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Informationen zum Dokument  BGer 2C_103/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_103/2015 vom 09.05.2015
 
{T 0/2}
 
2C_103/2015
 
 
Urteil vom 9. Mai 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Zähndler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Frey,
 
gegen
 
Amt für Migration und Integration
 
des Kantons Aargau.
 
Gegenstand
 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
 
gerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,
 
vom 16. Dezember 2014.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Mit Verfügung vom 29. August 2013 verweigerte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ unter Hinweis auf die nicht mehr bestehende Familiengemeinschaft. Die vom Betroffenen dagegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel wurden abgewiesen.
1
Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, es sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Anordnung eines Schriftenwechsels.
2
 
Erwägung 2
 
Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Vorliegend wohnt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht mehr mit seiner Gattin zusammen. Er beruft sich daher auf Art. 50 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG, wonach der Bewilligungsanspruch des Ehegatten nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft fortbesteht, wenn (lit. a) "die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht" oder (lit. b) "wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen".
3
Die Voraussetzungen der genannten Bestimmungen sind jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erfüllt: Wie bereits ausgeführt, reiste seine Gattin am 17. Dezember 2012 ins Ausland und kehrte seither nicht wieder in die Schweiz zurück. Somit hatte das seit dem 22. Januar 2010 bestehende eheliche Zusammenleben bei Auflösung der Haushaltsgemeinschaft keine drei Jahre gedauert. Das vom Beschwerdeführer behauptete Vorliegen von wichtigen Gründe für getrennte Wohnsitze gemäss Art. 49 AuG scheidet von vornherein aus, da diese Bestimmung das Fortbestehen der Familiengemeinschaft voraussetzt, was hier in Anbetracht des Abbruchs jeglicher Kontakte gerade nicht der Fall ist. Ebenso wenig sind wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz ersichtlich: Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte gute Integration genügt hierfür nicht (Urteil 2C_873/2013 vom 25. März 2014 E. 4.6, nicht publ. in: BGE 140 II 289). Gleiches gilt für den Umstand, dass die wirtschaftlichen Aussichten im Kosovo weniger gut sein mögen als in der Schweiz; von der Wirtschaftslage im Kosovo sind sämtliche dort lebenden Einwohner in gleicher Weise betroffen (Urteil 2C_870/2014 vom 24. April 2015 E. 2.3). Inwiefern dem knapp 27-jährigen, gesunden Beschwerdeführer, der den grössten Teil seines Lebens im Kosovo verbracht hat, eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar sein sollte, ist umso weniger ersichtlich, als er sogleich nach dem Verschwinden seiner Ehefrau gemeinsam mit deren angestammter Familie im Kosovo Ferien verbrachte.
4
 
Erwägung 3
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Mai 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler
 
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