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Informationen zum Dokument  BGer 9C_252/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_252/2015 vom 12.05.2015
 
{T 0/2}
 
9C_252/2015
 
 
Urteil vom 12. Mai 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Urs Saxer und Mirjam Barmet,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Beschlussorgan der interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan),
 
vertreten durch Advokatin Andrea Gysin,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung (Zuständigkeit),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des HSM Beschlussorgans vom 10. März 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 9. April 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des HSM Beschlussorgans vom 10. März 2015,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Meinungsaustausch mit dem Bundesverwaltungsgericht dessen Zuständigkeit ergeben hat,
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dass deshalb gestützt auf das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Mai 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
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