontationseinvernahmen durchzuführen seien, sei daher nicht zu beanstanden.
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Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid der Beschwerdekammer nicht an. Sie erhob mithin keine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
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Erwägung 2.2
 
2.2.1. Die Beschwerdeführerin machte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Baden vom 20. September 2012 geltend, dass die sie belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten zufolge Verletzung ihrer Teilnahmerechte unverwertbar seien und sie daher vollumfänglich freizusprechen sei. Die Staatsanwaltschaft vertrat an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die gegenteilige Auffassung und verwies zur Begründung auf den unangefochten gebliebenen Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2011.
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Das Bezirksgericht Baden erwog in der schriftlichen Begründung seines Urteils vom 27. September 2012 in Sachen der Beschwerdeführerin, in Anbetracht des in der Zwischenzeit in einer anderen Strafsache ergangenen Bundesgerichtsentscheids 1B_264/2012 vom 10. Oktober 2012 (BGE 139 IV 25) stehe fest, dass die Staatsanwaltschaft Baden der Beschwerdeführerin zu Unrecht die Teilnahme an den einzelnen Einvernahmen der Mitbeschuldigten verweigert hat. Die Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO mache aber das vorliegende Beweisergebnis nicht generell unverwertbar. Gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO seien Beweise, die in Missachtung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden seien, bloss gegenüber der nicht anwesenden Partei unverwertbar. Die Beschwerdeführerin habe auch nach Abweisung ihres Gesuchs um Teilnahme an den Einvernahmen sämtlicher Mitbeschuldigter durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2011 weiter ausgesagt und sich selber belastet. So habe sie in ihrer Schlusseinvernahme vom 3. November 2011 die eigenen während des Verfahrens gemachten Aussagen grösstenteils bestätigt. Das Beweisergebnis stütze sich zum grössten Teil auf diese Aussagen der Beschwerdeführerin. In der Hauptverhandlung vom 20. September 2012 habe diese die Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft im Grossen und Ganzen nochmals bestätigt. In Bezug auf die Aussagen, durch welche die Beschwerdeführerin sich selbst belaste, sei Art. 147 Abs. 4 StPO logischerweise nicht anwendbar. Das Gericht stütze sich fast ausschliesslich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin. Wo es doch auf Aussagen der Mitbeschuldigten X.________ und Y.A.________ abstelle, habe die Beschwerdeführerin anlässlich der jeweiligen Konfrontationseinvernahmen sowie an der Hauptverhandlung die Möglichkeit gehabt, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Die Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO bleibe deshalb hier unbeachtlich.
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2.2.2. Rund zwei Wochen nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils fällte das Bundesgericht in einer anderen Angelegenheit einen Grundsatzentscheid zur Frage des Rechts zur Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO (Urteil 1B_264/2012 vom 10. Oktober 2012, BGE 139 IV 25). Es erwog, dass die beschuldigte Person gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme an den Einvernahmen von mitbeschuldigten Personen hat und dass dieses Recht nicht durch Art. 146 StPO betreffend getrennte Einvernahmen und Gegenüberstellung eingeschränkt wird. Einschränkungen des Teilnahmerechts können sich aber aus verschiedenen Bestimmungen der StPO ergeben, wobei das Bundesgericht insoweit unter anderem zwischen den Teilnahmerechten von noch nicht einvernommenen beschuldigten Personen einerseits und von bereits einvernommenen beschuldigten Personen andererseits differenziert (siehe im Besonderen BGE 139 IV 25 E. 4 und E. 5).
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2.2.3. Am 20. März 2014 fand die gemeinsame Berufungsverhandlung betreffend die Beschwerdeführerin und die Beschuldigten X.________ und Y.A.________ statt. Die Beschwerdeführerin machte auch im Berufungsverfahren geltend, die Staatsanwaltschaft habe es ihr verunmöglicht, ihr Recht auf Teilnahme an den Einvernahmen der mitbeschuldigten Personen sowie von Zeugen und Auskunftspersonen im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO wahrzunehmen, indem es in der Untersuchung unterlassen worden sei, sie auf die jeweiligen Einvernahmetermine aufmerksam zu machen. Ausserdem sei ihr das Akteneinsichtsrecht in Bezug auf sämtliche Mitbeteiligte verweigert worden. Daher seien alle Einvernahmen unverwertbar und sei sie freizusprechen.
