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Informationen zum Dokument  BGer 2C_430/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_430/2015 vom 15.05.2015
 
{T 0/2}
 
2C_430/2015
 
2C_431/2015
 
 
Urteil vom 15. Mai 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch A.________,
 
Verwaltungsrat der X.________ AG,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Zug.
 
Gegenstand
 
Kantons- und Gemeindesteuern 2012,
 
Direkte Bundessteuer 2012,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom 28. April 2015.
 
 
Erwägungen:
 
Am 15. September 2014 wurde die X.________ AG für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2012 je nach Ermessen veranlagt; zugleich wurde ihr eine Ordnungsbusse von Fr. 600.-- auferlegt, weil sie innert Frist keine Steuererklärung eingereicht hatte. Die Veranlagungen wurden am 16. September 2014 versandt und am 17. September 2014 der Steuerpflichtigen zugestellt. Diese erhob am 13. November 2014 sinngemäss Einsprache. Die Rechtsmittelkommission der Steuerverwaltung des Kantons Zug trat mit Entscheid vom 25. November 2014 darauf darum nicht ein, weil sie nicht innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen erhoben worden sei (§§ 118 Abs. 1 und 132 des Steuergesetzes des Kantons Zug vom 25.5.2000 [StG] bzw. Art. 132 DBG). Dagegen gelangte die Pflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, welchem sie eine Wiedererwägung in Härtefällen zur Einreichung der Steuererklärung beantragte. Mit Urteil vom 28. April 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug Rekurs (betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. Beschwerde (betreffend die direkte Bundessteuer) ab.
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Mai 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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