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Informationen zum Dokument  BGer 1C_554/2014  Materielle Begründung
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BGer 1C_554/2014 vom 07.05.2015
 
{T 0/2}
 
1C_554/2014
 
 
Urteil vom 7. Mai 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Stohner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
4. D.________ und E.________,
 
5. F.________,
 
6. G.________,
 
7. H.________,
 
8. I.________,
 
9. J.________,
 
10. K.________,
 
11. L.________,
 
12. M.________,
 
13. N.________,
 
14. O.________,
 
15. P.________,
 
16. Q.________,
 
17. R.________,
 
18. S.________,
 
19. T.________,
 
20. U.________,
 
21. V.________,
 
22. W.________,
 
23. X._______ _,
 
24. Y.________ und Z.________,
 
25. A1.________,
 
26. B1.________,
 
27. C1.________,
 
28. D1.________,
 
alle vertreten durch Rechtsanwalt David Gruber,
 
gegen
 
Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung des Kantons Wallis, Dienststelle für Landwirtschaft, Amt für Strukturverbesserungen,
 
Postfach 437, 1951 Sitten.
 
Gegenstand
 
Abstimmung der Durchführung der Bewirtschaftungsarrondierung Lötschental; Gründung der Genossenschaft für die Bewirtschaftungsarrondierung Lötschental,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Oktober 2014 der Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen des Kantons Wallis.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Nach Art. 86 Abs. 2 BGG setzen die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, obere Gerichte ein. Bei der kantonalen Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen (nachfolgend: Rekurskommission), deren Zuständigkeit sich auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt, handelt es sich nach Art. 9 des kantonalen Gesetzes vom 8. Februar 2007 über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (Landwirtschaftsgesetz; GLER/VS [910.1]) um eine richterliche Behörde, die vom Grossen Rat des Kantons Wallis ernannt wird und als letzte kantonale Instanz entscheidet (Art. 104 GLER/VS). Die Rekurskommission erfüllt damit die Anforderungen an eine obere richterliche Behörde im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_577/2010 und 1C_19/2011 vom 16. März 2011 E. 1.1).
1
1.2. Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 82 ff. BGG. Zu prüfen ist, ob die Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 82 lit. c BGG offen steht.
2
1.2.1. Die Stimmrechtsbeschwerde dient dem Schutz der politischen Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger. Sie bezieht sich auf Wahlen und Abstimmungen auf Bundesebene, in den Kantonen und Gemeinden sowie in anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften (wie insbesondere Bürger- oder Kirchgemeinden; vgl. BGE 120 Ia 194 E. 1a S. 196; 105 Ia 368 E. 2 S. 369 f.). Von Art. 82 lit. c BGG erfasst werden aber nur solche Wahlen und Abstimmungen, an denen teilzunehmen einzig die Eigenschaft als stimmberechtigter Bürger gestattet (Volkswahlen und -abstimmungen). Nicht im Schutzbereich des Stimmrechts liegen daher insbesondere Wahlen und Abstimmungen in Körperschaften, bei denen nicht das politische Stimmrecht, sondern die Grundeigentümerschaft entscheidender Ansatzpunkt bildet, die mithin lediglich ein Zweckpublikum vereinigen; dementsprechend werden Mitwirkungsrechte in Landumlegungs- bzw. Meliorationsgenossenschaften nicht vom sachlichen Geltungsbereich der Stimmrechtsbeschwerde umfasst (Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. Aufl. 2011, S. 620; Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2007, Art. 82 N. 55; vgl. auch Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Diss. Zürich 1990, S. 188 f.; Urteil 1P.157/2000 vom 22. Mai 2000 E. 2a, in: ZBl 102/2001 S. 52; siehe auch bereits BGE 105 Ia 368 E. 2 S. 369 f. mit Hinweis auf BGE 80 I 225 E. 1 S. 227 ff.).
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1.2.2. Nach Art. 72 Abs. 1 GLER/VS stellt eine Bodenverbesserungsgenossenschaft eine öffentlich-rechtliche Körperschaft dar. Voraussetzung für die Teilnahme und Stimmberechtigung an der Grundeigentümer- bzw. an der Bewirtschafterversammlung ist indes einzig das Eigentum bzw. das Nutzungsrecht an Grundstücken im Perimeter des geplanten Unternehmens, nicht auch die politische Stimmberechtigung für das betreffende Gebiet. Die Beschwerdeführer rufen das Bundesgericht denn auch in ihrer Eigenschaft als Eigentümer respektive Bewirtschafter solcher Grundstücke an. Zwar sind viele von ihnen zugleich stimmberechtigte Bürger, doch werden sie durch den angefochtenen Entscheid nicht in ihrer durch die politische Stimmberechtigung begründeten Stellung berührt, sondern eben in jener anderen Eigenschaft (vgl. BGE 80 I 225 E. 1 S. 227 ff.). Die Stimmrechtsbeschwerde steht folglich nicht offen.