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Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil (SST.2013.22) vom 20. März 2014 in Sachen der Beschwerdeführerin, indem diese den Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 24. Oktober 2011 nicht angefochten habe, habe sie auf ihre Teilnahmerechte verzichtet. Dies ergehe auch daraus, dass sie sich trotz der Abweisung ihres Gesuchs um Teilnahme an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten nicht etwa geweigert habe, weitere Aussagen zu machen, sondern weitere, sich selbst belastende Aussagen gemacht habe. Daher verbiete sich im Berufungsverfahren eine erneute Prüfung der Frage nach dem Umfang der Teilnahmerechte der beschuldigten Person gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass in der Zwischenzeit das Bundesgericht in einem anderen Fall mit Urteil 1B_264/2012 vom 10. Oktober 2012 (BGE 139 IV 25) in Bezug auf den Umfang der Teilnahmerechte der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO ganz anders entschieden habe als die Beschwerdekammer des Obergerichts im Entscheid vom 24. Oktober 2011 in Sachen der Beschwerdeführerin.
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3.2. Dieser Auffassung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdeentscheid des Obergerichts nicht anfocht, kann nicht auf einen Verzicht auf die Gewährung von Teilnahmerechten gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin konnte auf der Grundlage der damaligen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in Anbetracht der Erwägungen im Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts von einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts in guten Treuen in der Überlegung absehen, dass die Fragen, ob ihre Rechte auf Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten verletzt worden seien und welche Konsequenzen sich aus einer allfälligen Verletzung der Teilnahmerechte bezüglich der Verwertbarkeit von belastenden Aussagen ergeben, allein im Hauptverfahren vor dem Sachgericht zur Entscheidung gestellt werden konnten und dass das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen den Zwischenentscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) nicht eingetreten wäre (siehe Urteile 1B_61/2012 vom 9. Februar 2012 E. 2 und 1B_441/2011 vom 20. September 2011 E. 2; vgl. auch Urteile 1B_320/2011 vom 29. September 2011 und 1B_291/2011 vom 15. Juli 2011, dazu ANDRÉ VOGELSANG, Art. 147 StPO: Wirksamer Gegenpol zur Allmacht der Staatsanwaltschaft oder bloss toter Buchstabe? Anwaltsrevue 2012 S. 230 ff., 232 f.). Mit diesem Argument begründete der Verteidiger der Beschwerdeführerin in seinem 2. Vortrag an der Berufungsverhandlung, weshalb von einer Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts abgesehen worden war (siehe Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 20). Darauf geht die Vorinstanz nicht ein.
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3.3. Auch wenn aber davon ausgegangen wird, dass ein Zwischenentscheid zu Fragen der Gewährung und Verweigerung von Teilnahmerechten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann und daher, soweit letztinstanzlich, mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht anfechtbar ist (siehe nun BGE 139 IV 25 E. 1; Urteil 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2; ANDREAS NOLL, Das Recht des Beschuldigten zur Teilnahme an Einvernahmen, 2013, S. 91 ff., S. 106 f.), kann die Verletzung von Teilnahmerechten stattdessen auch mit der Beschwerde in Strafsachen gegen das Endurteil gerügt werden, falls die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG erfüllt sind. Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 und Abs. 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, zentrales Thema und damit Gegenstand der sie gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten X.________ betreffenden Berufungsverhandlung seien die gesetzwidrige Verfahrensführung durch systematische Ausschaltung der Parteiöffentlichkeit und die dadurch geschaffene Situation eines "Gefangenendilemmas" gewesen. Sie wirft der Vorinstanz vor, diese setze sich in ihrem Urteil mit der beanstandeten Verletzung des Anspruchs auf ein gesetzmässiges und faires Verfahren (Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 StPO), insbesondere durch Verweigerung der Informations- und Partizipationsrechte (Art. 101 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1 und Art. 147 Abs. 1 StPO), und den möglichen Rechtsfolgen nicht genügend auseinander. Dazu wäre sie aber aufgrund der Offizialmaxime und des Grundsatzes 
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4.2. Die Strafprozessordnung regelt in Art. 142 bis 146 die Einvernahmen. Art. 146 StPO handelt von der Einvernahme mehrerer Personen und von den Gegenüberstellungen. Nach Art. 146 Abs. 1 StPO werden die einzuvernehmenden Personen getrennt einvernommen. Gemäss Art. 146 Abs. 2 Satz 1 StPO können die Strafbehörden Personen, einschliesslich solcher, die ein Aussageverweigerungsrecht haben, einander gegenüberstellen.
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Art. 147 f. StPO regeln die Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen. Gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Art. 147 Abs. 1 StPO statuiert damit den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen.
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Erwägung 4.3
 
