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Informationen zum Dokument  BGer 8C_920/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_920/2014 vom 12.05.2015
 
{T 0/2}
 
8C_920/2014
 
 
Urteil vom 12. Mai 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Mobiliar
 
Versicherungsgesellschaft AG,
 
Bundesgasse 35, 3011 Bern,
 
vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer-Münch,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Luzern
 
vom 5. November 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________, geboren 1969, arbeitete seit Dezember 1990 als kaufmännische Angestellte für B._________ und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar oder Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Nachdem sie am 30. Juni 1992 ihr erstes Kind geboren hatte, fiel sie noch während des Aufenthaltes im Spital C.________ am 3. Juli 1992 anlässlich eines Schwächeanfalls in der Dusche auf den Rücken. Dabei zog sie sich eine Impressionsfraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK) 1 zu. Die Behandlung erfolgte medikamentös und mit physikalischen Therapiemassnahmen. Die Versicherte blieb bis zum 11. Dezember 1992 voll arbeitsunfähig. Seit der Geburt des zweiten Kindes am 6. Februar 1994 klagte die Versicherte über zunehmende thorakale Rückenschmerzen, weshalb sie sich ab 15. März 1994 wieder in Behandlung des Dr. med. D.________ begab. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. September 2000 sprach die Mobiliar der Versicherten für die ihr aus dem Unfall dauerhaft verbleibende Beeinträchtigung der gesundheitlichen Unversehrtheit (wesentliche Veränderung der Form der Wirbelsäule) eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 25 % zu. Nachdem die Mobiliar eine unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit verneint (Verfügung vom 7. November 2000) und dies mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2002 bestätigt hatte, hob das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht Luzern) den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Mobiliar zurück (Entscheid vom 4. Dezember 2003). Diese veranlasste beim medizinischen Abklärungszentrum E.________ die Erstellung des interdisziplinären Gutachtens vom 13. Mai 2004. Gestützt darauf sprach die Mobiliar der Versicherten für die Dauer vom 1. August 2001 bis 31. Mai 2004 ein Taggeld basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 67 % und mit Wirkung ab 1. Juni 2004 eine Invalidenrente auf Grund einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 71 % zu (unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 12. Juli 2006).
1
A.b. Im Rahmen einer im Mai 2010 eingeleiteten Rentenrevision beauftragte die Mobiliar das interdisziplinäre Abklärungsinstitut F.________ mit der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung. Das interdisziplinäre Abklärungsinstitut F.________ erstattete das Gutachten am 15. Juli 2011. Die Mobiliar teilte zudem der Versicherten mit, dass sie eine Überwachung in Auftrag gegeben habe. Mit Verfügung vom 16. April 2012 - bestätigt durch Einspracheentscheid vom 31. August 2012 - stellte die Mobiliar die Heilbehandlung auf den Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens des interdisziplinären Abklärungsinstituts F.________ hin ein und hob die Invalidenrente per Ende Mai 2012 auf.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, mit Entscheid vom 5. November 2014 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, die Mobiliar habe die Heilbehandlung auch nach dem 15. Juli 2011 zu übernehmen und über den 31. Mai 2012 hinaus die Invalidenrente zu erbringen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_934/2008 vom 17. März 2009 E. 1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 194, aber in: SVR 2009 UV Nr. 35 S. 120).
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Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und über die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132, 133 V 108) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zu den massgebenden Vergleichszeitpunkten (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.), zur Zulässigkeit von privatdetektivlichen Observationen (Art. 59 Abs. 5 IVG; BGE 137 I 327) sowie zum Beweiswert und zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3
 
