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Informationen zum Dokument  BGer 9C_291/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_291/2015 vom 12.05.2015
 
{T 0/2}
 
9C_291/2015
 
 
Urteil vom 12. Mai 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Eidgenössische Ausgleichskasse,
 
Holzikofenweg 36, 3003 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Bundesverwaltungsgerichts
 
vom 25. Februar 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Eingabe vom 8. April 2015 (Poststempel),
1
in die Verfügung vom 13. April 2015, worin auf die Frist zur Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht (Art. 100 BGG) und die Unmöglichkeit einer Erstreckung gesetzlich bestimmter Fristen (Art. 47 Abs. 1 BGG) hingewiesen wurde,
2
in die Beschwerde vom 25. April 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015,
3
 
in Erwägung,
 
dass der vorinstanzliche Entscheid A.________ gemäss postamtlicher Bescheinigung am 5. März 2015 und nach eigener Darstellung am 7. März 2015 zugestellt wurde,
4
dass die gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Beschwerdefrist somit am 6., spätestens aber am 8. März 2015 (Art. 44 Abs. 1 BGG), zu laufen begann und am Montag 20., spätestens aber am 21. April 2015, endete (Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG),
5
dass die Beschwerde vom 25. April 2015 damit verspätet ist (Art. 48 Abs. 1 BGG),
6
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG darauf nicht einzutreten ist,
7
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
8
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Mai 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
 
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