4.3.1. Das Teilnahme- und Fragerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hat nichts zu tun mit der Gegenüberstellung im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StPO als Ausnahme vom Grundsatz der getrennten Einvernahmen gemäss Art. 146 Abs. 1 StPO. Wer im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO an der Einvernahme einer anderen Person teilnimmt, wird dadurch weder gemäss Art. 146 Abs. 1 StPO einvernommen noch im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StPO der einvernommenen Person gegenübergestellt ( ANDREAS NOLL, Das Recht des Beschuldigten zur Teilnahme an Einvernahmen, 2013, S. 25 f., 99; FELIX BOMMER, Zur Einschränkung des Teilnahmerechts des Beschuldigten an der Einvernahme Mitbeschuldigter, recht 2012 S. 143 ff., 145 f.; ANDREAS DONATSCH, Erste Erfahrungen mit dem Beweisrecht, FP 2012 S. 235 f.). In Art. 147 Abs. 1 StPO ist allgemein von "Parteien", "Beweiserhebungen" und "einvernommenen Personen" die Rede. Die beschuldigte Person ist Partei in demjenigen Verfahren, in welchem sie beschuldigt wird, und sie kann daher gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO an den Beweiserhebungen, die in diesem Verfahren durchgeführt werden, teilnehmen, wozu auch die Einvernahmen von im gleichen Verfahren mitbeschuldigten Personen gehören. Die beschuldigte Person hat somit gestützt auf Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO das Recht, bei Einvernahmen von im gleichen Verfahren mitbeschuldigten Personen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen mitbeschuldigten Personen Fragen zu stellen. Dieses Recht wird durch Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StPO betreffend getrennte Einvernahmen und Gegenüberstellung in keiner Weise berührt.
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In diesem Sinne hat das Bundesgericht in seinem Grundsatzentscheid 1B_264/2012 vom 10. Oktober 2012 (BGE 139 IV 25) entschieden. Danach gilt der Anspruch der beschuldigten Person auf Teilnahme an Beweiserhebungen grundsätzlich auch für die Einvernahmen von mitbeschuldigten Personen, was sich sowohl aus der Systematik der StPO und dem Wortlaut der massgebenden Bestimmungen als auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt (zitierter BGE E. 4, E. 5.1 und E. 5.2). Der Gesetzgeber will die Partei- und Teilnahmerechte der beschuldigten Person bei Beweiserhebungen stärken, weil die Stellung der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ausgebaut und die nochmalige Abnahme von (im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen) Beweisen im Hauptverfahren eingeschränkt worden ist (zitierter BGE E. 5.3). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung im Urteil 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 (E. 2.1) bestätigt.
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4.3.2. Auch die Lehre vertritt wohl überwiegend die Auffassung, dass die beschuldigte Person gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht hat, an den Einvernahmen der mitbeschuldigten Personen teilzunehmen und diesen Personen Fragen zu stellen, und dass dieses Recht durch Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StPO betreffend getrennte Einvernahmen und Gegenüberstellungen nicht berührt wird (siehe die Literaturhinweise in BGE 139 IV 25 E. 5.1). Auch die neueste Lehre teilt wohl überwiegend diese Auffassung (vgl. DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 147 StPO N 7c; WOLFGANG WOHLERS, Das Anwesenheits- und Fragerecht der Verfahrensparteien bei Einvernahmen im Vorverfahren, FP 2013 S. 160 ff., 163 f.; THOMAS SPRENGER, Teilnahmerechte der Parteien im Strafverfahren - Wird die Ausnahme zum Grundsatz? FP 2013 S. 167 ff., 170, 172; ANDREAS NOLL, a.a.O., S. 25 ff., 35 ff.; 