3.1. Das kantonale Gericht hat nach einlässlicher Würdigung der Aktenlage mit in allen Teilen überzeugender Begründung - worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - zutreffend dargelegt, weshalb die von der Mobiliar angeordnete und im Zeitraum zwischen 17. Juni und 2. Juli 2010 durchgeführte Observation zulässig war und deren Ergebnisse verwertbar sind. Laut angefochtenem Entscheid ist hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes auf Grund des diesbezüglich beweiskräftigen Gutachtens des interdisziplinären Abklärungsinstituts F.________ insbesondere unter Mitberücksichtigung der Observationsergebnisse im Vergleich zur unbestritten massgebenden Ausgangslage bei Rentenzusprache gemäss Gutachten des medizinischen Abklärungszentrums E.________ mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer rentenanspruchserheblichen Verbesserung des Gesundheitsschadens auszugehen. In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand stellte die Vorinstanz auf das von der Invalidenversicherung veranlasste, 90-seitige psychiatrische Gutachten des Dr. med. G.________ vom 20. September 2012, ab, welchem das kantonale Gericht ebenfalls volle Beweiskraft zuerkannte. Dr. med. G.________ setzte sich nicht nur ausführlich mit der medizinischen Aktenlage, sondern auch eingehend mit den Observationsergebnissen auseinander und vermochte einzig einen Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41 nach ICD-10) zu diagnostizieren. Differentialdiagnostisch schloss er auf eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (F68.0 nach ICD-10). In Anwendung der Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne organisch nachweisbare Grundlage (BGE 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283) verneinte die Vorinstanz eine - nur ausnahmsweise anzunehmende - Unüberwindbarkeit der geklagten psychischen Beeinträchtigungen, weshalb der Versicherten trotz dieser Beschwerden die erwerbliche Verwertung der Arbeitskraft im Rahmen der angestammten Bürotätigkeit oder einer anderen körperlich leichten Arbeit ohne Einschränkungen zumutbar sei.
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3.2. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
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3.2.1. Die Einwände, weshalb die Observationsergebnisse aus dem öffentlichen Einkaufszentrum entgegen dem angefochtenen Entscheid und der einschlägigen Rechtsprechung (Urteile 9C_631/2014 vom 12. März 2015 E. 3.1, 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 5.2) nicht verwertbar sein sollten, beruhen auf Mutmassungen über den Willen der Betreibergesellschaft und sind nicht nachvollziehbar, zumal die Einschränkungen gemäss BGE 137 V 327 E. 5.6 S. 334 f., welche im Bereich des UVG analog anwendbar sind (SVR 2013 UV Nr. 32 S. 111, 8C_192/2013 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_830/2011 vom 9. März 2012 E. 6.2 i.f.), hier offensichtlich unstrittig eingehalten wurden.
11
3.2.2. Wenn sich die Vorinstanz in Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand auf das Gutachten des interdisziplinären Abklärungsinstituts F.________ abstützte und die Versicherte dagegen beanstandet, dies sei rechtsfehlerhaft, weil auch im somatischen Teil des Gutachtens des interdisziplinären Abklärungsinstituts F.________ die Observationsergebnisse nicht berücksichtigt worden seien, dann ist diese Argumentation insofern haltlos, als sich diesfalls die somatisch begutachtenden Ärzte des interdisziplinären Abklärungsinstituts F.________ - ungeachtet des scharf kontrastierenden tatsächlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin während der Observation - offenbar allein auf die von der Versicherten während der Begutachtung präsentierten, vollständig invalidisierenden Symptome konzentrierten und sich dies folglich zu Gunsten der Beschwerdeführerin hätte auswirken müssen. Das kantonale Gericht hat demgegenüber in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung nicht nur die Observationsergebnisse, sondern auch die im somatischen Teil des Gutachtens des interdisziplinären Abklärungsinstituts F.________ in aller Deutlichkeit festgestellten Hinweise auf eine erhebliche Symptomausweitung, ausgeprägte Selbstlimitierung und sogar Leistungsverweigerung mitberücksichtigt und hernach bundesrechtskonform darauf geschlossen, dass sich der Schweregrad der chronischen Thorakolumbalgie, welche gemäss Gutachten des medizinischen Abklärungszentrums E.________ bei Rentenzusprache für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit noch mitursächlich war, auch mit Blick auf die Diagnose laut Gutachten des interdisziplinären Abklärungsinstituts F.________ in revisionsrechtlich rentenanspruchserheblichem Ausmass reduziert hat. Von einer vorinstanzlichen Verletzung der Begründungspflicht (Art. 61 lit. h ATSG) kann keine Rede sein.
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3.2.3. Spekulationen über die Medikamenteneinnahme hat sich die Versicherte selbst zuzuschreiben, nachdem unbestritten feststeht, dass sie sowohl anlässlich der Begutachtung des interdisziplinären Abklärungsinstituts F.________ als auch im Rahmen der psychiatrischen Exploration des Dr. med. G.________ eine laborchemische Blutuntersuchung zwecks Bestimmung des Medikamentenspiegels ausdrücklich verweigert hat. Auch die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Beweiskraft des Gutachtens des Dr. med. G.________ sind nicht stichhaltig. Ausgehend vom vorinstanzlich zutreffend erkannten Revisionsgrund einer rentenanspruchsrelevanten Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes kommt dem Gutachten des Dr. med. G.________ hier in erster Linie die Bedeutung einer fachärztlich-psychiatrischen Beurteilung der von der Versicherten (spätestens) seit der Begutachtung des medizinischen Abklärungszentrums E.________ subjektiv geklagten, angeblich vollständig invalidisierenden Leistungsfähigkeitseinschränkung zu. Dies, nachdem die Beschwerdeführerin im Vergleich zu ihren Angaben anlässlich der Begutachtung durch das medizinische Abklärungszentrum E.________ gemäss ihren Antworten vom 26. Mai 2010 auf dem Revisionsfragebogen der Beschwerdegegnerin sogar noch eine Ausweitung der Leistungsunfähigkeit und damit eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machte. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die medizinischen Vorakten sowie die aktuellen Observationsergebnisse beruhen die Schlussfolgerungen des Dr. med. G.________ zu den psychiatrisch lege artis begründbaren Einschränkungen der Leistungsfähigkeit im Revisionszeitpunkt auf umfassender Aktenlage und sind nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend begründet, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf abgestellt hat. Weiterungen hiezu erübrigen sich, zumal die Versicherte anlässlich der Begutachtung des Dr. med. G.________ nicht nur die Laboruntersuchung zur Erhebung des Medikamentenspiegels, sondern auch einzelne testpsychologische Untersuchungen verweigert hat.
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3.2.4. Hinsichtlich der per 15. Juli 2011 (Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens des interdisziplinären Abklärungsinstituts F.________) verfügten Einstellung der Heilbehandlung und der per Ende Mai 2012 erfolgten Aufhebung der Invalidenrente nach UVG erhebt die Beschwerdeführerin - soweit sie sich in Bezug auf diese Punkte überhaupt sachbezüglich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG) - offensichtlich keine stichhaltigen Einwände. Bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit in der angestammten oder einer anderen körperlich leichten Tätigkeit erleidet die Versicherte keine unfallbedingte Erwerbseinbusse.
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3.2.5. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Bestätigung der Heilbehandlungseinstellung und der Rentenaufhebung nicht zu beanstanden.
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4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 und 3 BGG) - abzuweisen. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Mai 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
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