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1.3. Gegen den Beschluss der Grundeigentümer zur genossenschaftlichen Ausführung des Werks und den Beschluss der Bewirtschafter zur Gründung der Genossenschaft bzw. den diese Beschlüsse bestätigenden Entscheid der Rekurskommission ist hingegen die Beschwerde in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts in ihrer allgemeinen Form zulässig (Art. 82 lit. a BGG). Hierzu sind die Beschwerdeführer als betroffene Grundeigentümer respektive Bewirtschafter befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Damit erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG).
5
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerdeführer rügen, dass einige der Grundeigentümer ihr Stimmrecht nicht hätten ausüben können. Ihre Beanstandungen stehen in Zusammenhang mit der Frage des Besitzstands nach Art. 39 VLER/VS.
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3.2. Die Dienststelle für Landwirtschaft hat in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht alsdann ausführlich zu den von den Beschwerdeführern angeführten angeblichen Unregelmässigkeiten Stellung genommen und dargelegt, dass sich die Fehler der Dienststelle bei der Vorbereitung und Durchführung der Eigentümerabstimmung auf drei (der 1'369) Fälle beschränken. Erstens wurden R.________ (aufgrund einer unterschiedlichen Schreibweise in den Registern [... respektive ...]) fälschlicherweise zwei Stimmzettel zugestellt, wobei die Gesamtfläche korrekt war. Zweitens hätte eine im Eigentum von W.________ stehende Fläche von 510 m2 aus dem Perimeter entlassen werden müssen, da sich diese in der Bauzone befindet. Ein Nachteil erwuchs dem Eigentümer, der fälschlicherweise für diese Fläche abstimmen konnte, indes nicht. Drittens wurde E1.________ die Stimmabgabe zu Unrecht verweigert, weil ein anderer Grundeigentümer bei seiner brieflichen Stimmabgabe irrtümlich mit der Eigentümernummer von E1.________ abgestimmt hatte, was vom Abstimmungsbüro nicht rechtzeitig aufgedeckt werden konnte. Die Fläche von 4'467 m2 des Grundstücks von E1.________ fehlt somit bei der Berechnung des Nein-Stimmenanteils (vgl. Art. 72 Abs. 2 GLER/VS: Flächenmehr). Der Einbezug dieser Fläche würde das Abstimmungsergebnis allerdings um weniger als 1 Promille zugunsten der Nein-Stimmen verändern. Die übrigen Ungenauigkeiten sind zum grössten Teil auf Unterlassungen der betroffenen Grundeigentümer zurückzuführen, die ihre Eigentumsübertragungen nicht rechtzeitig im Kataster nachführen liessen.
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3.3. Die Beschwerdeführer machen in Zusammenhang mit der Vorbereitung der Abstimmung der Grundeigentümer weiter geltend, in der Einladung des Departements vom 12. November 2012 sei nicht traktandiert gewesen, dass sich die Grundeigentümer an der Versammlung äussern könnten. Dies stelle eine Gehörsverletzung (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) dar, da viele Grundeigentümer der Versammlung ferngeblieben seien, weil sie fälschlicherweise davon ausgegangen seien, sie könnten nicht Stellung nehmen oder Fragen stellen.
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3.4. Die Durchführung des Werks wurde demnach trotz geringfügiger Mängel wie der versehentlichen Nichtzulassung von E1.________ zur Abstimmung rechtmässig beschlossen. Die Durchführung des Werks bewirkt daher entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer keinen rechtswidrigen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) der Grundeigentümer.
9
 
Erwägung 4
 
4.1. Die Beschwerdeführer kritisieren auch die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung der Bewirtschafter über die Gründung der Genossenschaft. Sie bringen vorab vor, die Bewirtschafter seien nicht per Einschreiben zur Gründungsversammlung eingeladen worden.
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4.2. In rechtlicher Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, Art. 62b Abs. 4 VLER/VS widerspreche dem höherrangigen Recht, nämlich Art. 72 Abs. 4 GLER/VS. Nach dieser Gesetzesbestimmung genüge für die sog. übrigen Beschlüsse - wozu auch der Beschluss der Bewirtschafter über die Gründung der Genossenschaft gehöre - das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder.
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Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
Lausanne, 7. Mai 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner
 
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