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4.4. Der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit bei Einvernahmen von mitbeschuldigten Personen kann allerdings unter Umständen zu Effizienzverlusten und zu gewissen prozessualen Ungleichbehandlungen von Mitbeschuldigten führen. Die Strafprozessordnung enthält indessen mehrere Bestimmungen, durch deren Anwendung das Problem entschärft werden kann (siehe im Einzelnen BGE 139 IV 25 E. 5.4). Das Bundesgericht hat ausserdem in einem 
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4.5. Das Recht auf Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gilt allerdings nur in demjenigen Verfahren, in welchem die Person, die das Teilnahmerecht beansprucht, Partei ist. Die beschuldigte Person kann mithin an Einvernahmen von anderen beschuldigten Personen gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO nur teilnehmen, wenn diese anderen Personen im gleichen Verfahren wie sie selbst beschuldigt werden. Der Anspruch der beschuldigten Person auf Teilnahme an Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gilt hingegen nicht in getrennt geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Personen. Dies hat das Bundesgericht in BGE 140 IV 172 E. 1.2 klargestellt und in den Urteilen 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 3.2 und 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 2 bestätigt. In getrennt geführten Verfahren kommt den beschuldigten Personen im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Die Einschränkung der Teilnahmerechte von beschuldigten Personen in getrennten Verfahren im Vergleich zu mitbeschuldigten Personen im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Die beschuldigte Person hat gegenüber in anderen Verfahren beschuldigten Personen nur, aber immerhin das Recht, mindestens einmal Fragen zu stellen. Die Aussagen von in anderen Verfahren beschuldigten Personen können mithin nur dann zulasten einer beschuldigten Person verwertet werden, wenn diese wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Beschuldigten in den getrennten Verfahren zu stellen, wobei diese Personen gemäss Art. 178 lit. f StPO als Auskunftspersonen einzuvernehmen sind (BGE 140 IV 172 E. 1.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zum früheren Recht).
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5. Die Vorinstanz hätte mithin im Berufungsverfahren prüfen müssen, ob und inwiefern Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO verletzt wurden. Diese Prüfung hätte ergeben, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO das Recht hatte, an den Einvernahmen der im gleichen Verfahren mitbeschuldigten Personen teilzunehmen, es sei denn, dass eine Teilnahme aus den aus dem Gesetz resultierenden Gründen (vgl. E. 4 hievor; siehe dazu BGE 139 IV 25 E. 5.4 und E. 5.5) ausser Betracht fiel. Soweit Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin verletzt wurden, sind Aussagen, die sie belasten, nicht verwertbar.
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Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird prüfen, welche zu Lasten der Beschwerdeführerin berücksichtigten Aussagen zufolge Verletzung der Teilnahmerechte nicht verwertet werden dürfen und welche Konsequenzen sich daraus ergeben.
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Erwägung 6
 
