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Informationen zum Dokument  BGer 9C_259/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_259/2015 vom 13.05.2015
 
9C_259/2015 {T 0/2}
 
 
Urteil vom 13. Mai 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Furrer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zug,
 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
 
vom 26. Februar 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ meldete sich am 21. Februar 2012 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen bzw. eine Invalidenrente wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die IV-Stelle des Kantons Zug (fortan: IV-Stelle) an, eine bidisziplinäre (psychiatrisch-orthopädische) Expertise zu veranlassen (Entscheid vom 19. Dezember 2013). Daraufhin ordnete die IV-Stelle eine Begutachtung durch die Dres. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an und räumte Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen ein. A.________ erhob gegen beide Experten Einwände und machte Gegenvorschläge. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 hielt die IV-Stelle am vorgesehenen Begutachtungsauftrag fest.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 26. Februar 2015 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, "ernsthafte Einigungsbemühungen mit dem Beschwerdeführer aufzunehmen", eventualiter sei eine gerichtliche Einigungsverhandlung durchzuführen, subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen. Im Abweisungsfall sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sämtliche Akten betreffend die Ablehnung der vorgeschlagenen Gutachter vor der Gutachtenserteilung auszusondern. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung und der unentgeltlichen Verbeiständung).
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277). In diesem Rahmen kann ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer polydisziplinären Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - nur an das Bundesgericht weitergezogen werden, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtenanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Diese Eintretensordnung gilt auch im Zusammenhang mit der Einholung einer mono- oder, wie hier, bidisziplinären Expertise (Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 139 V 349, aber in: SVR 2013 IV Nr. 31 S. 91). Auf die Beschwerde wäre demzufolge nur insoweit einzutreten, als formelle Ablehnungsgründe im Raum stehen.
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2. Es liegen keine spezifisch auf den Fall des Beschwerdeführers bezogene Ablehnungsgründe im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor: Formelle Ablehnungsgründe können weder allein mit strukturellen Umständen begründet werden, wie sie in BGE 137 V 210 behandelt worden sind, noch können sie mit den Schilderungen negativer Erfahrungen anderer Versicherter bezüglich bestimmter Sachverständigen in früheren Fällen dargetan werden (BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277; Urteil 9C_146/2013 vom 20. März 2013 E. 2). Mit der Auflage von 14 (anonymisierten) Expertisen des Dr. med. B.________, welche unbestrittenermassen allesamt andere versicherte Personen betreffen, rügt der Beschwerdeführer letztlich, in den angeblichen Fehlleistungen manifestierten sich systemimmanente Gefährdungen der Verfahrensfairness (BGE 138 V 271 E. 2.2.2 i.f. S. 277). Sodann beschlägt die Rüge der unzureichenden Bemühungen um eine Einigung über die zu beauftragenden Gutachter Verfahrensfragen, die grundsätzlich nicht im Zwischenverfahren zu prüfen sind (BGE 138 V 271 E. 4 S. 280; Urteil 9C_718/2013 vom 12. August 2014 E. 3.3 und 4, publ. in: SVR 2015 IV Nr. 3 S. 6; vgl. auch Urteile 8C_974/2012 vom 6. Dezember 2012; 8C_735/2012 vom 5. Oktober 2012 und 9C_532/2012 vom 14. August 2012), wobei - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - zu einer Neubeurteilung der Sach- und Rechtslage gemäss Ausführungen in der letztinstanzlichen Beschwerde im heutigen Zeitpunkt kein Anlass besteht (vgl. BGE 138 V 271 E. 4 i.f. S. 280). Auch im Rahmen des Antrags auf Aussonderung von Verfahrensakten wird kein formeller Ausstandsgrund dargetan. Mithin kann die letztinstanzliche Beschwerde - da es sich nach dem Gesagten beim angefochtenen Entscheid nicht um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG handelt - nicht an die Hand genommen werden.
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3. Nach Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Vorliegend sind die Gewinnaussichten mit Blick darauf, dass die erhobenen Rügen praxisgemäss (E. 2 hievor) nicht unter dem Titel formeller Ablehnungsgründe behandelt werden können, beträchtlich geringer als die Verlustgefahren anzusehen. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im letztinstanzlichen Verfahren bereits infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
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Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit ist das Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 13. Mai 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer
 
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