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Informationen zum Dokument  BGer 2C_365/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_365/2015 vom 16.05.2015
 
{T 0/2}
 
2C_365/2015
 
2C_366/2015
 
 
Urteil vom 16. Mai 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Zug.
 
Gegenstand
 
Kantons- und Gemeindesteuern sowie
 
direkte Bundessteuer 2012 und 2013,
 
Ausstandsbegehren gegen den Vorsitzenden der Abgaberechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts
 
des Kantons Zug.
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer,
 
vom 23. März 2015.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Mai 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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