6.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Rechts auf Einsicht in die Akten betreffend die Verfahren der weiteren Beschuldigten. Die Vorinstanz erwägt, aus den Akten gehe nicht hervor, dass ein Gesuch um Akteneinsicht eingereicht wurde. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass in der Tat kein Gesuch gestellt wurde. Zur Begründung führt sie aus, davon sei abgesehen worden, weil es als aussichtslos erschienen sei. Die Staatsanwaltschaft habe während des gesamten Verfahrens unerschütterlich den Standpunkt vertreten, dass den einzelnen Beschuldigten über ein einmaliges Konfrontationsrecht mit den anderen Beschuldigten hinaus keine Teilnahmerechte bei Befragungen zustünden. Die Staatsanwaltschaft habe diesen Standpunkt in ihrer Verfügung vom 19. September 2011 in Sachen der Beschwerdeführerin formalisiert.
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6.2. Die Staatsanwaltschaft Baden vertrat in der Tat stets die Auffassung, dass die beschuldigte Person im Verlauf des Verfahrens lediglich mindestens einmal die Gelegenheit erhalten muss, den sie belastenden Personen Fragen zu stellen beziehungsweise stellen zu lassen, und dass diesem Anspruch im Rahmen von vorgesehenen Konfrontationseinvernahmen Rechnung zu tragen sei. Dies gelte in gleicher Weise sowohl in Bezug auf Mitbeschuldigte im gleichen Verfahren als auch betreffend Beschuldigte in getrennten Verfahren. Aus Art. 147 Abs. 1 StPO ergebe sich kein Recht der beschuldigten Person auf Teilnahme an den Einvernahmen von mitbeschuldigten Personen und auf Informationen betreffend die Einvernahmetermine.
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6.3. Zwischen dem Akteneinsichtsrecht (Art. 101 Abs. 1 StPO) und dem Teilnahmerecht an Beweiserhebungen (Art. 147 Abs. 1 StPO) bestehen nach der Rechtsprechung gewisse sachliche Zusammenhänge (siehe BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Es bestehen indessen auch gewichtige Unterschiede. Das Akteneinsichtsrecht ermöglicht eine Information über die Beweiserhebung; das Teilnahmerecht ermöglicht hingegen eine Mitwirkung an der Beweiserhebung (siehe dazu ANDREAS NOLL, a.a.O., S. 52 f.). Aus der Sicht der Staatsanwaltschaft dürfte das Teilnahmerecht der beschuldigten Person an Beweiserhebungen eher als das Akteneinsichtsrecht geeignet sein, die Ermittlung der Wahrheit durch Kollusionen zu erschweren und die Effizienz des Verfahrens zu beeinträchtigen. Aus der Handhabung des Teilnahmerechts durch die Staatsanwaltschaft lassen sich daher keine zwingenden Schlüsse auf die Handhabung des Akteneinsichtsrechts durch diese Behörde ziehen. Dass die Staatsanwaltschaft Baden in Bezug auf das Teilnahmerecht eine restriktive Auffassung vertrat, drängte nicht den Schluss auf, dass ein Gesuch um Einsicht in die Akten betreffend die anderen Beschuldigten von vornherein aussichtslos wäre und daher davon abzusehen sei.
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Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
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7. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch ist gegenstandslos geworden, soweit die Beschwerde gutgeheissen wird. Es ist im Übrigen gutzuheissen, da die Beschwerde in den übrigen Punkten nicht von vornherein aussichtslos war und die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist.
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Somit sind keine Kosten zu erheben. Der Kanton Aargau hat dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kenad Melunovic, eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zu zahlen. Zudem ist dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kenad Melunovic, eine Entschädigung von Fr. 500.-- aus der Bundesgerichtskasse auszurichten. 
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Der Antrag auf Vereinigung des Verfahrens 6B_459/2014 mit dem Verfahren 6B_450/2014 wird abgewiesen.
 
2. Die Beschwerde wird, soweit die Frage des Teilnahmerechts betreffend, gutgeheissen, das Urteil (SST.2013.22) des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 20. März 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
Die Beschwerde wird im Übrigen, soweit die Frage des Akteneinsichtsrechts betreffend, abgewiesen.
 
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, gutgeheissen.
 
4. Es werden keine Kosten erhoben.
 
5. Der Kanton Aargau hat dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kenad Melunovic, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zu zahlen.
 
6. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kenad Melunovic, wird eine Entschädigung von Fr. 500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
 
7. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Mai 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Näf
 
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